{"id":75188,"date":"2024-08-18T19:02:50","date_gmt":"2024-08-18T17:02:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75188"},"modified":"2024-08-18T19:02:50","modified_gmt":"2024-08-18T17:02:50","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-bmf-schreiben-zur-neuregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-bmf-schreiben-zur-neuregelung\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: BMF-Schreiben zur Neuregelung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regeln f\u00fcr den Abzug der Kosten eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ab 2023 neu gefasst. Das k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte BMF-Schreiben bringt dabei keine gro\u00dfen \u00dcberraschungen, fasst die aktuelle Gesetzeslage jedoch \u00fcbersichtlich zusammen und bietet zahlreiche praxisnahe Beispiele.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was ist neu ab 2023?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF-Schreiben greift die \u00c4nderungen auf, die bereits durch das JStG 2022 eingef\u00fchrt wurden. Diese gelten ab dem Jahr 2023 und umfassen unter anderem eine neue Jahrespauschale von 1.260 \u20ac als Alternative zum Abzug der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der entscheidende Punkt dabei: Wenn ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet, kann weiterhin ein unbegrenzter Abzug der tats\u00e4chlichen Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erfolgen. Neu ist jedoch, dass Steuerpflichtige alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 \u20ac w\u00e4hlen k\u00f6nnen, um die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer pauschal abzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Falls das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten Bet\u00e4tigung darstellt, kann ab 2023 kein Abzug f\u00fcr das Arbeitszimmer mehr erfolgen \u2013 selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. In diesen F\u00e4llen greift stattdessen die Homeoffice-Pauschale, die separat geregelt ist und im n\u00e4chsten Monat detailliert besprochen wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Begriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers bleibt unver\u00e4ndert<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF stellt klar, dass die Definitionen und Begriffe aus der bisherigen Rechtslage unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurden. Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist weiterhin ein Raum, der in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um T\u00e4tigkeiten b\u00fcrom\u00e4\u00dfiger Art oder um kreative, k\u00fcnstlerische oder schriftstellerische Arbeiten handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig bleibt, dass der Raum ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Abzugsbeschr\u00e4nkungen und Sonderf\u00e4lle<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abzugsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer greifen weiterhin nicht, wenn es sich um ein au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer handelt, beispielsweise einen angemieteten Raum au\u00dferhalb der Privatwohnung. Auch f\u00fcr R\u00e4ume, die zwar h\u00e4uslich gelegen, aber nicht typischen B\u00fcroarbeiten vorbehalten sind, gelten die Abzugsbeschr\u00e4nkungen nicht. Hierzu z\u00e4hlen etwa Lagerr\u00e4ume, Arztpraxen oder Werkst\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF-Schreiben betont zudem, dass der neue Pauschbetrag von 1.260 \u20ac in F\u00e4llen, in denen der Raum den Mittelpunkt der beruflichen T\u00e4tigkeit bildet, nur dann gek\u00fcrzt wird, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug nicht das ganze Jahr \u00fcber vorliegen. Der Betrag erm\u00e4\u00dfigt sich um ein Zw\u00f6lftel f\u00fcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Bedingungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Nutzung durch mehrere Personen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein interessanter Aspekt des neuen BMF-Schreibens betrifft die gemeinsame Nutzung eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers durch mehrere Personen, etwa Ehegatten. In diesem Fall ist f\u00fcr jede Person individuell zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug erf\u00fcllt sind. Liegen die Voraussetzungen vor, kann jeder die auf ihn entfallenden Kosten abziehen oder den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Dabei bleibt der Pauschbetrag personenbezogen und kann nicht mehrfach angesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF-Schreiben zur Neuregelung des <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Arbeitszimmer.html\">h\u00e4uslichen Arbeitszimmers<\/a> ab 2023 bringt keine gro\u00dfen Neuerungen, sorgt aber f\u00fcr Klarheit und \u00dcbersichtlichkeit. Die Einf\u00fchrung der Jahrespauschale von 1.260 \u20ac bietet eine einfache Alternative zum Abzug der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, wobei die grundlegenden Regeln und Begriffsbestimmungen unver\u00e4ndert geblieben sind. Steuerpflichtige sollten die neuen Regelungen genau pr\u00fcfen und entsprechend nutzen, um von den m\u00f6glichen Steuervorteilen zu profitieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Regeln f\u00fcr den Abzug der Kosten eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers ab 2023 neu gefasst. Das k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichte BMF-Schreiben bringt dabei keine gro\u00dfen \u00dcberraschungen, fasst die aktuelle Gesetzeslage jedoch \u00fcbersichtlich zusammen und bietet zahlreiche praxisnahe Beispiele. Was ist neu ab 2023? 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