{"id":74764,"date":"2024-06-21T17:47:44","date_gmt":"2024-06-21T15:47:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74764"},"modified":"2024-06-21T17:47:44","modified_gmt":"2024-06-21T15:47:44","slug":"lohnsteuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-eine-feier-des-arbeitgebers-anlaesslich-einer-arbeitnehmer-verabschiedung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/lohnsteuerliche-behandlung-von-aufwendungen-fuer-eine-feier-des-arbeitgebers-anlaesslich-einer-arbeitnehmer-verabschiedung\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr eine Feier des Arbeitgebers anl\u00e4sslich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung"},"content":{"rendered":"\n<p>FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.06.2024 zum Urteil 8 K 66\/22 vom 23.04.2024<\/p>\n\n\n\n<p>Der 8. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 23. April 2024 (Az. 8 K 66\/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen f\u00fcr eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hintergrund der Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach der in R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) niedergelegten Verwaltungsauffassung werden die Kosten f\u00fcr Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabh\u00e4ngig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Im Gegensatz dazu wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR nur der auf den Arbeitnehmer und seine G\u00e4ste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze \u00fcberschritten wird. Diese Regelung wurde von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Der konkrete Fall<\/h3>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall entschied das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht, dass die Kl\u00e4gerin, ein Geldinstitut, zu Unrecht f\u00fcr die Lohnsteuer auf die Aufwendungen f\u00fcr eine Veranstaltung anl\u00e4sslich der Verabschiedung ihres bisherigen Vorstandsvorsitzenden in Haftung genommen wurde. Die Veranstaltung fand in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin statt und wurde von dieser organisiert und finanziert, wobei auch der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfer hatte die Veranstaltung nicht als Betriebsveranstaltung anerkannt und die Kosten dem bisherigen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zugerechnet, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 Euro je Teilnehmer \u00fcberschritten.<\/p>\n\n\n\n<h3>Entscheidungsgr\u00fcnde des Gerichts<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein Fest der Kl\u00e4gerin handelte, da die G\u00e4steliste \u00fcberwiegend nach gesch\u00e4ftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Kl\u00e4gerin als Gastgeberin auftrat. Die Teilnahme privater G\u00e4ste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts war der Empfang im \u00fcberwiegenden betrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einf\u00fchrung seines Nachfolgers stattfand.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kritik an der Verwaltungsauffassung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen von Arbeitnehmern insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro \u00fcberschreiten, w\u00e4hrend bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine G\u00e4ste entfallenden Kosten als Arbeitslohn gelten, wurde vom Gericht als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde als betriebliche Veranstaltung dar, und nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangeh\u00f6rigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ausblick und Revision<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Gericht lie\u00df die Revision zur Rechtsfortbildung zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag eines Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt erscheine.<\/p>\n\n\n\n<h3>Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts bringt Klarheit in die lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen f\u00fcr Verabschiedungsfeiern und stellt die bisherige Verwaltungsauffassung in Frage. Arbeitgeber sollten bei der Planung und Durchf\u00fchrung solcher Veranstaltungen die Entscheidung des Gerichts ber\u00fccksichtigen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen, um unn\u00f6tige Lohnsteuerbelastungen zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Newsletter 7\/2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.06.2024 zum Urteil 8 K 66\/22 vom 23.04.2024 Der 8. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat sich in einem Urteil vom 23. 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