{"id":75205,"date":"2024-08-21T12:07:22","date_gmt":"2024-08-21T10:07:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75205"},"modified":"2024-08-21T12:07:22","modified_gmt":"2024-08-21T10:07:22","slug":"totalverlust-aus-dem-betrieb-einer-photovoltaik-anlage-gewinnerzielungsabsicht-entscheidend-fuer-steuerliche-anerkennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/totalverlust-aus-dem-betrieb-einer-photovoltaik-anlage-gewinnerzielungsabsicht-entscheidend-fuer-steuerliche-anerkennung\/","title":{"rendered":"<strong>Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage: Gewinnerzielungsabsicht entscheidend f\u00fcr steuerliche Anerkennung<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat in einem aktuellen Urteil (10 K 646\/22 vom 13.11.2023) entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nicht steuerlich anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dabei kommt es insbesondere auf eine fundierte Totalgewinnprognose \u00fcber einen Zeitraum von 20 Jahren an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger betrieb auf dem Dach seines Zweifamilienhauses eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 9,900 kWp. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht, der Rest ins \u00f6ffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger Verluste aus dem Betrieb der Anlage geltend, die das Finanzamt zun\u00e4chst anerkannte. Nach einer \u00dcberpr\u00fcfung erstellte das Finanzamt jedoch eine Totalgewinnprognose, die \u00fcber 20 Jahre einen Totalverlust auswies, und \u00e4nderte die Steuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2018 und 2019 entsprechend. Der Kl\u00e4ger klagte dagegen, das Gericht gab jedoch dem Finanzamt Recht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Zweistufige Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht stellte klar, dass die Gewinnerzielungsabsicht in zwei Stufen zu pr\u00fcfen ist: Zun\u00e4chst durch eine Ergebnisprognose und dann durch die Pr\u00fcfung der einkommensteuerrechtlichen Relevanz der T\u00e4tigkeit. Wenn eine Totalgewinnprognose negativ ausf\u00e4llt, spricht dies gegen die Gewinnerzielungsabsicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Totalverlust bei einem Prognosezeitraum von 20 Jahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Photovoltaik-Anlagen wird ein Prognosezeitraum von 20 Jahren angesetzt, der der betriebsgew\u00f6hnlichen Nutzungsdauer der Anlage entspricht. Im Fall des Kl\u00e4gers ergab die Prognose einen Totalverlust \u00fcber diesen Zeitraum. Das Finanzamt legte eine j\u00e4hrliche Stromerzeugung von 9.900 kWh zugrunde, wobei 70 % des Stroms selbst verbraucht wurden. Diese Annahmen wurden vom Gericht als zutreffend best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entnahme des selbst verbrauchten Stroms<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der selbst verbrauchte Strom ist als Sachentnahme zu bewerten, wobei der Teilwert des Stroms den Herstellungskosten entspricht. Das Finanzamt ermittelte diesen Wert auf Basis der Anschaffungs- und Betriebskosten der Anlage. Der Kl\u00e4ger konnte den Teilwert nicht durch einen h\u00f6heren Pauschalwert ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Ber\u00fccksichtigung eines Restwerts nach 20 Jahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht entschied, dass nach 20 Jahren kein nennenswerter Restwert der Anlage zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies liegt an der Unsicherheit \u00fcber die Marktbedingungen und m\u00f6glichen Einnahmen nach Ablauf der Einspeiseverg\u00fctung. F\u00fcr den Eigenverbrauch nach Ablauf der 20 Jahre sind erh\u00f6hte Betriebskosten und Investitionen f\u00fcr Reparaturen zu erwarten, die den Ertrag weiter schm\u00e4lern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Keine Gewinnerzielungsabsicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Totalgewinnprognose negativ war und der Kl\u00e4ger die Anlage prim\u00e4r f\u00fcr den Eigenverbrauch betrieb, erkannte das Gericht keine Gewinnerzielungsabsicht an. Die Entscheidung, die Anlage zu installieren, basierte auf pers\u00f6nlichen Motiven, wie dem Wunsch, Stromkosten zu sparen, und nicht auf der Erwartung, steuerpflichtige Gewinne zu erzielen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg unterstreicht die Bedeutung einer klaren Gewinnerzielungsabsicht f\u00fcr die steuerliche Anerkennung von Verlusten aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen. Steuerpflichtige sollten sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob eine solche Absicht vorliegt, insbesondere wenn der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms im Vordergrund steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Facebook Icon | LinkedIn Icon | E-Mail Icon<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Newsletter 1\/2024<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat in einem aktuellen Urteil (10 K 646\/22 vom 13.11.2023) entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nicht steuerlich anerkannt werden, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dabei kommt es insbesondere auf eine fundierte Totalgewinnprognose \u00fcber einen Zeitraum von 20 Jahren an. 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