{"id":74998,"date":"2024-07-21T18:25:15","date_gmt":"2024-07-21T16:25:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=74998"},"modified":"2024-07-21T18:25:15","modified_gmt":"2024-07-21T16:25:15","slug":"erbschaft-und-schenkungsteuerbefreiung-fuer-das-familienheim","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaft-und-schenkungsteuerbefreiung-fuer-das-familienheim\/","title":{"rendered":"Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim"},"content":{"rendered":"\n<h3>Erwerb durch Ehegatten<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Erwerb eines <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer\/Wohneigentum.html\">Familienheims<\/a> von Todes wegen durch den Ehegatten unterliegt der sachlichen Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Nutzung durch den Erblasser<\/strong>: Der Erblasser muss das bebaute Grundst\u00fcck bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.<\/li><li><strong>Nutzung durch den Erwerber<\/strong>: Der Erwerber muss die Wohnung \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4>Beispiele:<\/h4>\n\n\n\n<ul><li><strong>Fall 1<\/strong>: T war Alleineigent\u00fcmer einer Eigentumswohnung, die er zusammen mit seiner Ehefrau L bewohnte. Nach dem Tod des T geht die Wohnung auf L als Alleinerbin \u00fcber, und sie nutzt die Wohnung weiterhin.<ul><li><strong>L\u00f6sung<\/strong>: Die geerbte Wohnung ist von der Erbschaftsteuer freigestellt.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Fall 2<\/strong>: M war Alleineigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses, das er mit seiner Ehefrau F bewohnte. F beerbt M allein und nutzte das Haus zun\u00e4chst weiter. Nach drei Jahren zieht sie zu ihrer Tochter und verkauft das geerbte Haus.<ul><li><strong>L\u00f6sung<\/strong>: Mit Beendigung der Selbstnutzung entf\u00e4llt die Familienheim-Befreiung r\u00fcckwirkend und in voller H\u00f6he.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Fall 3<\/strong>: Die Ehefrau A war Alleineigent\u00fcmerin einer Eigentumswohnung, die sie mit ihrem Ehemann B bewohnte. B beerbte A allein. Zwei Jahre nach dem Tod der A kommt B in ein Pflegeheim und vermietet die Wohnung.<ul><li><strong>L\u00f6sung<\/strong>: Der Erwerb der Wohnung durch B ist von der Erbschaftsteuer freigestellt, da er aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung gehindert ist.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>Wichtige Hinweise:<\/h4>\n\n\n\n<ul><li><strong>Eigentumsaufgabe<\/strong>: Eine Aufgabe des Eigentums des \u00fcberlebenden Ehegatten w\u00e4hrend der Behaltenszeit, z.B. durch Weiterschenkung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt, ist sch\u00e4dlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Befreiung.<\/li><li><strong>Nie\u00dfbrauchsverm\u00e4chtnis<\/strong>: Ein Nie\u00dfbrauchsverm\u00e4chtnis am Familienheim beim \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00fchrt dazu, dass die Befreiung nicht gew\u00e4hrt wird, da es an der Eigent\u00fcmerstellung mangelt.<\/li><li><strong>Selbstnutzung<\/strong>: Eine Selbstnutzung des Familienheims mehr als ein Jahr nach dem Erbfall ist sch\u00e4dlich.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3>Erwerb durch Kinder<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder ist eine Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Nutzung durch den Erblasser<\/strong>: Der Erblasser muss das bebaute Grundst\u00fcck bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.<\/li><li><strong>Unverz\u00fcgliche Nutzung durch den Erwerber<\/strong>: Das Familienheim muss beim Erwerber unverz\u00fcglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung bestimmt sein.<\/li><li><strong>Wohnfl\u00e4che<\/strong>: Die Wohnfl\u00e4che darf 200 qm nicht \u00fcbersteigen.