{"id":75569,"date":"2024-10-01T11:16:40","date_gmt":"2024-10-01T09:16:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75569"},"modified":"2024-10-01T11:16:40","modified_gmt":"2024-10-01T09:16:40","slug":"kein-anspruch-auf-kindergeld-fuer-sechzehnmonatige-uebergangszeit-zwischen-erster-und-zweiter-ausbildung-fehlender-nachweis-der-ausbildungswilligkeit-bei-unterbrechung-der-ausbildung-zum-hot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-anspruch-auf-kindergeld-fuer-sechzehnmonatige-uebergangszeit-zwischen-erster-und-zweiter-ausbildung-fehlender-nachweis-der-ausbildungswilligkeit-bei-unterbrechung-der-ausbildung-zum-hot\/","title":{"rendered":"<strong>Kein Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr sechzehnmonatige \u00dcbergangszeit zwischen erster und zweiter Ausbildung \u2013 Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit bei Unterbrechung der Ausbildung zum Hotelfachmann w\u00e4hrend der Corona-Pandemie<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p><em>FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 5 K 71\/23 vom 27.03.2024 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 20\/24)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2024 (Az. 5 K 71\/23) entschieden, dass eine analoge Anwendung von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf F\u00e4lle, bei denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate betr\u00e4gt, nicht m\u00f6glich ist. Es fehle an einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke. Zudem sei die Ausbildungswilligkeit im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger machte Kindergeld f\u00fcr seinen Sohn geltend, der seit dem 1. August 2019 eine Ausbildung zum Hotelfachmann absolvierte. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde das Ausbildungsverh\u00e4ltnis auf Betreiben des Ausbildungsbetriebes vorzeitig zum 30. April 2021 beendet. Der Kl\u00e4ger argumentierte, dass es wegen der pandemiebedingten Einschr\u00e4nkungen keinen Sinn ergeben habe, unmittelbar einen neuen Ausbildungsbetrieb in der gleichen Branche zu suchen. Der Sohn meldete sich f\u00fcr kurze Zeit arbeitssuchend und nahm dann eine Aushilfst\u00e4tigkeit in der Schweiz an. Nachdem seine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen war, kehrte er nach Deutschland zur\u00fcck und begann am 1. August 2022 eine neue Ausbildung in einem Dachdeckerbetrieb. Die Familienkasse setzte das Kindergeld ab Mai 2021 aus und forderte R\u00fcckzahlungen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Entscheidung des Gerichts<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Klage gegen die Aufhebung des Kindergeldes blieb erfolglos. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 4 EStG nicht erf\u00fcllt waren. Eine analoge Anwendung von \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG f\u00fcr den 16-monatigen Zeitraum scheitere an einer fehlenden Regelungsl\u00fccke, da das Gesetz eine klare Viermonatsfrist normiere.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar k\u00f6nnte in F\u00e4llen, in denen die Ausbildung aus objektiven Gr\u00fcnden, wie einer Krankheit oder Mutterschutz, unterbrochen wird, ein Anspruch auf Kindergeld nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG bestehen. Dies k\u00f6nnte auch auf pandemiebedingte Unterbrechungen angewendet werden. Im vorliegenden Fall jedoch nahm der Sohn den Aufhebungsvertrag aus eigenem Entschluss an. Zudem bestand die M\u00f6glichkeit, die Ausbildung aufgrund des unk\u00fcndbaren Ausbildungsvertrags fortzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Fehlender Nachweis der Ausbildungswilligkeit<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte fest, dass die Ausbildungswilligkeit des Sohnes des Kl\u00e4gers nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Der Sohn meldete sich nicht bei der Agentur f\u00fcr Arbeit als ausbildungsplatzsuchend, sondern lediglich als arbeitssuchend. Dar\u00fcber hinaus bem\u00fchte er sich nicht ernsthaft um einen neuen Ausbildungsplatz, da er die Chancen aufgrund der Pandemie als unrealistisch einsch\u00e4tzte.<\/p>\n\n\n\n<h3>Revision<\/h3>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 20\/24 gef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II\/2024<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2024 zum Urteil 5 K 71\/23 vom 27.03.2024 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 20\/24) Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat mit Urteil vom 27. 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