{"id":74216,"date":"2024-04-19T12:12:14","date_gmt":"2024-04-19T10:12:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74216"},"modified":"2024-06-11T11:42:10","modified_gmt":"2024-06-11T09:42:10","slug":"bfh-urteil-rechtsanwaltskosten-fuer-wehrdisziplinarverfahren-sind-als-werbungskosten-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-urteil-rechtsanwaltskosten-fuer-wehrdisziplinarverfahren-sind-als-werbungskosten-absetzbar\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil: Rechtsanwaltskosten f\u00fcr Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten absetzbar"},"content":{"rendered":"\n<p>In einer wichtigen Entscheidung f\u00fcr Berufssoldaten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 10. Januar 2024 (Aktenzeichen VI R 16\/21) klargestellt, dass die Kosten f\u00fcr die Rechtsverteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abgezogen werden k\u00f6nnen. Dieses Urteil k\u00f6nnte weitreichende Folgen f\u00fcr die steuerliche Behandlung von \u00e4hnlichen F\u00e4llen haben.<\/p>\n\n\n\n<h4>Hintergrund des Falles<\/h4>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein Berufssoldat, wurde wegen eines strafrechtlich relevanten Beitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskr\u00e4ftig verurteilt. Parallel dazu wurde ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet, das nicht nur den im Strafverfahren behandelten Vorwurf, sondern auch weitere dienstliche Vergehen umfasste. F\u00fcr seine Verteidigung im Disziplinarverfahren entstanden Kosten in H\u00f6he von 1.785 Euro, die er als Werbungskosten in seiner Steuererkl\u00e4rung geltend machen wollte. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab, woraufhin der Fall vor den BFH gebracht wurde.<\/p>\n\n\n\n<h4>Entscheidung des BFH<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hob hervor, dass die Kosten f\u00fcr ein Strafverfahren normalerweise nicht als Werbungskosten abziehbar sind, da meist kein direkter Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen T\u00e4tigkeit besteht. Dies sei bei Wehrdisziplinarverfahren jedoch anders. Solche Verfahren zielen darauf ab, Dienstvergehen zu ahnden und k\u00f6nnen zu Disziplinarma\u00dfnahmen f\u00fchren, die direkt die berufliche Stellung und die Einnahmen aus dem Dienstverh\u00e4ltnis des Soldaten beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Bedeutung des Urteils<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Kosten f\u00fcr die Verteidigung in einem Wehrdisziplinarverfahren sind somit unmittelbar darauf gerichtet, die Einnahmequelle zu sch\u00fctzen, was sie zu abzugsf\u00e4higen Werbungskosten macht. Interessant ist, dass der BFH explizit ausschlie\u00dft, dass die Abziehbarkeit durch die Tatsache beeintr\u00e4chtigt wird, dass einige der dienstlichen Verfehlungen bereits Gegenstand des Strafverfahrens waren. Nur die Kosten, die direkt das Strafverfahren betreffen, sind nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein besonders wichtiger Hinweis stammt von Dr. Stephan Geserich, Richter am VI. Senat des BFH: Die Entscheidung l\u00e4sst sich berufsgruppen\u00fcbergreifend verallgemeinern. Das bedeutet, dass Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten, die die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen betreffen, stets in einem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit stehen. Diese steuerliche Behandlung ist nicht nur auf Wehrdisziplinarverfahren beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Implikationen f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Berufssoldaten bedeutet dies, dass sie potenziell eine erhebliche steuerliche Entlastung erfahren k\u00f6nnen, wenn sie in ein Wehrdisziplinarverfahren verwickelt sind. Es ist jedoch wichtig, genau zu dokumentieren, welche Kosten dem Wehrdisziplinarverfahren zuzuordnen sind und welche dem Strafverfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil stellt eine wichtige Kl\u00e4rung f\u00fcr alle Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater dar. Es unterstreicht, dass Kosten, die direkt zur Sicherung der beruflichen Existenz und zur Abwehr von dienstrechtlichen Konsequenzen aufgewendet werden, steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Dies gilt auch dann, wenn parallele Strafverfahren laufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/freiberufler.htm\">Freiberufler<\/a> bedeutet dies, dass auch Rechtsverfolgungskosten in berufsrechtlichen Streitigkeiten mit ihren Kammern steuerlich abziehbar sein k\u00f6nnten. Es spielt keine Rolle, ob eine Streitigkeit b\u00fcrgerlich-rechtlicher, arbeitsrechtlicher oder \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur ist, solange das Verfahren dazu dient, drohende beruflich nachteilige Folgen abzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BFH vom 10. Januar 2024 bietet eine wesentliche Erleichterung f\u00fcr die steuerliche Situation von Berufssoldaten. Es erkennt an, dass die Kosten f\u00fcr die Verteidigung im Rahmen von Wehrdisziplinarverfahren eine notwendige Aufwendung zur Sicherung der beruflichen Basis darstellen und damit steuerlich absetzbar sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Schritt zur Klarstellung der steuerlichen Behandlung von Rechtsverfolgungskosten. Arbeitnehmer und Freiberufler k\u00f6nnen nun sicher sein, dass solche Kosten, sofern sie der Erhaltung der beruflichen Stellung dienen, als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Streitigkeiten in dienstrechtlichen oder anderen beruflichen Kontexten auftreten. Dies st\u00e4rkt die Rechtsposition von allen Steuerpflichtigen, die sich gegen Vorw\u00fcrfe im Rahmen ihrer Dienstaus\u00fcbung verteidigen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-wp-embed is-provider-steuerberater-schroder-berlin wp-block-embed-steuerberater-schroder-berlin\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"DbwxHD8avE\"><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abzug-von-rechtsverfolgungskosten-fuer-ein-wehrdisziplinarverfahren-als-werbungskosten\/\">Abzug von Rechtsverfolgungskosten f\u00fcr ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten<\/a><\/blockquote><iframe class=\"wp-embedded-content\" sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" style=\"position: absolute; clip: rect(1px, 1px, 1px, 1px);\" title=\"&#8222;Abzug von Rechtsverfolgungskosten f\u00fcr ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten&#8220; &#8212; Steuerberater Schr\u00f6der Berlin\" src=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/abzug-von-rechtsverfolgungskosten-fuer-ein-wehrdisziplinarverfahren-als-werbungskosten\/embed\/#?secret=FOCiKzPbfr#?secret=DbwxHD8avE\" data-secret=\"DbwxHD8avE\" width=\"474\" height=\"267\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\"><\/iframe>\n<\/div><\/figure>\n\n\n\n<p>Quelle: Bundesfinanzhof<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer wichtigen Entscheidung f\u00fcr Berufssoldaten hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Urteil vom 10. 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