{"id":74564,"date":"2024-06-02T12:24:43","date_gmt":"2024-06-02T10:24:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74564"},"modified":"2024-06-02T12:24:43","modified_gmt":"2024-06-02T10:24:43","slug":"ab-2024-gelten-neue-buchfuehrungsgrenzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ab-2024-gelten-neue-buchfuehrungsgrenzen\/","title":{"rendered":"Ab 2024 gelten neue Buchf\u00fchrungsgrenzen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ausgangssituation<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bereits das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1400) hatte die Gewinn- und Umsatzgrenzen f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Buchfuehrungspflicht.html\">Buchf\u00fchrungspflicht<\/a> angehoben: von 50.000 \u20ac auf 60.000 \u20ac f\u00fcr Gewinne und von 500.000 \u20ac auf 600.000 \u20ac f\u00fcr Ums\u00e4tze, g\u00fcltig f\u00fcr Wirtschafts-\/Kalenderjahre ab dem 1.1.2016.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neue Grenzen ab 2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 AO in der neuen Fassung des Wachstumschancengesetzes vom 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurden diese Grenzen weiter angehoben:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Gewinngrenze steigt von 60.000 \u20ac auf 80.000 \u20ac.<\/li><li>Die Umsatzgrenze erh\u00f6ht sich von 600.000 \u20ac auf 800.000 \u20ac.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die diese Grenzen \u00fcberschreiten, sind nun verpflichtet, B\u00fccher zu f\u00fchren und einen Jahresabschluss zu erstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Neuregelungen zielen darauf ab, kleinere Unternehmen von b\u00fcrokratischen Lasten zu befreien und die wirtschaftliche Dynamik mittelst\u00e4ndischer Unternehmen zu f\u00f6rdern. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten \u00c4nderungen und deren Anwendungshinweise.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anwendungsregelungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00c4nderungen treten r\u00fcckwirkend zum 28.3.2024 in Kraft und gelten f\u00fcr Ums\u00e4tze und Gewinne ab dem Kalenderjahr 2024 bzw. f\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. F\u00fcr das Jahr 2023 gelten noch die alten Grenzen. Eine Besonderheit bietet die \u00dcbergangsregelung: Auch wenn die alten Grenzen in 2023 \u00fcberschritten, aber die neuen Grenzen nicht erreicht wurden, d\u00fcrfen die Finanz\u00e4mter keine Mitteilung \u00fcber den Beginn der Buchf\u00fchrungspflicht mehr versenden. Diese Regelung stellt sicher, dass Unternehmer nicht r\u00fcckwirkend f\u00fcr das Jahr 2023 zur Buchf\u00fchrung verpflichtet werden, wenn sie die neuen, h\u00f6heren Grenzen nicht \u00fcberschritten haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel zur Veranschaulichung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2021 einen Gewinn von 65.000 \u20ac und im Jahr 2023 von 75.000 \u20ac. Obwohl er die alte Grenze von 60.000 \u20ac \u00fcberschreitet, bleibt er unter der neuen Grenze von 80.000 \u20ac. Daher darf keine neue Mitteilung zur Buchf\u00fchrungspflicht f\u00fcr das Jahr 2023 ausgestellt werden, selbst wenn die Erkl\u00e4rungen erst 2024 eingereicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensrechtliche Hinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Zeitraum vom 1.1.2023 bis zum 27.3.2024 kann in F\u00e4llen, in denen bereits eine Mitteilung zur Buchf\u00fchrungspflicht bestandskr\u00e4ftig geworden ist, ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden, wenn die neuen Grenzen nicht \u00fcberschritten wurden. Dies steht im Ermessen des Finanzamts, aber es w\u00e4re oft ermessensfehlerhaft, die Aufhebung abzulehnen, da kein gleichartiger Verwaltungsakt mehr ergehen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese neuen Regelungen bieten eine bedeutende Entlastung f\u00fcr kleinere Unternehmen, indem sie den Verwaltungsaufwand reduzieren und Flexibilit\u00e4t im finanziellen Management erm\u00f6glichen. Gleichzeitig erfordern sie eine genaue Beachtung der \u00dcbergangsregeln und eventuelle Anpassungen in der Buchf\u00fchrungspraxis.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgangssituation Bereits das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1400) hatte die Gewinn- und Umsatzgrenzen f\u00fcr die Buchf\u00fchrungspflicht angehoben: von 50.000 \u20ac auf 60.000 \u20ac f\u00fcr Gewinne und von 500.000 \u20ac auf 600.000 \u20ac f\u00fcr Ums\u00e4tze, g\u00fcltig f\u00fcr Wirtschafts-\/Kalenderjahre ab dem 1.1.2016. 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