{"id":75083,"date":"2024-08-02T10:42:19","date_gmt":"2024-08-02T08:42:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75083"},"modified":"2024-08-02T10:42:19","modified_gmt":"2024-08-02T08:42:19","slug":"einkunftserzielung-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkunftserzielung-bei-den-einkuenften-aus-vermietung-und-verpachtung\/","title":{"rendered":"Einkunftserzielung bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelungen zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung sind ein zentraler Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Am 8. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bundessteuerblatt (BStBl I S. 933) detaillierte Vorgaben zur Handhabung dieser Einkunftsart. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Aspekte und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die beachtet werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Grundlegende Voraussetzungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine einkommensteuerrechtlich relevante T\u00e4tigkeit im Bereich der \u00dcberschusseink\u00fcnfte, wie Vermietung und Verpachtung, setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltige \u00dcbersch\u00fcsse zu erzielen. Dies geht aus dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 25. Juni 1984 (BStBl II S. 751) hervor.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Dauerhafte Vermietungst\u00e4tigkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungst\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich ohne weitere Pr\u00fcfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Diese Grundregel wurde durch das BFH-Urteil vom 30. September 1997 (BStBl 1998 II S. 771) best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausnahmen von der Regel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gibt jedoch Umst\u00e4nde, die gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen k\u00f6nnen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Nicht auf Dauer angelegte Vermietungst\u00e4tigkeit:<\/strong><br \/>Wenn die Vermietung nur vor\u00fcbergehend geplant ist, beispielsweise bei Mietkauf- oder Bauherrenmodellen mit R\u00fcckkaufangebot, kann dies ein Beweisanzeichen gegen die Einkunftserzielungsabsicht sein.<\/li><li><strong>Verkauf oder Selbstnutzung innerhalb kurzer Zeit:<\/strong><br \/>Ein weiteres Indiz gegen die Einkunftserzielungsabsicht ist der Verkauf oder die Selbstnutzung einer Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (in der Regel bis zu f\u00fcnf Jahren) nach der Anschaffung oder Herstellung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Objektive Beweislast<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die objektive Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht tr\u00e4gt der Steuerpflichtige. Dies bedeutet, dass der Vermieter nachweisen muss, dass er die Absicht hatte, durch die Vermietung Eink\u00fcnfte zu erzielen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Besonderheiten bei der verbilligten \u00dcberlassung und der Vermietung von Ferienwohnungen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verbilligte \u00dcberlassung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungs\u00fcberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % (bis einschlie\u00dflich Veranlagungszeitraum 2003: 50 %) der orts\u00fcblichen Marktmiete betr\u00e4gt. In solchen F\u00e4llen muss die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Total\u00fcberschussprognose gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ferienwohnungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der ausschlie\u00dflichen Vermietung von <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Ferienwohnung.html\">Ferienwohnungen<\/a> an wechselnde G\u00e4ste wird in der Regel ohne weitere Pr\u00fcfung von der Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen. Wichtig ist hier, dass der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Wohnung ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Vermietung und nicht zur Selbstnutzung bereitgehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leerstehende Immobilien<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Einkunftserzielungsabsicht kann auch bei leerstehenden Immobilien vorliegen, wenn der Vermieter ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbem\u00fchungen nachweist, beispielsweise durch Maklervertr\u00e4ge oder regelm\u00e4\u00dfige Zeitungsanzeigen. Der Nachweis der fortbestehenden Vermietungsabsicht ist hier besonders wichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ermittlung des Total\u00fcberschusses<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sprechen Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht, muss eine Total\u00fcberschussprognose erstellt werden. Diese Prognose umfasst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben \u00fcber einen Zeitraum von 30 Jahren und dient dazu, die Einkunftserzielungsabsicht objektiv zu belegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sicherheitszuschl\u00e4ge und -abschl\u00e4ge<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wegen der Unsicherheitsfaktoren bei langfristigen Prognosen wird bei den Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10 % und bei den Werbungskosten ein Sicherheitsabschlag von 10 % vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelungen zur Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung sind komplex und erfordern eine sorgf\u00e4ltige Planung und Dokumentation. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie die Anforderungen des BMF-Schreibens vom 8. Oktober 2004 und die dazugeh\u00f6rigen BFH-Urteile ber\u00fccksichtigen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, professionellen steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Siehe auch <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Liebhaberei.html\">https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Liebhaberei.html<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr weitere Fragen oder Unterst\u00fctzung bei der steuerlichen Gestaltung deiner Vermietungst\u00e4tigkeit stehe ich dir gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Regelungen zur Einkunftserzielung bei Vermietung und Verpachtung sind ein zentraler Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Am 8. Oktober 2004 ver\u00f6ffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Bundessteuerblatt (BStBl I S. 933) detaillierte Vorgaben zur Handhabung dieser Einkunftsart. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Aspekte und die rechtlichen Rahmenbedingungen, die beachtet werden sollten. 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