{"id":74328,"date":"2024-04-25T12:00:59","date_gmt":"2024-04-25T10:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74328"},"modified":"2024-04-25T12:00:59","modified_gmt":"2024-04-25T10:00:59","slug":"erweiterte-grundstueckskuerzung-und-photovoltaikanlagen-neue-regelungen-ab-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erweiterte-grundstueckskuerzung-und-photovoltaikanlagen-neue-regelungen-ab-2023\/","title":{"rendered":"<strong>Erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung und Photovoltaikanlagen \u2013 Neue Regelungen ab 2023<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis 2020 galt f\u00fcr die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf eigenen Immobilien als gewerbliche T\u00e4tigkeit und somit als sch\u00e4dlich f\u00fcr die Anwendung der K\u00fcrzung betrachtet wurde. Mit einer \u00c4nderung im Gesetz durch das Wachstumschancengesetz, r\u00fcckwirkend wirksam ab dem Erhebungszeitraum 2023, wurde jedoch eine sogenannte Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze eingef\u00fchrt. Diese Neuregelung hat bedeutende Auswirkungen auf die Gewerbesteuererkl\u00e4rungen und bietet neue M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Immobilieneigent\u00fcmer, die PV-Anlagen betreiben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die A-GmbH, eine Vermietungs-GmbH, vermietet ein Mehrfamilienhaus. Die Mieteinnahmen betragen 150.000 EUR j\u00e4hrlich, der Gewinn hieraus 60.000 EUR. Parallel dazu betreibt die Gesellschaft auf dem Dach des Mehrfamilienhauses eine PV-Anlage. Der daraus resultierende Strom wird teils an die Mieter verkauft, teils in das \u00f6ffentliche Netz eingespeist. Die Einnahmen aus der PV-Anlage belaufen sich auf 20.000 EUR, mit einem Gewinn von 5.000 EUR.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der neuen Regelung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG besteht grunds\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit, die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung zu beantragen. Diese Regelung erlaubt es, den Gewerbeertrag, der aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entsteht, von der Gewerbesteuer auszunehmen. Dies war bisher nicht m\u00f6glich, wenn zugleich eine gewerbliche T\u00e4tigkeit wie der Betrieb einer PV-Anlage ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der neuen Regelung des \u00a7 9 Nr. 1 S. 3 b) GewStG ist die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung jedoch auch dann zu gew\u00e4hren, wenn Einnahmen aus einer PV-Anlage erzielt werden, solange diese 20 % der Gesamteinnahmen aus der Immobilie nicht \u00fcbersteigen und nicht an Letztverbraucher au\u00dferhalb des Mieterkreises verkauft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im beschriebenen Fall der A-GmbH machen die Einnahmen aus der PV-Anlage 13,33 % der Mieteinnahmen aus. Da dieser Prozentsatz unter der neuen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze von 20 % liegt, ist die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung anwendbar. Dies bedeutet, dass ab 2023 nicht mehr der gesamte Gewinn von 65.000 EUR, sondern lediglich der Gewinn aus der PV-Anlage in H\u00f6he von 5.000 EUR der Gewerbesteuer unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese \u00c4nderung ist besonders relevant f\u00fcr Immobilieneigent\u00fcmer, die bereits in erneuerbare Energien investiert haben oder dies planen. Die M\u00f6glichkeit, die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Eink\u00fcnfte aus einer PV-Anlage sch\u00e4dlich wirken, er\u00f6ffnet finanzielle Vorteile und kann die Rentabilit\u00e4t solcher Investitionen erheblich verbessern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anpassung der Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze f\u00fcr PV-Anlagen bietet neue steuerliche Gestaltungsspielr\u00e4ume und f\u00f6rdert die Nutzung von erneuerbaren Energien in Verbindung mit der Immobilienverwaltung. F\u00fcr viele Immobilieneigent\u00fcmer k\u00f6nnte dies ein Anreiz sein, in die Solarenergie zu investieren und zugleich von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Hinweis<\/strong>: Diese \u00c4nderungen k\u00f6nnen komplexe steuerliche Fragen aufwerfen, weshalb eine Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen ist, um individuelle Vorteile optimal nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bis 2020 galt f\u00fcr die erweiterte Grundst\u00fccksk\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf eigenen Immobilien als gewerbliche T\u00e4tigkeit und somit als sch\u00e4dlich f\u00fcr die Anwendung der K\u00fcrzung betrachtet wurde. 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