{"id":747,"date":"2012-03-31T10:42:36","date_gmt":"2012-03-31T08:42:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=747"},"modified":"2012-09-19T13:50:05","modified_gmt":"2012-09-19T11:50:05","slug":"fristlose-kundigung-bei-heimlicher-aufzeichnung-einer-betriebsratssitzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristlose-kundigung-bei-heimlicher-aufzeichnung-einer-betriebsratssitzung\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung bei heimlicher Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fristlose K\u00fcndigung bei heimlicher Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Mitglieder des Betriebsrates genie\u00dfen besonderen K\u00fcndigungsschutz. Sie k\u00f6nnen aber (auch fristlos) gek\u00fcndigt werden, wenn ihnen besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen, insbesondere im Rahmen ihrer Amtsaus\u00fcbung, zur Last gelegt werden k\u00f6nnen. Unter anderem ist es unzul\u00e4ssig, Betriebsratssitzungen ohne vorherige Ank\u00fcndigung auf Tonband aufzunehmen. Das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg hatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und die Beweisanforderungen an eine fristlose K\u00fcndigung wegen des heimlichen Aufnehmens einer Betriebsratssitzung zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war langj\u00e4hrig unbeanstandet im Unternehmen besch\u00e4ftigt und Mitglied des Betriebsrates. Kurz vor Beginn einer Betriebsratssitzung war sie auf ihrem Handy angerufen worden und hatte zum Telefonat den Raum verlassen. Als sie zur\u00fcckkehrte, meinte eine weitere Teilnehmerin der Sitzung, sie habe das Handy noch eingeschaltet und zeichne die Sitzung auf. Die weiteren Einzelheiten der Sitzung und der Auseinandersetzung dar\u00fcber, ob das Handy eingeschaltet gewesen war, sind streitig geblieben. Der Arbeitgeber k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis aufgrund des Vorfalls nach Anh\u00f6rung fristlos. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Kl\u00e4gerin vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht stellte zwar fest, dass das heimliche Aufzeichnen von Betriebsratssitzung wegen des Versto\u00dfes gegen die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der weiteren Teilnehmer und des an das Amt des Betriebsrats gestellten Vertrauenserfordernisses geeignet sei, auch eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen, selbst wenn lediglich der dringende Verdacht bestehe. Im konkreten Fall sei aber nicht zweifelsfrei erwiesen, dass ein heimliches Abh\u00f6ren \u00fcberhaupt vorgelegen habe. Dar\u00fcber hinaus sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin seit langen Jahren unbeanstandet im Unternehmen besch\u00e4ftigt gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Betriebsrat aus eigenem Recht h\u00e4tte gegen das Abh\u00f6ren verteidigen k\u00f6nnen, so dass nicht zwingend damit zu rechnen gewesen sei, dass der Arbeitgeber mit K\u00fcndigung reagiere. Im \u00dcbrigen w\u00e4re es dem Arbeitgeber durch Abmahnung m\u00f6glich gewesen, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zukunft auf die Sensibilit\u00e4t ihres Amtes hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcberrascht angesichts der Beweislage nicht. Dem Grunde nach ist die heimliche Aufnahme einer Betriebsratssitzung aber geeignet, eine fristlose K\u00fcndigung zu rechtfertigen. Allerdings wird auf Beweisebene nachgewiesen werden m\u00fcssen, dass ein bewusstes und gewolltes Mitschneiden vorgelegen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung bei heimlicher Aufzeichnung einer Betriebsratssitzung Kernfrage Mitglieder des Betriebsrates genie\u00dfen besonderen K\u00fcndigungsschutz. 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