{"id":74774,"date":"2024-06-23T08:45:07","date_gmt":"2024-06-23T06:45:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74774"},"modified":"2024-06-23T08:46:59","modified_gmt":"2024-06-23T06:46:59","slug":"__trashed","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/__trashed\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen bei der Immobilienbewertung f\u00fcr Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 2023"},"content":{"rendered":"\n<p>Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die steuerrelevanten Werte von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgrund einer Neuregelung erh\u00f6ht. Diese \u00c4nderung kann dazu f\u00fchren, dass die unver\u00e4nderten, pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten werden.<\/p>\n\n\n\n<h4>Hintergrund der Neuregelung<\/h4>\n\n\n\n<p>Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurde die <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Immobilienbewertung.html\">Ermittlung der Grundbesitzwerte<\/a> angepasst. Diese Anpassung gilt f\u00fcr Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 und orientiert sich an der novellierten ImmoWertV 2021. Besonders betroffen sind bebaute Grundst\u00fccke, deren Bewertung nun im Ertragswert- oder Sachwertverfahren erfolgt. Auch unbebaute Grundst\u00fccke und der Bodenanteil bebauter Grundst\u00fccke werden anhand der von Gutachteraussch\u00fcssen ermittelten Bodenrichtwerte bewertet. Es bleibt jedoch die M\u00f6glichkeit bestehen, dem Finanzamt durch ein qualifiziertes <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/immobilien-gutachten-berlin.html\">Gutachten<\/a> einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Relevanz der Gutachteraussch\u00fcsse<\/h4>\n\n\n\n<p>Ein wesentlicher Aspekt der Neuregelung ist das Abstellen auf die Bewertungsparameter der Gutachteraussch\u00fcsse, wie Liegenschaftszinss\u00e4tze und Vergleichsfaktoren. Diese Parameter, die auf au\u00dfersteuerlichen Rechtsgrundlagen wie dem Baugesetzbuch und der ImmoWertV basieren, sind im steuerlichen Bewertungsverfahren anzuwenden, sofern sie nach dem gleichen Modell ermittelt wurden.<\/p>\n\n\n\n<h4>Ertragswertverfahren<\/h4>\n\n\n\n<p>Im Ertragswertverfahren, welches den Grundbesitzwert aus Bodenwert und Geb\u00e4udeertragswert ermittelt, sind die Werte baulicher Au\u00dfenanlagen und sonstiger Anlagen nun stets abgegolten. Die Ermittlung des Geb\u00e4udeertragswerts hat sich durch typisierte Bewirtschaftungskosten ge\u00e4ndert, die j\u00e4hrlich an das Verbraucherpreisniveau angepasst werden m\u00fcssen. Die gesunkenen Liegenschaftszinss\u00e4tze f\u00fchren zu einem Anstieg des Geb\u00e4udereinertrags und beeinflussen den Vervielf\u00e4ltiger, der nun aufgrund einer verl\u00e4ngerten Geb\u00e4udenutzungsdauer h\u00f6her ausf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h4>Sachwertverfahren<\/h4>\n\n\n\n<p>Im Sachwertverfahren werden der Bodenwert und der Geb\u00e4udesachwert ermittelt und um eine Wertzahl angepasst. Neu ist die Aufnahme eines Regionalfaktors, der regionale Unterschiede im Baukostenniveau ber\u00fccksichtigt. Dies f\u00fchrt zu tendenziell h\u00f6heren Bewertungsgrundlagen, da auch die Restnutzungsdauer von Geb\u00e4uden verl\u00e4ngert wurde.<\/p>\n\n\n\n<h4>Erbbaurechtsf\u00e4lle und Geb\u00e4ude auf fremdem Grund<\/h4>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Erbbaurechtsf\u00e4lle und Geb\u00e4ude auf fremdem Grund wird die \u00fcbertragene wirtschaftliche Einheit bewertet. Die Neuregelung sieht vor, dass diese Bewertung unter Einbeziehung spezieller Koeffizienten oder finanzmathematischer Verfahren erfolgt, was ebenfalls zu h\u00f6heren Werten f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h4>Keine Anpassung des ErbStG<\/h4>\n\n\n\n<p>Trotz der Anpassungen im Bewertungsgesetz (BewG) wurden die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge und Steuers\u00e4tze im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht ge\u00e4ndert. Dies kann dazu f\u00fchren, dass Immobilien, die vor dem Jahreswechsel 2022\/2023 steuerfrei \u00fcbertragen werden konnten, nun einer Besteuerung unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit und Ausblick<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Anpassung der Immobilienbewertung an au\u00dfersteuerliche Verfahren ist methodisch sinnvoll, f\u00fchrt jedoch zu einer steuerlichen Mehrbelastung. Es bleibt abzuwarten, ob politische Initiativen zur Erh\u00f6hung der Freibetr\u00e4ge oder zur Senkung der Steuers\u00e4tze ergriffen werden. Bayern hat bereits eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht, die eine L\u00e4nder\u00f6ffnungsklausel im Rahmen der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuer<\/a> fordert.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 1. Januar 2023 haben sich die steuerrelevanten Werte von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer aufgrund einer Neuregelung erh\u00f6ht. Diese \u00c4nderung kann dazu f\u00fchren, dass die unver\u00e4nderten, pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge \u00fcberschritten werden. Hintergrund der Neuregelung Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 wurde die Ermittlung der Grundbesitzwerte angepasst. 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