{"id":75248,"date":"2024-08-25T13:59:05","date_gmt":"2024-08-25T11:59:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75248"},"modified":"2024-08-25T13:59:05","modified_gmt":"2024-08-25T11:59:05","slug":"realsplitting-keine-abzugsfaehigkeit-von-prozesskosten-als-werbungskosten-bei-nachehelichem-unterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/realsplitting-keine-abzugsfaehigkeit-von-prozesskosten-als-werbungskosten-bei-nachehelichem-unterhalt\/","title":{"rendered":"Realsplitting: Keine Abzugsf\u00e4higkeit von Prozesskosten als Werbungskosten bei nachehelichem Unterhalt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Prozesskosten, die zur Erlangung nachehelichen Unterhalts aufgewendet werden, <strong>nicht<\/strong> als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund: Realsplitting und Prozesskosten<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Realsplitting k\u00f6nnen Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 13.805 Euro j\u00e4hrlich geltend gemacht werden, wenn der Empf\u00e4nger zustimmt, diese Zahlungen als sonstige Eink\u00fcnfte zu versteuern. Dies ist steuerlich attraktiv, da der Unterhaltsleistende eine Minderung seiner Steuerlast erreicht und der Unterhaltsempf\u00e4nger, der meist in einer niedrigeren Progressionsstufe besteuert wird, die Eink\u00fcnfte versteuern muss.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Streitfall: Abzugsf\u00e4higkeit von Prozesskosten<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im verhandelten Fall verklagte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Mann, um h\u00f6here Unterhaltszahlungen zu erzielen. Die dabei angefallenen Prozesskosten wollte sie als Werbungskosten bei ihren sonstigen Eink\u00fcnften aus dem Realsplitting abziehen. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte ihr zun\u00e4chst Recht gegeben und argumentiert, dass die Prozesskosten notwendige Aufwendungen zur Erzielung der Eink\u00fcnfte seien, also Werbungskosten darstellten.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des BFH<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil jedoch auf und stellte klar, dass die Prozesskosten nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind. <strong>Warum?<\/strong> Der BFH argumentierte, dass Unterhaltszahlungen grunds\u00e4tzlich dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Erst durch die Entscheidung des Unterhaltspflichtigen, das Realsplitting zu nutzen, werden die Unterhaltszahlungen in den steuerlichen Bereich \u00fcberf\u00fchrt. Diese Umqualifizierung zu steuerbaren Eink\u00fcnften und Sonderausgaben markiere die Grenze, ab der Werbungskosten anfallen k\u00f6nnen. Prozesskosten, die vor dieser Umqualifizierung angefallen sind, k\u00f6nnen daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Auswirkungen f\u00fcr Steuerpflichtige<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen f\u00fcr Unterhaltsempf\u00e4nger, die im Rahmen von Gerichtsverfahren h\u00f6here Unterhaltszahlungen erwirken wollen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Keine Werbungskosten:<\/strong> Prozesskosten zur Durchsetzung von Unterhaltsanspr\u00fcchen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger die Zahlungen versteuern muss.<\/li><li><strong>Alternativen pr\u00fcfen:<\/strong> Zwar hat der BFH in diesem Fall die Werbungskosteneigenschaft abgelehnt, jedoch hat er das Verfahren an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen, um zu pr\u00fcfen, ob die Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Hier k\u00f6nnte eine Ausnahmeregelung greifen, wenn der Prozess zur Sicherung der Existenzgrundlage erforderlich war.<\/li><li><strong>Weitere abzugsf\u00e4hige Kosten:<\/strong> Andere mit dem Unterhalt zusammenh\u00e4ngende Kosten, wie Porto, Telefon, Internetkosten und Steuerberatungskosten, k\u00f6nnen unter bestimmten Umst\u00e4nden als Werbungskosten geltend gemacht werden. Allerdings lohnt sich dies nur, wenn diese Kosten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro \u00fcberschreiten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des BFH macht deutlich, dass Prozesskosten zur Erlangung von <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Unterhalt-Ehegatte.html\">Unterhaltszahlungen<\/a> nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur bestimmte, kleinere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Realsplitting als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. In Einzelf\u00e4llen k\u00f6nnte jedoch eine Anerkennung der Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen m\u00f6glich sein, wenn die Existenzgrundlage bedroht ist. Es empfiehlt sich daher, die steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen und den damit verbundenen Kosten sorgf\u00e4ltig zu planen und im Zweifel steuerlichen Rat einzuholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Prozesskosten, die zur Erlangung nachehelichen Unterhalts aufgewendet werden, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsempf\u00e4nger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. 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