{"id":74975,"date":"2024-07-20T12:03:31","date_gmt":"2024-07-20T10:03:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74975"},"modified":"2024-07-21T09:33:16","modified_gmt":"2024-07-21T07:33:16","slug":"zugewinngemeinschaft-und-erbschaftsteuer-was-sie-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zugewinngemeinschaft-und-erbschaftsteuer-was-sie-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer: Was Sie wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Inhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein \u00dcberblick<\/li><li>Steuerliche Regelungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod<\/li><li>Fiktive Ausgleichsforderung: Berechnung und steuerliche Behandlung<\/li><li>Beispiele und praktische Hinweise<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein \u00dcberblick<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche G\u00fcterstand, der bei der Eheschlie\u00dfung gilt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Verm\u00f6gen der Ehegatten getrennt, jedoch wird der Zugewinn, also die w\u00e4hrend der Ehe erworbenen Verm\u00f6genszuw\u00e4chse, im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten ausgeglichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erbschaftsteuer wird dann relevant, wenn der Zugewinnausgleich durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. Hierbei gibt es spezifische steuerliche Regelungen, die im Erbschaftsteuer-Handbuch und den dazugeh\u00f6rigen Richtlinien festgelegt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Zugewinnausgleich ist eine verm\u00f6gensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, die im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten erfolgt. Dabei wird das w\u00e4hrend der Ehe von den Eheleuten erworbene Verm\u00f6gen rechnerisch gegen\u00fcbergestellt und die Differenz ausgeglichen. Der Ausgleichsanspruch steht dem Ehegatten zu, dessen Verm\u00f6gen w\u00e4hrend der Ehe geringer zugenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Beendigung der Zugewinngemeinschaft<\/strong>:<ul><li>Die Zugewinngemeinschaft endet automatisch mit dem Tod eines Ehegatten (\u00a7 1371 BGB).<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Ermittlung des Zugewinns<\/strong>:<ul><li>Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm\u00f6gen eines Ehegatten sein Anfangsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt (\u00a7 1373 BGB).<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Zugewinnausgleichsanspruch<\/strong>:<ul><li>Der \u00fcberlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf die H\u00e4lfte des Betrags, um den der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den eigenen Zugewinn \u00fcbersteigt (\u00a7 1371 Abs. 2 BGB).<\/li><li>Dieser Anspruch entsteht unabh\u00e4ngig davon, ob der \u00fcberlebende Ehegatte erbt oder nicht.<\/li><li>Wenn der Zugewinn des \u00fcberlebenden Ehegatten den Zugewinn des verstorbenen Ehegatten \u00fcbersteigt, h\u00e4tte der verstorbene Ehegatte ebenfalls einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Dieser Anspruch geht mit dem Tod des Ehegatten auf dessen Erben \u00fcber.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Erbmasse<\/strong>:<ul><li>Der Zugewinnausgleichsanspruch wird nicht Teil der Erbmasse des verstorbenen Ehegatten. Stattdessen wird er vor der Verteilung des Nachlasses ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Das bedeutet, dass der Zugewinnausgleichsanspruch den Nachlass entsprechend mindert, bevor er unter den Erben verteilt wird.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angenommen, ein Ehepaar hat w\u00e4hrend der Ehe gemeinsam Verm\u00f6gen erworben. Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt und der \u00fcberlebende Ehegatte hat Anspruch auf die H\u00e4lfte des Zugewinns des verstorbenen Ehegatten. Dieser Betrag wird dann aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten entnommen und an den \u00fcberlebenden Ehegatten ausgezahlt, bevor der verbleibende Nachlass unter den Erben verteilt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angenommen, der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten betr\u00e4gt 200.000 Euro und der Zugewinn des \u00fcberlebenden Ehegatten betr\u00e4gt 300.000 Euro. Der verstorbene Ehegatte h\u00e4tte einen Zugewinnausgleichsanspruch in H\u00f6he von 50.000 Euro (die H\u00e4lfte der Differenz von 100.000 Euro) gegen den \u00fcberlebenden Ehegatten gehabt. Dieser Anspruch geht nun auf die Erben des verstorbenen Ehegatten \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Grundlage:<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>\u00a7 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall)<\/strong>:<ul><li>Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten findet ein Zugewinnausgleich statt, als ob die Ehe durch Scheidung beendet worden w\u00e4re.<\/li><li>Der Zugewinnausgleichsanspruch des verstorbenen Ehegatten geht auf seine Erben \u00fcber.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Erbrechtliche Folgen<\/strong>:<ul><li>Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich wird Teil des Nachlasses und steht somit den Erben zu.<\/li><li>Die Erben k\u00f6nnen diesen Anspruch gegen\u00fcber dem \u00fcberlebenden Ehegatten geltend machen.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fazit:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Erben des verstorbenen Ehegatten steht der Zugewinnausgleich zu, der dem verstorbenen Ehegatten zugestanden h\u00e4tte. Dieser Anspruch wird Teil des Nachlasses und kann von den Erben gegen\u00fcber dem \u00fcberlebenden Ehegatten geltend gemacht werden. Es ist ratsam, sich in solchen F\u00e4llen von einem Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht oder einem Steuerberater beraten zu lassen, um alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Erbmasse<\/strong> hingegen ist der gesamte Verm\u00f6genswert, der nach dem Tod einer Person auf ihre Erben \u00fcbergeht. Dazu geh\u00f6ren unter anderem das Bankverm\u00f6gen, Immobilien, Bargeld und Wertpapiere.