{"id":73958,"date":"2024-03-14T19:18:07","date_gmt":"2024-03-14T17:18:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=73958"},"modified":"2024-03-14T19:18:07","modified_gmt":"2024-03-14T17:18:07","slug":"resturlaub-im-folgejahr-wichtige-hinweise-fuer-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/resturlaub-im-folgejahr-wichtige-hinweise-fuer-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"<strong>Resturlaub im Folgejahr: Wichtige Hinweise f\u00fcr Arbeitgeber<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Thema Resturlaub besch\u00e4ftigt Jahr f\u00fcr Jahr zahlreiche Arbeitgeber und ihre Besch\u00e4ftigten. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grunds\u00e4tzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, um einen Verfall zu vermeiden. Doch es gibt Ausnahmen und wichtige Mitwirkungspflichten f\u00fcr Arbeitgeber, die es zu beachten gilt. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber die Regelungen zum Urlaubsverfall und zur \u00dcbertragung von Urlaub ins Folgejahr, einschlie\u00dflich spezieller Hinweise f\u00fcr Minijobber.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Grundregel: Urlaub im laufenden Jahr nehmen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der gesetzliche Anspruch auf Jahresurlaub soll vorrangig der Erholung der Besch\u00e4ftigten im laufenden Kalenderjahr dienen. Nicht genommener Urlaub verf\u00e4llt daher grunds\u00e4tzlich am Jahresende. Diese Regelung wird jedoch durch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erg\u00e4nzt, wonach Arbeitgeber ihre Besch\u00e4ftigten aktiv und rechtzeitig auf nicht genommenen Urlaub und den drohenden Verfall hinweisen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcbertragung von Urlaub ins Folgejahr<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine \u00dcbertragung des Urlaubs auf das n\u00e4chste Kalenderjahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Dringende pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde:<\/strong> Dazu z\u00e4hlen beispielsweise Arbeitsunf\u00e4higkeit durch Krankheit oder die Pflege erkrankter Angeh\u00f6riger.<\/li><li><strong>Dringende betriebliche Gr\u00fcnde:<\/strong> Hierunter fallen etwa saisonbedingte Auftragsspitzen oder unvorhergesehene Ausf\u00e4lle von Arbeitskr\u00e4ften.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesen F\u00e4llen muss der \u00fcbertragene Urlaub in der Regel bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Urlaubs\u00fcbertragung bei Arbeitgeberwechsel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des Kalenderjahres hat der neue Arbeitgeber den bereits gew\u00e4hrten oder abgegoltenen Urlaub des Besch\u00e4ftigten zu ber\u00fccksichtigen. Der vorherige Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausnahmen vom Urlaubsverfall<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr bestimmte Gruppen von Besch\u00e4ftigten, wie beispielsweise w\u00e4hrend des Mutterschutzes oder der Elternzeit, gibt es Sonderregelungen, die einen Verfall des Urlaubs verhindern. In diesen F\u00e4llen bleibt der Urlaubsanspruch erhalten und kann nach der R\u00fcckkehr an den Arbeitsplatz genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitgeber m\u00fcssen ihre Besch\u00e4ftigten aktiv und rechtzeitig \u00fcber den drohenden Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen informieren. Dies umfasst den Hinweis, dass der Urlaub bis zum Jahresende bzw. bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres genommen werden muss, um einen Verfall zu vermeiden. Die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Mitwirkungspflichten liegt beim Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Urlaubsanspruch von Minijobbern<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch Minijobber haben grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wie bei Vollzeitbesch\u00e4ftigten, wobei die individuelle Arbeitszeit ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Thema Resturlaub und Urlaubs\u00fcbertragung erfordert von Arbeitgebern Aufmerksamkeit und eine proaktive Kommunikation mit den Besch\u00e4ftigten. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung k\u00f6nnen Konflikte vermieden und ein fairer Umgang mit Urlaubsanspr\u00fcchen sichergestellt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema Resturlaub besch\u00e4ftigt Jahr f\u00fcr Jahr zahlreiche Arbeitgeber und ihre Besch\u00e4ftigten. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Jahresurlaub grunds\u00e4tzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, um einen Verfall zu vermeiden. 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