{"id":75003,"date":"2024-07-21T18:30:55","date_gmt":"2024-07-21T16:30:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75003"},"modified":"2024-07-21T18:30:55","modified_gmt":"2024-07-21T16:30:55","slug":"bundesverfassungsgericht-und-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesverfassungsgericht-und-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht und Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"\n<h3>Anh\u00e4ngige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht befasst sich aktuell mit mehreren Verfahren zur Erbschaftsteuer (ErbSt), die potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen haben k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<h4>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der erweiterten unbeschr\u00e4nkten Schenkungsteuerpflicht (Az. 1 BvR 325\/23)<\/h4>\n\n\n\n<p>Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 325\/23 pr\u00fcft das BVerfG, ob die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Schenkungsteuerpflicht verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil vom 12.10.2022 entschieden, dass diese Regelung weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h4>Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer (Az. 1 BvR 804\/22)<\/h4>\n\n\n\n<p>Ein weiteres Verfahren (Az. 1 BvR 804\/22) besch\u00e4ftigt sich mit der Frage, ob die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist, weil Betriebsverm\u00f6gen im Vergleich zu Privatverm\u00f6gen \u00fcberm\u00e4\u00dfig beg\u00fcnstigt wird. Diese Frage zielt darauf ab, die unterschiedliche Behandlung von Betriebsverm\u00f6gen und Privatverm\u00f6gen hinsichtlich der Steuerbefreiungen zu hinterfragen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Beg\u00fcnstigung von Grundst\u00fccken im Betriebsverm\u00f6gen (Az. 1 BvR 1493\/21)<\/h4>\n\n\n\n<p>Im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 1493\/21 steht die Frage im Mittelpunkt, ob die Beg\u00fcnstigung von Grundst\u00fccken im Betriebsverm\u00f6gen bei Nutzungs\u00fcberlassung an Dritte verfassungswidrig ist. Der BFH hatte hierzu am 02.12.2020 entschieden, dass die Tatbestandsmerkmale der \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG nicht erweitert oder reduziert werden d\u00fcrfen, nur um verfassungsrechtliche Bedenken auszur\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Verfassungsbeschwerde des Bundeslands Bayern<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Bundesland Bayern hat ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erbschaftsteuer eingelegt. Ein Hauptgrund ist, dass der Gesetzgeber trotz steigender Immobilienpreise die Freibetr\u00e4ge nach \u00a7 16 ErbStG nicht angepasst hat. Bayern fordert daher eine Anpassung der Freibetr\u00e4ge, um der gestiegenen wirtschaftlichen Realit\u00e4t gerecht zu werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reformbestrebungen und Parteiprogramme<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Erbschaftsteuer und insbesondere die Steuerbefreiungen f\u00fcr betriebliches Verm\u00f6gen werden regelm\u00e4\u00dfig kritisiert und diskutiert. Reformbestrebungen entstehen aus verschiedenen Gr\u00fcnden, wobei die \u00f6ffentliche Wahrnehmung und die politische Agenda eine wichtige Rolle spielen. Erste Programme und Vorstellungen zur Fortentwicklung und \u00c4nderung der Erbschaftsteuer wurden bereits ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<h4>SPD<\/h4>\n\n\n\n<p>Die SPD plant eine Reform, um \u201eMultimillion\u00e4re und Milliard\u00e4re mehr zum Gemeinwohl beitragen\u201c zu lassen. Dies soll durch eine effektive Mindestbesteuerung f\u00fcr gro\u00dfe Betriebsverm\u00f6gen und den Ausbau der Stundung der Erbschaftsteuer in diesen F\u00e4llen erreicht werden. F\u00fcr kleine Unternehmen sollen Beg\u00fcnstigungen bestehen bleiben, die mit ansteigendem Wert abschmelzen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Gr\u00fcne<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Gr\u00fcnen haben am 14.10.2023 ein Konzept zur Reform der Erbschaftsteuer vorgelegt, das die vollst\u00e4ndige Abschaffung der Steuerbeg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7 13a bis 13c und 28a ErbStG) vorsieht. Der Erbschaftsteuerfreibetrag soll einmal im Leben genutzt werden d\u00fcrfen, jedoch auf einen Betrag von 1.000.000 \u20ac steigen. Die 10-Jahres-Frist zur Ber\u00fccksichtigung von Vorschenkungen soll entfallen. Zudem soll die M\u00f6glichkeit zur (verzinsten) Stundung der Erbschaftsteuerschuld \u00fcber einen Zeitraum von 15 Jahren geschaffen werden. Ein Tilgungsaufschub soll m\u00f6glich sein, wenn das erhaltene Verm\u00f6gen vor\u00fcbergehend keine Ertr\u00e4ge erzielt, um die Erbschaftsteuerschuld zu begleichen. Der Steuersatz der Erbschaftsteuer soll einheitlich 25% betragen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p>Die anh\u00e4ngigen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und die politischen Reformbestrebungen zeigen, dass die Erbschaftsteuer weiterhin ein hochaktuelles und kontrovers diskutiertes Thema bleibt. Die Ergebnisse dieser Verfahren und die geplanten Reformen k\u00f6nnten erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anh\u00e4ngige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Das Bundesverfassungsgericht befasst sich aktuell mit mehreren Verfahren zur Erbschaftsteuer (ErbSt), die potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen haben k\u00f6nnten. 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