{"id":755,"date":"2012-03-31T10:50:19","date_gmt":"2012-03-31T08:50:19","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=755"},"modified":"2012-09-19T13:27:21","modified_gmt":"2012-09-19T11:27:21","slug":"einsichtsrechte-der-gesellschafter-einer-ohg-in-geschaftsunterlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einsichtsrechte-der-gesellschafter-einer-ohg-in-geschaftsunterlagen\/","title":{"rendered":"Einsichtsrechte der Gesellschafter einer oHG in Gesch\u00e4ftsunterlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einsichtsrechte der Gesellschafter einer oHG in Gesch\u00e4ftsunterlagen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter hat grunds\u00e4tzlich Anspruch auf uneingeschr\u00e4nkte Einsicht in die Handelsb\u00fccher und Papiere einer Gesellschaft. Eine in der Vergangenheit liegende gesellschaftswidrige Verwendung von Informationen gibt allein noch keine ausreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die geforderten Informationen auch weiterhin missbr\u00e4uchlich verwendet werden. Vielmehr ist f\u00fcr die Geltendmachung eines Einsichtsverweigerungsrechts im Vollstreckungsverfahren die zuk\u00fcnftige Entwicklung entscheidend.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien sind Gesellschafter einer Brauerei &amp; Co. oHG. Der nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kl\u00e4ger begehrt als einmalig k\u00fcnftige Leistung die Einsichtnahme in s\u00e4mtliche Handelsb\u00fccher und Papiere der Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaft, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung in deren Besitz sind. Die Beklagten hatten den Einsichtsanspruch bis zur Klageerhebung grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt. Lediglich in die Unterlagen der Tochtergesellschaft wurde zeitweise die Einsicht versagt, da die Gefahr bestand, der Kl\u00e4ger werde die gewonnenen Informationen zu kreditsch\u00e4digenden Aussagen missbrauchen. Au\u00dferdem best\u00fcnde ein Einsichtsverweigerungsrecht, da der Kl\u00e4ger dem Manager Magazin Informationen weiter gegeben habe, aufgrund derer ein kreditsch\u00e4digender Artikel ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Kl\u00e4ger bestritt dies und bekam Recht. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht ein umfassendes Einsichtsrecht zu. Ein Gesellschafter kann auf k\u00fcnftige Einsicht klagen, denn ihm geht es im Allgemeinen um die Sicherung des Einsichtsrechts f\u00fcr die Zukunft bis zu einem etwaigen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Bei zuk\u00fcnftiger Einsichtnahme kann der Einwand der Erf\u00fcllung bzw. mangelnden F\u00e4lligkeit von Anfang an nicht eingreifen. Auch kann das Einsichtsverweigerungsrecht bei zuk\u00fcnftiger Leistung nicht im Erkenntnisverfahren erfolgreich durchgesetzt werden, denn hier\u00fcber ist grunds\u00e4tzlich erst im Vollstreckungsverfahren zu entscheiden. Allein aufgrund einer bestimmten vergangenen &#8211; hier unterstellten &#8211; Verwendung von Informationen l\u00e4sst sich nicht sicher beurteilen, ob eine weitere missbr\u00e4uchliche Verwendung zu besorgen ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>In den Urteilsgr\u00fcnden wird erneut festgestellt, dass die Einsichtsrechte jedes, auch des nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nur in Ausnahmef\u00e4llen einzuschr\u00e4nken sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einsichtsrechte der Gesellschafter einer oHG in Gesch\u00e4ftsunterlagen Kernaussage Der nicht gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter hat grunds\u00e4tzlich Anspruch auf uneingeschr\u00e4nkte Einsicht in die Handelsb\u00fccher und Papiere einer Gesellschaft. 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