{"id":74704,"date":"2024-06-14T12:09:02","date_gmt":"2024-06-14T10:09:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74704"},"modified":"2024-06-14T12:09:02","modified_gmt":"2024-06-14T10:09:02","slug":"fremdgeld-nicht-weitergeleitet-anwalt-dennoch-freigesprochen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fremdgeld-nicht-weitergeleitet-anwalt-dennoch-freigesprochen\/","title":{"rendered":"<strong>Fremdgeld nicht weitergeleitet \u2013 Anwalt dennoch freigesprochen<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>BRAK, Mitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil des AGH Hamburg I EVY 4\/2023 vom 08.11.2023<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anw\u00e4lte sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, Fremdgelder weiterzuleiten und nicht mit Honorarforderungen aufzurechnen. Ausnahme: Es liegt ein nachvollziehbarer Irrtum vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 43a Abs. 7 BRAO und \u00a7 4 BORA sind Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte verpflichtet, fremde Gelder unverz\u00fcglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Dazu z\u00e4hlen auch Fremdgelder von Versicherungen, inklusive Zahlungen auf Kostenerstattungsanspr\u00fcche. Ein Recht, solche Gelder mit eigenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren aufzurechnen, besteht in der Regel nicht. Sofern aber eine solche Rechtsfrage noch unterschiedlich beurteilt wird und eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung dazu noch nicht ergangen ist, unterliegen Rechtsanw\u00e4ltinnen und -anw\u00e4lte nach Ansicht des AGH Hamburg einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. \u00a7 17 StGB, wenn sie einer anderen Rechtsauffassung entsprechend handeln (Urteil vom 08.11.2023, Az. I EVY 4\/2023).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fremdgelder nicht weitergeleitet, sondern aufgerechnet<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im konkreten Fall ging es um zwei Vorf\u00e4lle aus 2012 und 2016, in denen ein Rechtsanwalt Gelder nicht an die Rechtsschutzversicherung weitergeleitet hatte. In beiden F\u00e4llen hatte er zun\u00e4chst einen Vorschuss der Versicherung erhalten. Nach Abschluss des Verfahrens erhielt er weitere Gelder, einmal von der gegnerischen Versicherung zum Ausgleich seiner Geb\u00fchren und einmal die Gerichtskostenerstattung. Diese Betr\u00e4ge verrechnete er direkt gegen\u00fcber dem Mandanten mit seinem Honoraranspruch und teilte dieses Vorgehen der Rechtsschutzversicherung mit. Zum damaligen Zeitpunkt war die Rechtsfrage, ob er zu dieser Aufrechnung berechtigt sei, in Literatur und Rechtsprechung noch umstritten. Erst Jahre sp\u00e4ter ergingen dazu mehrere BGH-Urteile, in denen ein solches Vorgehen als rechtswidrig beurteilt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Freispruch durch das Anwaltsgericht Hamburg<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Anwaltsgericht Hamburg sprach den Anwalt vom Vorwurf des Versto\u00dfes gegen \u00a7 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO n. F., \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 23 BORA frei, weil es keinen Versto\u00df gegen die entsprechenden Vorschriften sah. Er sei seinen Abrechnungspflichten ordnungsgem\u00e4\u00df nachgekommen und schulde im \u00dcbrigen die Einhaltung der Berufspflichten nicht gegen\u00fcber der Rechtsschutzversicherung seines Mandanten. Die Generalstaatsanwaltschaft legte Berufung ein mit dem Antrag, den Anwalt gem\u00e4\u00df \u00a7 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO a. F. (wortgleich mit \u00a7 43a Abs. 7 Satz 2 BRAO n. F.) i. V. m \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 BORA zu verurteilen. Der AGH sprach ihn nun ebenfalls frei, jedoch mit einer anderen Begr\u00fcndung als das Anwaltsgericht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">AGH Hamburg: Unvermeidbarer Verbotsirrtum<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Rechtsanwalt habe objektiv gegen seine Berufspflichten aus \u00a7 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO a. F. versto\u00dfen. Er habe sich jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum i. S. d. \u00a7 17 StGB befunden und infolgedessen ohne Schuld gehandelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die anwaltliche Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeldern sei eine der in \u00a7 43a BRAO und \u00a7 4 BORA normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts; fremde Gelder seien daher unverz\u00fcglich weiterzuleiten. Diese Pflicht sei nicht nur auf Mandantengelder beschr\u00e4nkt. Auch Fremdgelder der Versicherung (insbesondere Zahlungen auf Kostenerstattungsanspr\u00fcche) seien an diese weiterzureichen. Sinn und Zweck dieser Pflicht sei es, das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrit\u00e4t der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktion der Anwaltschaft in der Rechtspflege zu sch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im konkreten Fall seien die Gelder auch tats\u00e4chlich \u201efremd\u201c gewesen. \u00a7 86 VVG ordne einen gesetzlichen Forderungs\u00fcbergang an. Die vom Rechtsanwalt vorgenommene Aufrechnung dem Mandanten gegen\u00fcber habe hier nach \u00a7 412 BGB i. V. m. \u00a7 407 Abs. 1 BGB nicht zum Erl\u00f6schen der Forderungen gegen\u00fcber dem Rechtsschutzversicherer gef\u00fchrt, da der Rechtsanwalt von dem \u00dcbergang Kenntnis gehabt habe. Daf\u00fcr reiche es, dass er die zugrundeliegenden Tatsachen gekannt habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings sei er dabei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach \u00a7 17 Satz 1 StGB unterlegen. Auch wenn Rechtsanw\u00e4ltinnen und -anw\u00e4lte sehr hohe Anforderungen zu erf\u00fcllen h\u00e4tten, um sich auf einen Verbotsirrtum berufen zu k\u00f6nnen, seien diese hier erf\u00fcllt. Schlie\u00dflich sei die Frage, ob ein Rechtsanwalt vom Gericht und vom Prozessgegner erhaltene Kostenerstattungen behalten und mit eigenen Honorarforderungen gegen den eigenen Mandanten verrechnen darf, zum Zeitpunkt der Aufrechnungen noch umstritten gewesen. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung habe damals noch nicht vorgelegen \u2013 erst 2019 sei die erste BGH-Entscheidung hierzu ergangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Quelle:<\/strong> Bundesrechtsanwaltskammer<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BRAK, Mitteilung vom 13.06.2024 zum Urteil des AGH Hamburg I EVY 4\/2023 vom 08.11.2023 Anw\u00e4lte sind grunds\u00e4tzlich verpflichtet, Fremdgelder weiterzuleiten und nicht mit Honorarforderungen aufzurechnen. 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