{"id":73884,"date":"2024-02-27T19:15:26","date_gmt":"2024-02-27T17:15:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73884"},"modified":"2024-02-27T19:15:26","modified_gmt":"2024-02-27T17:15:26","slug":"unzulaessige-verfassungsbeschwerde-gegen-revisionsentscheidung-in-einem-cum-ex-fall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzulaessige-verfassungsbeschwerde-gegen-revisionsentscheidung-in-einem-cum-ex-fall\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in einem \u201eCum-Ex\u201c-Fall"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. Februar 2024 (2 BvR 1816\/23) eine Verfassungsbeschwerde in einem \u201eCum-Ex\u201c-Fall als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Beschwerdef\u00fchrer, der in einem Strafverfahren wegen seiner Beteiligung an Cum-Ex-Gesch\u00e4ften zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hatte sich gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gewandt, seine Revision gegen das Strafurteil zu verwerfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BVerfG verdeutlicht mehrere wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Zul\u00e4ssigkeit von Verfassungsbeschwerden:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Begr\u00fcndungserfordernis<\/strong>: Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzul\u00e4ssig erachtet, da sie nicht hinreichend begr\u00fcndet worden ist. Dies unterstreicht die Bedeutung einer detaillierten und substanziierten Begr\u00fcndung, in der die verfassungsrechtlichen Beschwerdepunkte klar dargelegt werden m\u00fcssen.<\/li><li><strong>Rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG)<\/strong>: Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Geh\u00f6r. Das BVerfG stellte jedoch fest, dass die Beschwerde in diesem Punkt lediglich darauf basierte, dass der BGH den Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt sei. Das Gericht machte klar, dass Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor einer solchen Nichtber\u00fccksichtigung von Rechtsauffassungen sch\u00fctzt.<\/li><li><strong>Faires Verfahren<\/strong>: Ebenso wurde die R\u00fcge einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren als unzul\u00e4ssig betrachtet, da der Beschwerdef\u00fchrer die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be nicht hinreichend dargelegt hatte. Ein blo\u00dfer Verweis auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gen\u00fcgt nicht, um die Anforderungen an eine zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde zu erf\u00fcllen.<\/li><li><strong>Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)<\/strong>: Auch die behauptete Verletzung dieses Rechts wurde als nicht hinreichend substanziiert angesehen. Das BVerfG erl\u00e4uterte, dass eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nur dann vorliegt, wenn die Nichtvorlage von Rechtsfragen an den zust\u00e4ndigen Gerichtshof willk\u00fcrlich erfolgt oder auf einer grundlegenden Fehlinterpretation der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften beruht. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte solche Umst\u00e4nde nicht \u00fcberzeugend dargelegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt die hohen Anforderungen, die an die Begr\u00fcndung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Sie verdeutlicht auch, dass das Gericht eine sehr differenzierte Pr\u00fcfung vornimmt, um festzustellen, ob die geltend gemachten Verfassungsverletzungen in der Beschwerde hinreichend substanziiert sind.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. 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