{"id":75101,"date":"2024-08-02T17:36:15","date_gmt":"2024-08-02T15:36:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75101"},"modified":"2024-08-02T17:36:15","modified_gmt":"2024-08-02T15:36:15","slug":"bilanzierung-und-abschreibung-einer-pv-anlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzierung-und-abschreibung-einer-pv-anlage\/","title":{"rendered":"<strong>Bilanzierung und Abschreibung einer PV-Anlage<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Bilanzierung<\/strong><br \/>Eine <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Photovoltaikanlage.html\">Photovoltaikanlage<\/a> (PV-Anlage) stellt grunds\u00e4tzlich ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und ist nicht als Bestandteil des Geb\u00e4udes zu betrachten, auf dem sie montiert wurde. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Aufdachanlagen, die als Betriebsvorrichtung dem Gewerbebetrieb dienen. Auch dachintegrierte Anlagen werden ertragsteuerlich wie Betriebsvorrichtungen behandelt und sind als bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zu bilanzieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die PV-Anlage ist im Anlageverm\u00f6gen des Unternehmens zu aktivieren, wenn sie dem Betrieb dient und keine private Nutzung stattfindet. Die notwendigen Befestigungen f\u00fcr die Montage der PV-Anlage sind als Einheit mit der Anlage selbst zu sehen und ebenfalls zu bilanzieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschreibung<\/strong><br \/>Die Abschreibung der PV-Anlage erfolgt in der Regel linear \u00fcber die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer. Nach der AfA-Tabelle f\u00fcr allgemein verwendbare Anlageg\u00fcter betr\u00e4gt die Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage 20 Jahre. F\u00fcr kleine PV-Anlagen im Sinne des \u00a7 3 Nr. 72 EStG, die in einen bestehenden Gewerbebetrieb integriert sind, kann zus\u00e4tzlich eine Sonderabschreibung in H\u00f6he von bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden (\u00a7 7g Abs. 5 EStG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerliche Besonderheiten<\/strong><br \/>Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (\u00a7 3 Nr. 72 EStG). Dies betrifft insbesondere kleine Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak) bei Einfamilienh\u00e4usern oder bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei anderen Geb\u00e4uden. In solchen F\u00e4llen ist eine Abschreibung der PV-Anlage nicht mehr m\u00f6glich, da die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Anlage stehen und ein Abzugsverbot nach \u00a7 3c Abs. 1 EStG greift.<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend ist die PV-Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut im Anlageverm\u00f6gen zu aktivieren und linear \u00fcber 20 Jahre abzuschreiben, sofern keine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 72 EStG greift. In diesem Fall ist die Abschreibung ausgeschlossen, und es gelten besondere Regelungen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BilanzierungEine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) stellt grunds\u00e4tzlich ein bewegliches Wirtschaftsgut dar und ist nicht als Bestandteil des Geb\u00e4udes zu betrachten, auf dem sie montiert wurde. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Aufdachanlagen, die als Betriebsvorrichtung dem Gewerbebetrieb dienen. Auch dachintegrierte Anlagen werden ertragsteuerlich wie Betriebsvorrichtungen behandelt und sind als bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zu bilanzieren. 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