{"id":74547,"date":"2024-05-30T11:53:30","date_gmt":"2024-05-30T09:53:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74547"},"modified":"2024-05-30T11:53:30","modified_gmt":"2024-05-30T09:53:30","slug":"ueberschreitung-der-gewinngrenze-bei-inanspruchnahme-eines-investitionsabzugsbetrags-nach-%c2%a7-7g-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberschreitung-der-gewinngrenze-bei-inanspruchnahme-eines-investitionsabzugsbetrags-nach-%c2%a7-7g-estg\/","title":{"rendered":"\u00dcberschreitung der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach \u00a7 7g EStG"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der steuerlichen Planung f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen ist der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Investitionsabzugsbetrag.html\">Investitionsabzugsbetrag<\/a> ein wichtiges Werkzeug, um gr\u00f6\u00dfere Investitionen steuerlich vorteilhaft zu gestalten. Allerdings ist dessen Inanspruchnahme an bestimmte Voraussetzungen gebunden, unter anderem an die Einhaltung der Gewinngrenze nach \u00a7 7g Abs. 1 S. 2 EStG. Doch wie genau ist dieser Gewinn zu ermitteln? Ein k\u00fcrzliches Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9. Mai 2023 bietet hierzu interessante Einblicke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Kern des Urteils und seine Bedeutung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Gewinngrenze gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 S. 4 EStG nicht allein auf Basis des Steuerbilanzgewinns bestimmt werden kann. Vielmehr m\u00fcssen auch au\u00dferbilanzielle Korrekturen sowie Hinzu- und Abrechnungen ber\u00fccksichtigt werden. Diese Entscheidung k\u00f6nnte weitreichende Folgen f\u00fcr die Praxis haben, denn sie erfordert eine detaillierte Betrachtung aller relevanten Gewinnkomponenten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Verschiedene Sichtweisen in Fachkreisen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass der Gewinn im Sinne des \u00a7 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG der Betrag sei, der ohne Ber\u00fccksichtigung von Abz\u00fcgen und Hinzurechnungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Hierbei sind laut BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 auch au\u00dferbilanzielle Korrekturen einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber steht die Auffassung einiger Fachautoren, wie sie beispielsweise von Reddig in der DStR 2021 vertreten wird. Diese gehen davon aus, dass ausschlie\u00dflich der steuerbilanzielle Gewinn zu ber\u00fccksichtigen sei und au\u00dferbilanzielle Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen unber\u00fccksichtigt bleiben sollten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Auslegung des Finanzgerichts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Niedersachsen unterst\u00fctzt die umfassendere Sicht der Finanzverwaltung. Es betont, dass die grammatikalische und teleologische Auslegung des \u00a7 7g EStG nahelegt, dass eine breitere Berechnungsgrundlage f\u00fcr den Gewinn verwendet werden sollte. Dies ist bedeutsam f\u00fcr die Praxis, da eine restriktive Auslegung der Gewinngrenze die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erheblich limitieren k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Unternehmen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unternehmen, die den Investitionsabzugsbetrag nutzen wollen, m\u00fcssen ihre steuerlichen Gewinnermittlungen sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und sicherstellen, dass alle relevanten Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen ber\u00fccksichtigt werden. Dies gew\u00e4hrleistet, dass sie die Gewinngrenze korrekt anwenden und somit die steuerlichen Vorteile optimal nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorherrschende Rechtsunsicherheit und die unterschiedlichen Auslegungen zeigen, wie komplex die steuerliche Landschaft in Deutschland sein kann. Unternehmen wird daher empfohlen, sich eng mit ihrem Steuerberater abzustimmen oder rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzugehen, dass alle steuerlichen Vorgaben eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 16\/23 k\u00f6nnte zuk\u00fcnftig weitere Klarheit bringen. Bis dahin bleibt es spannend zu sehen, wie sich die Auslegung und Anwendung des \u00a7 7g EStG weiterentwickeln wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der steuerlichen Planung f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen ist der Investitionsabzugsbetrag ein wichtiges Werkzeug, um gr\u00f6\u00dfere Investitionen steuerlich vorteilhaft zu gestalten. Allerdings ist dessen Inanspruchnahme an bestimmte Voraussetzungen gebunden, unter anderem an die Einhaltung der Gewinngrenze nach \u00a7 7g Abs. 1 S. 2 EStG. Doch wie genau ist dieser Gewinn zu ermitteln? 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