{"id":74680,"date":"2024-06-12T11:13:49","date_gmt":"2024-06-12T09:13:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74680"},"modified":"2024-06-12T11:13:49","modified_gmt":"2024-06-12T09:13:49","slug":"absenkung-der-niedrigsteuergrenze-fuer-die-hinzurechnungsbesteuerung-ab-1-1-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/absenkung-der-niedrigsteuergrenze-fuer-die-hinzurechnungsbesteuerung-ab-1-1-2024\/","title":{"rendered":"Absenkung der Niedrigsteuergrenze f\u00fcr die Hinzurechnungsbesteuerung ab 1.1.2024"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit der Einf\u00fchrung der globalen Mindeststeuer hat der Gesetzgeber im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRl-UmsG) eine signifikante \u00c4nderung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze von 25 % auf 15 % gesenkt. Diese Anpassung zielt darauf ab, Doppelbesteuerung aufgrund von Anrechnungs\u00fcberh\u00e4ngen zu vermeiden. Dennoch kann es in bestimmten F\u00e4llen zu stark divergierenden Steuerbelastungen bei passiven Eink\u00fcnften von Tochtergesellschaften kommen.<\/p>\n\n\n\n<h4>1. Problemstellung<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, das am 27. Dezember 2023 verk\u00fcndet wurde, senkt die Niedrigsteuersatzgrenze der Hinzurechnungsbesteuerung von 25 % auf 15 %. Dies soll die Anpassung an die globale Mindestbesteuerung gew\u00e4hrleisten. Der Diskussionsentwurf des Gesetzes sah diese Anpassung noch nicht vor, erst der Referentenentwurf vom 10. Juli 2023 enthielt diese \u00c4nderung.<\/p>\n\n\n\n<h4>2. Hinzurechnungsbesteuerung<\/h4>\n\n\n\n<p><strong>Funktionsweise:<\/strong> Die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert die Verlagerung von passiven Eink\u00fcnften in niedrig besteuernde Ausland. Sie basiert auf drei Voraussetzungen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Beherrschung einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft durch Steuerinl\u00e4nder<\/li><li>Erzielung passiver Eink\u00fcnfte durch die beherrschte ausl\u00e4ndische Gesellschaft<\/li><li>Niedrige Besteuerung dieser passiven Eink\u00fcnfte<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Erf\u00fcllt eine Gesellschaft diese Kriterien, werden die passiven Eink\u00fcnfte als Hinzurechnungsbetrag auf Ebene des Gesellschafters angesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages:<\/strong> Hinzurechnungsbetr\u00e4ge geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb und unterliegen somit der Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern auf die Gewerbesteuer ist nicht vorgesehen, was zu divergierenden Steuerbelastungen f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h4>3. Kritik an der bisherigen Niedrigsteuersatzgrenze<\/h4>\n\n\n\n<p>Die bisherige Niedrigsteuersatzgrenze von 25 % war international nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df, da viele Staaten inzwischen niedrigere K\u00f6rperschaftsteuers\u00e4tze haben. Die Absenkung auf 15 % passt sich dieser Entwicklung an und vermeidet Anrechnungs\u00fcberh\u00e4nge, die zu einer Doppelbesteuerung f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Anrechnungs\u00fcberhang:<\/strong> Die Nichtanpassung der Niedrigsteuersatzgrenze f\u00fchrte in der Vergangenheit zu Doppelbesteuerung. Durch die Absenkung auf 15 % wird dies vermieden, da die Steuerbelastung nun im Einklang mit der globalen Mindestbesteuerung steht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Europaweite Hinzurechnungsbesteuerung im Rahmen der ATAD:<\/strong> Die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) der EU sieht eine Niedrigbesteuerung bei weniger als der H\u00e4lfte des nationalen K\u00f6rperschaftsteuersatzes vor. Deutschland hat sich f\u00fcr eine h\u00f6here Grenze entschieden, die nun durch die globale Mindeststeuer angepasst wird.<\/p>\n\n\n\n<h4>4. Absenkung der Niedrigsteuergrenze<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Absenkung auf 15 % wird ab dem 1. Januar 2024 wirksam und betrifft Eink\u00fcnfte, die in Wirtschaftsjahren nach dem 31. Dezember 2023 entstehen. Dies betrifft insbesondere Tochtergesellschaften in Staaten mit einer Steuerbelastung zwischen 15 % und 24,99 %, die nun nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Absenkung der Niedrigsteuergrenze ist eine begr\u00fc\u00dfenswerte Anpassung, die Doppelbesteuerung vermeidet und die Compliance-Kosten f\u00fcr Unternehmen senkt. Dennoch f\u00fchrt die weiterhin bestehende Gewerbesteuerpflicht in bestimmten F\u00e4llen zu einer ungleichen Steuerbelastung. Die Einf\u00fchrung der globalen Mindeststeuer h\u00e4tte genutzt werden k\u00f6nnen, um eine vollst\u00e4ndige Harmonisierung der steuerlichen Regelungen zu erreichen und die Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrages abzuschaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr weitere Informationen oder Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Einf\u00fchrung der globalen Mindeststeuer hat der Gesetzgeber im Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRl-UmsG) eine signifikante \u00c4nderung der Niedrigsteuergrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung vorgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 wird diese Grenze von 25 % auf 15 % gesenkt. Diese Anpassung zielt darauf ab, Doppelbesteuerung aufgrund von Anrechnungs\u00fcberh\u00e4ngen zu vermeiden. 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