{"id":74778,"date":"2024-06-23T10:45:51","date_gmt":"2024-06-23T08:45:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74778"},"modified":"2024-06-23T10:45:51","modified_gmt":"2024-06-23T08:45:51","slug":"berechnung-des-schonvermoegens-ein-leitfaden-zur-steuerlichen-beruecksichtigung-von-unterhaltsaufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berechnung-des-schonvermoegens-ein-leitfaden-zur-steuerlichen-beruecksichtigung-von-unterhaltsaufwendungen\/","title":{"rendered":"Berechnung des Schonverm\u00f6gens: Ein Leitfaden zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsaufwendungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung-Unterhaltsaufwendungen.html\">Unterhaltsaufwendungen<\/a> als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a EStG setzt unter anderem voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzt. Ausgenommen hiervon ist ein angemessenes Hausgrundst\u00fcck im Sinne von \u00a7 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.<\/p>\n\n\n\n<h3>Definition und Wertgrenze des Schonverm\u00f6gens<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG gilt ein Verm\u00f6gen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 \u20ac als geringf\u00fcgig. Diese Grenze wurde durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) best\u00e4tigt (z.B. BFH, Urteil v. 12.12.2002 &#8211; III R 41\/01, BFH, Urteil v. 30.6.2010 &#8211; VI R 35\/09). Auch im aktuellen Urteil vom 29.2.2024 &#8211; VI R 21\/21 hat der BFH diese Wertgrenze beibehalten und nicht an die Inflation angepasst, trotz kritischer Stimmen in der Literatur.<\/p>\n\n\n\n<h3>Fallbeilwirkung und pr\u00e4zise Verm\u00f6gensberechnung<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden hat diese Wertgrenze eine sogenannte \u201eFallbeilwirkung\u201c. Das bedeutet, dass das Verm\u00f6gen sehr genau berechnet werden muss, um diese Grenze nicht zu \u00fcberschreiten. Der BFH hat klargestellt, dass der Wert des Verm\u00f6gens unabh\u00e4ngig von der Anlageart nach dem gemeinen Wert\/Verkehrswert zu bestimmen ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Unterhaltsleistungen und Verm\u00f6gensberechnung<\/h3>\n\n\n\n<p>Unterhaltsleistungen werden nicht in die Berechnung des Verm\u00f6gens im Sinne des \u00a7 33a Abs. 1 Satz 4 EStG einbezogen. Diese Leistungen dienen zur Deckung des Lebensbedarfs und sind daher nicht zur Verm\u00f6gensbildung vorgesehen. Sie lassen die Bed\u00fcrftigkeit des Unterhaltsempf\u00e4ngers nicht entfallen und sind zur unmittelbaren Nutzung bestimmt. Auch Unterhaltszahlungen, die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht angespart und noch nicht verbraucht wurden, gelten nicht als abzugssch\u00e4dliches Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Zufluss und Verbrauch von Unterhaltsleistungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Unterhaltsleistungen werden im Jahresverlauf regelm\u00e4\u00dfig nicht gleichm\u00e4\u00dfig, sondern schwankend verbraucht. Daher werden angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugssch\u00e4dlichem Verm\u00f6gen. Eine Besonderheit bildet die Unterhaltszahlung f\u00fcr Januar, die als regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Einnahme nach \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als im Januar zugeflossen gilt, auch wenn sie bereits im Dezember des Vorjahres geleistet wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3>Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p>Die genaue Berechnung des Schonverm\u00f6gens ist entscheidend f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Dabei m\u00fcssen die Unterhaltsleistungen sorgf\u00e4ltig vom Verm\u00f6gen abgegrenzt und die spezifischen Regelungen zu Zufluss und Verbrauch beachtet werden. Das Urteil des BFH vom 29.2.2024 gibt hierbei wichtige Hilfestellungen und stellt klar, dass eine Anpassung der Wertgrenze an die Geldentwertung nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr detaillierte und individuelle Beratung empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden, der die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und Rechtsprechungen ber\u00fccksichtigen kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7 33a EStG setzt unter anderem voraus, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm\u00f6gen besitzt. Ausgenommen hiervon ist ein angemessenes Hausgrundst\u00fcck im Sinne von \u00a7 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. 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