{"id":74514,"date":"2024-05-27T19:04:59","date_gmt":"2024-05-27T17:04:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74514"},"modified":"2024-05-27T19:04:59","modified_gmt":"2024-05-27T17:04:59","slug":"buchfuehrung-und-gobd","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/buchfuehrung-und-gobd\/","title":{"rendered":"Buchf\u00fchrung und GoBD"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die &#8222;Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff&#8220; (GoBD) aktualisiert, die erstmals 2014 eingef\u00fchrt wurden. Trotz einiger Verbesserungen in der Neufassung, die ab 2020 gilt, bleibt die Kritik bestehen, dass nicht alle M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine grundlegende \u00dcberarbeitung genutzt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00fcberarbeiteten GoBD bringen einige Erleichterungen: So wird das Fotografieren von Belegen, zum Beispiel auf Dienstreisen, nun explizit erlaubt, und die Richtlinien gelten auch ausdr\u00fccklich f\u00fcr Cloud-basierte Systeme. Auch wurde eine Versch\u00e4rfung der Aufzeichnungspflichten f\u00fcr bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vermieden. Doch diese \u00c4nderungen tragen nicht genug dazu bei, die t\u00e4gliche Buchf\u00fchrungspraxis signifikant zu erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein weiterhin kritischer Punkt ist die Verfahrensdokumentation. Trotz der Anerkennung, dass keine umfangreichen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Verfahrensdokumentation.html\">Verfahrensdokumentationen<\/a> erforderlich sind, wenn die Nachvollziehbarkeit und Nachpr\u00fcfbarkeit der Buchf\u00fchrung nicht beeintr\u00e4chtigt wird, bleibt die Anforderung bestehen. Dies stellt insbesondere f\u00fcr Kleinunternehmer und ihre Berater eine unver\u00e4nderte Belastung dar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfahrensdokumentation bleibt ein wesentliches Element der Buchf\u00fchrung nach den Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung (GoBD). Diese Dokumentation ist notwendig, um eine geordnete und sichere Belegablage zu gew\u00e4hrleisten sowie die Umwandlung von Papierdokumenten in elektronische Formate zu dokumentieren. Die Finanzverwaltung sieht sie als unerl\u00e4sslich an, um die Nachvollziehbarkeit und \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der Buchf\u00fchrung sicherzustellen. Trotz der damit verbundenen Herausforderungen, insbesondere f\u00fcr Kleinunternehmer und ihre Berater, wird anerkannt, dass die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensdokumentation von der Komplexit\u00e4t der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, der Organisationsstruktur und dem eingesetzten EDV-System abh\u00e4ngen sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wird betont, dass das Fehlen einer angemessenen Verfahrensdokumentation allein nicht unbedingt dazu f\u00fchrt, dass die Buchf\u00fchrung als unzureichend betrachtet wird, solange die Nachpr\u00fcfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle gew\u00e4hrleistet bleibt. Dies bietet einen gewissen Spielraum, verlangt jedoch von den Unternehmen, dass sie ihre Dokumentationspraktiken kontinuierlich \u00fcberpr\u00fcfen und verbessern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bundessteuerberaterkammer und der Deutsche Steuerberaterverband haben auf die neuen Vorgaben f\u00fcr das mobile Scannen reagiert, indem sie ihr Muster f\u00fcr eine Verfahrensdokumentation \u00fcberarbeitet haben. Dieses Muster unterst\u00fctzt Unternehmen dabei, den gesamten Prozess der Belegbearbeitung, von der Erfassung bis zur Archivierung, ordnungsgem\u00e4\u00df zu dokumentieren und somit den \u00dcbergang von physischen zu digitalen Dokumenten effektiv zu managen. Dies zielt darauf ab, Papierbelege vollst\u00e4ndig durch digitale Versionen zu ersetzen, was die Effizienz steigert und die Einhaltung der GoBD sicherstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF hat zudem Hinweise ver\u00f6ffentlicht, welche Daten Unternehmen bei <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebspruefung.html\">Betriebspr\u00fcfungen<\/a> bereitstellen m\u00fcssen, inklusive aller notwendigen Strukturinformationen. Diese Anforderungen sind besonders f\u00fcr kleinere und mittlere Unternehmen eine Herausforderung.<\/p>\n\n\n\n<p>Entt\u00e4uschend ist, dass die GoBD weiterhin im Konflikt mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, da sie permanente Datenspeicherung fordern, w\u00e4hrend die DSGVO das Recht auf L\u00f6schung der Daten vorsieht. Die GoBD, als Verwaltungsanweisung, stehen somit in einem fragw\u00fcrdigen Verh\u00e4ltnis zu \u00fcbergeordnetem Recht.<\/p>\n\n\n\n<p>Abschlie\u00dfend ist festzustellen, dass die neuen GoBD zwar einige Fortschritte bieten, aber die Chance f\u00fcr tiefgreifendere Verbesserungen, die die Buchf\u00fchrungsb\u00fcrden insgesamt reduzieren k\u00f6nnten, nicht genutzt wurde. Weiterf\u00fchrende Informationen und Analysen sind in den neuesten Ausgaben der NWB-Zeitschriften verf\u00fcgbar, die sich ausf\u00fchrlich mit den GoBD auseinandersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die &#8222;Grunds\u00e4tze zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen F\u00fchrung und Aufbewahrung von B\u00fcchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff&#8220; (GoBD) aktualisiert, die erstmals 2014 eingef\u00fchrt wurden. 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