{"id":75401,"date":"2024-09-13T11:09:34","date_gmt":"2024-09-13T09:09:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75401"},"modified":"2024-09-13T11:09:34","modified_gmt":"2024-09-13T09:09:34","slug":"vorauszahlungen-bei-handwerkerleistungen-keine-steuerermaessigung-nach-%c2%a7-35a-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorauszahlungen-bei-handwerkerleistungen-keine-steuerermaessigung-nach-%c2%a7-35a-estg\/","title":{"rendered":"Vorauszahlungen bei Handwerkerleistungen: Keine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 18.07.2024, Az. 14 K 1966\/23 E) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Vorauszahlungen f\u00fcr Handwerkerleistungen nicht steuerlich beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen, wenn die eigentliche Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. Diese Entscheidung verdeutlicht, worauf Steuerpflichtige achten m\u00fcssen, um den Abzug von Handwerkerleistungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35a Abs. 3 EStG korrekt in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Der Fall: Vorauszahlung im Jahr 2022, Arbeiten im Jahr 2023<\/h4>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall beauftragten die Kl\u00e4ger im Jahr 2022 ein Unternehmen mit der Durchf\u00fchrung von Sanit\u00e4rarbeiten sowie dem Austausch ihrer Heizungsanlage. Noch bevor die Arbeiten tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt wurden, leisteten die Kl\u00e4ger im Dezember 2022 eine Vorauszahlung in H\u00f6he von 5.242 Euro, um den Steuervorteil f\u00fcr das laufende Jahr zu nutzen. Die Handwerkerleistungen wurden jedoch erst im Jahr 2023 erbracht, und die entsprechenden Rechnungen ebenfalls erst in diesem Jahr ausgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022 machten die Kl\u00e4ger die Vorauszahlung als Handwerkerleistung geltend, doch das Finanzamt erkannte diese nicht an. Gegen diese Entscheidung klagten die Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht D\u00fcsseldorf.<\/p>\n\n\n\n<h4>Das Urteil des Finanzgerichts<\/h4>\n\n\n\n<p>Der 14. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf wies die Klage ab und stellte klar, dass die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG nur gew\u00e4hrt werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Erhalt einer Rechnung<\/strong>: Eine Steuererm\u00e4\u00dfigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Veranlagungszeitraum eine Rechnung \u00fcber die erbrachten Handwerkerleistungen erhalten hat.<\/li><li><strong>Zahlung nach erbrachter Leistung<\/strong>: Die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen, nachdem die Handwerkerleistungen erbracht wurden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Da im Streitjahr 2022 weder eine Rechnung vorlag noch die Handwerkerleistungen ausgef\u00fchrt wurden, konnten die Kl\u00e4ger die Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht in Anspruch nehmen. Das Gericht betonte zudem, dass die einseitig vom Kl\u00e4ger vorgenommene Vorauszahlung ohne markt\u00fcbliche Rechnung und ohne erbrachte Leistung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h4>Wichtige Lehren f\u00fcr Steuerpflichtige<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt deutlich, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungserstellung entscheidend ist, wenn es um die Inanspruchnahme von Steuererm\u00e4\u00dfigungen f\u00fcr Handwerkerleistungen geht. Das bedeutet konkret:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Rechnung und Leistung m\u00fcssen im selben Jahr erfolgen<\/strong>: Um die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG nutzen zu k\u00f6nnen, muss sowohl die Rechnung f\u00fcr die Handwerkerleistung als auch die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Arbeiten im gleichen Veranlagungszeitraum stattfinden.<\/li><li><strong>Vorauszahlungen werden nicht anerkannt<\/strong>: Vorauszahlungen f\u00fcr Handwerkerleistungen, die vor der eigentlichen Leistungserbringung erfolgen, k\u00f6nnen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es gen\u00fcgt also nicht, Zahlungen lediglich vorzunehmen, um den Abzug f\u00fcr ein bestimmtes Jahr zu sichern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf zeigt, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug von Handwerkerleistungen streng sind. Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass sowohl die Ausf\u00fchrung der Arbeiten als auch die Rechnungsstellung im gleichen Steuerjahr erfolgen, um die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Vorauszahlungen ohne erbrachte Leistungen bieten keinen Vorteil und werden steuerlich nicht anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn Sie unsicher sind, wie Sie Handwerkerleistungen steuerlich korrekt absetzen k\u00f6nnen, stehen wir Ihnen als Ihr Steuerberater gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns f\u00fcr eine individuelle <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerberatung-Berlin.html\">Beratung<\/a> und vermeiden Sie steuerliche Fallstricke!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf (Urteil vom 18.07.2024, Az. 14 K 1966\/23 E) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Vorauszahlungen f\u00fcr Handwerkerleistungen nicht steuerlich beg\u00fcnstigt werden k\u00f6nnen, wenn die eigentliche Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. 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