{"id":75316,"date":"2024-09-06T11:44:13","date_gmt":"2024-09-06T09:44:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75316"},"modified":"2024-09-06T11:44:13","modified_gmt":"2024-09-06T09:44:13","slug":"steuerliche-anerkennung-inkongruenter-gewinnausschuettungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-anerkennung-inkongruenter-gewinnausschuettungen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 04.09.2024 wird die steuerliche Behandlung von <strong>inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen<\/strong> bei Gesellschaften neu geregelt. Inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen, bei denen die Gewinnverteilung vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweicht, sind zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und nun auch steuerlich grunds\u00e4tzlich anzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<h4>BFH-Urteil vom 28. September 2022<\/h4>\n\n\n\n<p>Das BMF bezieht sich auf das Urteil des <strong>Bundesfinanzhofs (BFH)<\/strong> vom 28. September 2022 (VIII R 20\/20). Der BFH hat entschieden, dass inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn diese durch einen einstimmigen, <strong>punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss<\/strong> der Gesellschafterversammlung beschlossen wurden, der zivilrechtlich wirksam ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. Dieses Urteil widerspricht einer fr\u00fcheren Ansicht des BMF, wonach eine inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung nur dann steuerlich anerkannt wurde, wenn eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag enthalten war.<\/p>\n\n\n\n<h4>F\u00e4lle der Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen<\/h4>\n\n\n\n<p>In folgenden F\u00e4llen sind inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen steuerlich anzuerkennen:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag (GmbH)<\/strong><br \/>Eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag, die gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG festgelegt wurde, ist steuerlich anzuerkennen. Diese Verteilung muss der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelung entsprechen.<\/li><li><strong>\u00d6ffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag (GmbH)<\/strong><br \/>Enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, die eine abweichende Gewinnverteilung mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter zul\u00e4sst, ist diese ebenfalls steuerlich anerkannt, wenn alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen.<\/li><li><strong>Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss (GmbH)<\/strong><br \/>Ein solcher Beschluss, der nur f\u00fcr eine einzelne Ma\u00dfnahme die Satzung durchbricht, aber keine langfristige \u00c4nderung der Satzung herbeif\u00fchrt, ist ebenfalls steuerlich wirksam, wenn er einstimmig beschlossen wurde.<\/li><li><strong>Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Aussch\u00fcttungen (GmbH)<\/strong><br \/>Wenn ein Gesellschafterbeschluss vorsieht, dass der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters in eine R\u00fccklage eingestellt wird, w\u00e4hrend Minderheitsgesellschafter ihren Gewinnanteil ausgesch\u00fcttet bekommen, ist dies ebenfalls steuerlich anzuerkennen. Dies f\u00fchrt nicht zum Zufluss von Kapitalertr\u00e4gen.<\/li><li><strong>Aktiengesellschaft (AG)<\/strong><br \/>Bei einer AG sind inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Satzung gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Abs. 3 AktG eine vom Verh\u00e4ltnis der Anteile am Grundkapital abweichende Gewinnverteilung vorsieht. Ein satzungsdurchbrechender Beschluss oder eine \u00d6ffnungsklausel erf\u00fcllt diese Voraussetzung bei Aktiengesellschaften nicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4>Anwendungsregelung<\/h4>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben vom 04.09.2024 ersetzt das vorherige Schreiben vom 17.12.2013 und ist auf alle noch offenen F\u00e4lle anzuwenden. Inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen, die zivilrechtlich wirksam beschlossen wurden, sind somit in einer Vielzahl von Konstellationen auch steuerlich anzuerkennen, was insbesondere f\u00fcr <strong>Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbH)<\/strong> und deren Gesellschafter von Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Das neue BMF-Schreiben sorgt f\u00fcr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttungen und bringt die bisherige Verwaltungspraxis in Einklang mit der BFH-Rechtsprechung. Gesellschaften und deren Gesellschafter k\u00f6nnen nun flexibler agieren, da einstimmig beschlossene, punktuell satzungsdurchbrechende Aussch\u00fcttungen auch steuerlich wirksam sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 04.09.2024 wird die steuerliche Behandlung von inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen bei Gesellschaften neu geregelt. 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