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein <strong>pers\u00f6nliches Recht<\/strong> des Ehegatten. Das bedeutet, dass der \u00fcberlebende Ehegatte seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten geltend machen kann. Der Anspruch muss jedoch <strong>innerhalb von sechs Monaten<\/strong> nach Kenntnis vom Tod des Ehegatten beim Nachlassgericht angemeldet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ehemann und Ehefrau leben in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung im Jahr 2020 ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in H\u00f6he von 50.000 Euro. Im Jahr 2023 verstirbt der Ehemann. Die Ehefrau kann ihren Zugewinnausgleichsanspruch in H\u00f6he von 50.000 Euro gegen den Nachlass des Ehemannes geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuerliche Regelungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird der G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, kommt es zu einem Zugewinnausgleich. Dabei gilt beim \u00fcberlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach \u00a7 1371 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Ausgleichsforderung geltend machen k\u00f6nnte, nicht als Erwerb im Sinne des \u00a7 3 ErbStG. Dies bedeutet, dass dieser Betrag steuerfrei ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wichtige Punkte zur steuerlichen Behandlung:<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung<\/strong>:<ul><li>Die fiktive Ausgleichsforderung ist f\u00fcr die tats\u00e4chliche Dauer der Zugewinngemeinschaft nach den Bestimmungen der \u00a7\u00a7 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln.<\/li><li>Abweichende g\u00fcterrechtliche Vereinbarungen bleiben unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Der Kaufkraftschwund des Anfangsverm\u00f6gens ist zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Keine Anwendung der Vermutung des \u00a7 1377 Abs. 3 BGB<\/strong>:<ul><li>Die Vermutung, dass der Zugewinn bei Aufl\u00f6sung der Zugewinngemeinschaft gleich verteilt wird, findet keine Anwendung.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Zeitpunkt des Eintritts des G\u00fcterstandes<\/strong>:<ul><li>F\u00fcr nach dem 1. Juli 1958 geschlossene Ehen ist der Tag der Eheschlie\u00dfung ma\u00dfgeblich.<\/li><li>F\u00fcr vor dem 1. Juli 1958 geschlossene Ehen ist der 1. Juli 1958 ma\u00dfgeblich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fiktive Ausgleichsforderung: Berechnung und steuerliche Behandlung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die fiktive Ausgleichsforderung ist der Betrag, der dem \u00fcberlebenden Ehegatten zustehen w\u00fcrde, wenn der Zugewinn nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen wird. Dieser Betrag ist steuerfrei und wird vom Erwerb des Ehegatten abgezogen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel zur Berechnung:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angenommen, das Endverm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten betr\u00e4gt 4.700.000 Euro und das Endverm\u00f6gen der \u00fcberlebenden Ehefrau 850.000 Euro. Das Anfangsverm\u00f6gen des verstorbenen Ehegatten betrug indiziert 2.500.000 Euro und das der Ehefrau 150.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Zugewinn des verstorbenen Ehegatten: 4.700.000 Euro &#8211; 2.500.000 Euro = 2.200.000 Euro<\/li><li>Zugewinn der Ehefrau: 850.000 Euro &#8211; 150.000 Euro = 700.000 Euro<\/li><li>Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau: \u00bd von (2.200.000 Euro &#8211; 700.000 Euro) = 750.000 Euro<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau wird dann um diesen Betrag reduziert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Praktische Hinweise:<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Keine Steuer auf die Ausgleichsforderung<\/strong>:<ul><li>Die fiktive Ausgleichsforderung ist steuerfrei und reduziert den steuerpflichtigen Erwerb.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Ber\u00fccksichtigung von Schenkungen<\/strong>:<ul><li>Schenkungen des verstorbenen Ehegatten k\u00f6nnen auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, was die fiktive Ausgleichsforderung reduziert.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Bewertung des Endverm\u00f6gens<\/strong>:<ul><li>Das Endverm\u00f6gen wird nach steuerlichen Bewertungsgrunds\u00e4tzen ermittelt, wobei der Steuerwert und der Verkehrswert ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelungen zur <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Zugewinnausgleich.html\">Zugewinngemeinschaft<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Erbschaftsteuer.html\">Erbschaftsteuer<\/a> sind komplex und beinhalten viele Details. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen von einem Fachanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften korrekt angewendet werden und keine steuerlichen Nachteile entstehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhalt Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein \u00dcberblick Steuerliche Regelungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod Fiktive Ausgleichsforderung: Berechnung und steuerliche Behandlung Beispiele und praktische Hinweise Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein \u00dcberblick Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche G\u00fcterstand, der bei der Eheschlie\u00dfung gilt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. 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