{"id":75488,"date":"2024-09-20T10:12:44","date_gmt":"2024-09-20T08:12:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75488"},"modified":"2024-09-20T10:12:44","modified_gmt":"2024-09-20T08:12:44","slug":"niedersaechsisches-finanzgericht-abzug-von-zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastungen-zugelassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/niedersaechsisches-finanzgericht-abzug-von-zivilprozesskosten-als-aussergewoehnliche-belastungen-zugelassen\/","title":{"rendered":"<strong>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht: Abzug von Zivilprozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zugelassen<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28\/23) entschieden, dass Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden R\u00fcckabwicklung einer unentgeltlichen \u00dcbertragung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. Damit wird dem Kl\u00e4ger in einem Fall, der die R\u00fcckforderung eines Forstbetriebs betraf, Recht gegeben.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hintergrund des Rechtsstreits<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2015 einen Forstbetrieb unentgeltlich, jedoch gegen Altenteilleistungen, von einer Verwandten \u00fcbertragen bekommen. Als diese sp\u00e4ter an Demenz erkrankte, forderte sie die R\u00fcck\u00fcbertragung des Betriebs, da sie behauptete, bei der \u00dcbertragung gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig gewesen zu sein. Der Kl\u00e4ger wehrte sich vor den Zivilgerichten gegen diese R\u00fcckabwicklung und machte die entstandenen Prozesskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zivilprozesskosten grunds\u00e4tzlich nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Steuerpflichtige ohne die Prozessf\u00fchrung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse nicht mehr befriedigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Entscheidung des Finanzgerichts<\/h3>\n\n\n\n<p>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts stellte fest, dass im vorliegenden Fall diese Ausnahmeregelung greift. Der Kl\u00e4ger bestritt seine lebensnotwendigen Bed\u00fcrfnisse im Wesentlichen aus den Ertr\u00e4gen des Forstbetriebs. Eine R\u00fcck\u00fcbertragung des Betriebs h\u00e4tte seine Existenzgrundlage bedroht, da ihm ohne den Betrieb Eink\u00fcnfte unterhalb des steuerlichen <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grundfreibetrag.html\">Grundfreibetrags<\/a> verblieben w\u00e4ren. Das Gericht entschied, dass dies eine Gef\u00e4hrdung der Existenzgrundlage darstellt und die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Zivilprozesskosten als <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/aussergewoehnliche-Belastungen.html\">au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/a> erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders relevant ist hierbei die Feststellung des Gerichts, dass die Existenzgef\u00e4hrdung auch dann vorliegt, wenn der Verlust der Lebensgrundlage nicht dauerhaft ist. Es wird nicht erwartet, dass der Kl\u00e4ger im Fall einer R\u00fcck\u00fcbertragung sofort wieder eine Angestelltent\u00e4tigkeit h\u00e4tte aufnehmen k\u00f6nnen. Zudem sei es nicht zumutbar, den Kl\u00e4ger darauf zu verweisen, im Notfall Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Bedeutung des Urteils<\/h3>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil k\u00f6nnte weitreichende Auswirkungen auf zuk\u00fcnftige F\u00e4lle haben, in denen Steuerpflichtige Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz geltend machen. Obwohl der Gesetzgeber den Abzug von Zivilprozesskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 stark eingeschr\u00e4nkt hat, zeigt dieser Fall, dass es immer noch Ausnahmen gibt, bei denen die steuerliche Ber\u00fccksichtigung solcher Kosten gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Revision zum Bundesfinanzhof<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (BFH-Az.: VI R 22\/24), sodass es m\u00f6glich ist, dass dieses Urteil in der n\u00e4chsten Instanz nochmals \u00fcberpr\u00fcft wird. Steuerpflichtige, die sich in \u00e4hnlichen Situationen befinden, sollten die Entwicklung des Verfahrens aufmerksam verfolgen, da der Bundesfinanzhof in letzter Instanz \u00fcber die G\u00fcltigkeit dieser Entscheidung urteilen wird.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Mitteilung vom 19.09.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28\/23) entschieden, dass Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit der drohenden R\u00fcckabwicklung einer unentgeltlichen \u00dcbertragung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. Damit wird dem Kl\u00e4ger in einem Fall, der die R\u00fcckforderung eines Forstbetriebs betraf, Recht gegeben. 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