<\/li><li><strong>Nutzung durch den Erwerber<\/strong>: Der Erwerber muss die Wohnung \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren selbst nutzen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4>Beispiel:<\/h4>\n\n\n\n<ul><li><strong>Fall<\/strong>: Tochter T erbt von ihrer Mutter ein bebautes Grundst\u00fcck (Steuerwert 1 Mio. \u20ac), in dem die Verstorbene auf einer Wohnfl\u00e4che von 250 qm lebte. T zieht unmittelbar nach dem Erbfall in die Wohnung ein.<ul><li><strong>L\u00f6sung<\/strong>: Aufgrund der sachlichen Steuerbefreiung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geh\u00f6rt der auf die Wohnfl\u00e4che von 200 qm entfallende Teil des Steuerwerts nicht zur Bereicherung. Dies sind 200\/250 x 1 Mio. \u20ac = 800.000 \u20ac. Der Verm\u00f6gensanfall betr\u00e4gt demnach 200.000 \u20ac. Sollte T die Wohnung vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist nicht mehr selbst nutzen, entf\u00e4llt die Steuerbefreiung r\u00fcckwirkend, und die Bereicherung ist mit 1 Mio. \u20ac anzusetzen.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>Praxishinweise:<\/h4>\n\n\n\n<ol><li><strong>Unverz\u00fcglicher Einzug<\/strong>: Der Erbe muss unverz\u00fcglich in das Familienheim einziehen. Ein Einzug innerhalb von sechs bis zw\u00f6lf Monaten wird in der Praxis als unverz\u00fcglich angesehen.<\/li><li><strong>Erbengemeinschaften und Erbstreitigkeiten<\/strong>: Bei Erbengemeinschaften oder Erbstreitigkeiten kann auch ein l\u00e4ngerer Zeitraum f\u00fcr den Einzug als angemessen angesehen werden. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verz\u00f6gerung sollten dem Finanzamt rechtzeitig dargelegt werden.<\/li><li><strong>Einzelnutzung durch ein Kind<\/strong>: Bei mehreren Kindern als Erben kann nur das Kind die Befreiung erhalten, das die Voraussetzungen durch Selbstnutzung erf\u00fcllt. Durch Zuweisung des Familienheims an das einziehende Kind mittels Erbauseinandersetzung kann der gesamte Wert des Familienheims befreit werden.<\/li><li><strong>Schenkungen des Familienheims<\/strong>: Da Schenkungen des Familienheims an Kinder nicht befreit werden, sollte das Familienheim erst im Erbfall an das Kind \u00fcbergehen, wenn es das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzt oder es nach dem Erbfall nutzen m\u00f6chte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>Rechtsprechung<\/h3>\n\n\n\n<h4>Umfang der erbschaftsteuerlichen Befreiung eines Familienheims<\/h4>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des FG Niedersachsen ist nur die Grundfl\u00e4che des mit dem Familienheim bebauten Flurst\u00fccks (oder bei gr\u00f6\u00dferen Flurst\u00fccken eine angemessene Zubeh\u00f6rfl\u00e4che) erbschaftsteuerlich beg\u00fcnstigt. Dies gelte auch dann, wenn das Grundbuch die Flurst\u00fccke als ein Grundst\u00fcck ausweise. Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger f\u00fcnf Flurst\u00fccke geerbt, die als ein Grundst\u00fcck im Grundbuch vereinigt waren. Das Finanzamt rechnete aus dem Gesamtwert des Grundst\u00fccks den Wert des mit dem EFH bebauten Flurst\u00fccks heraus und gew\u00e4hrte nur hierf\u00fcr die Steuerbefreiung. Das FG gab dem Finanzamt Recht, da die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG restriktiv auszulegen sei.<\/p>\n\n\n\n<h4>Quellen:<\/h4>\n\n\n\n<ul><li>FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2023 \u2013 3 K 14\/23, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 27\/23, BeckRS 2023, 24330<\/li><li>Drobek, Erbschaftsteuer, 1. Aufl. 2020<\/li><li>R\u00fcttenauer, Erbschaftsteuer, 1. Aufl. 2020<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwerb durch Ehegatten Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten unterliegt der sachlichen Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Nutzung durch den Erblasser: Der Erblasser muss das bebaute Grundst\u00fcck bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. 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