{"id":75589,"date":"2024-10-02T10:16:47","date_gmt":"2024-10-02T08:16:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75589"},"modified":"2024-10-02T10:16:47","modified_gmt":"2024-10-02T08:16:47","slug":"unzulaessige-richtervorlage-zur-hoehe-des-kinderfreibetrags-im-jahr-2014-gemaess-%c2%a7-32-abs-6-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unzulaessige-richtervorlage-zur-hoehe-des-kinderfreibetrags-im-jahr-2014-gemaess-%c2%a7-32-abs-6-estg\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Richtervorlage zur H\u00f6he des Kinderfreibetrags im Jahr 2014 gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BVerfG, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 BvL 3\/17 vom 05.09.2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Unzul\u00e4ssigkeit einer Richtervorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts zur H\u00f6he des Kinderfreibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2014 festgestellt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob der Kinderfreibetrag f\u00fcr das s\u00e4chliche Existenzminimum eines Kindes in diesem Jahr den verfassungsrechtlichen Anforderungen gen\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Eltern k\u00f6nnen f\u00fcr ihre Kinder entweder Kindergeld erhalten oder bei der Einkommensteuerveranlagung Freibetr\u00e4ge geltend machen. Einer dieser Freibetr\u00e4ge ist der Kinderfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Im Jahr 2014 wurde je Kind ein Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 4.368 Euro ber\u00fccksichtigt, unabh\u00e4ngig vom Alter des Kindes. Die Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens, eine alleinerziehende Mutter, hielt die H\u00f6he dieses Freibetrags f\u00fcr verfassungswidrig und legte gegen ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Nachdem dieser Einspruch abgelehnt wurde, setzte das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht das Klageverfahren aus und legte die Frage zur \u00dcberpr\u00fcfung dem Bundesverfassungsgericht vor.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Regelung zum Kinderfreibetrag ist Teil des Familienleistungsausgleichs, der das Ziel verfolgt, das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freizustellen. Der Kinderfreibetrag, dessen H\u00f6he hier strittig ist, wird in der Einkommensteuerberechnung ber\u00fccksichtigt, alternativ zum Kindergeld. F\u00fcr das Jahr 2014 betrug der Kinderfreibetrag 4.368 Euro. Der Ermittlung dieses Freibetrags liegen unter anderem die Existenzminimumberichte der Bundesregierung zugrunde, die aufzeigen, wie hoch das steuerfrei zu stellende Existenzminimum sein sollte. Im Neunten Existenzminimumbericht wurde empfohlen, den Freibetrag f\u00fcr 2014 auf 4.440 Euro zu erh\u00f6hen \u2013 eine Empfehlung, die nicht umgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats f\u00fchrte aus, dass die Begr\u00fcndung des vorlegenden Gerichts nicht den Anforderungen gen\u00fcgt, um von der Verfassungswidrigkeit der H\u00f6he des Kinderfreibetrags \u00fcberzeugt zu sein. Die Ausf\u00fchrungen des Gerichts seien nicht nachvollziehbar und lie\u00dfen erkennen, dass die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Vorschrift nicht sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Mangelnde Begr\u00fcndungsstruktur:<\/strong> Die Kammer stellte fest, dass der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts in seiner Struktur die Anforderungen an eine schl\u00fcssige Darlegung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit nicht erf\u00fcllt. Weder die einzelnen noch die kumulierten Argumente des Finanzgerichts seien klar und in sich stimmig vorgetragen.<\/li><li><strong>Pr\u00fcfung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit:<\/strong> Das vorlegende Gericht besch\u00e4ftigte sich zwar mit den Erw\u00e4gungen des Neunten Existenzminimumberichts, lie\u00df jedoch nicht erkennen, warum diese Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Norm ma\u00dfgeblich sein sollten. Die Existenzminimumberichte dienen prim\u00e4r als Erkenntnisquelle zur Ermittlung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums und sind keine verbindliche Vorgabe f\u00fcr die Festlegung des Kinderfreibetrags.<\/li><li><strong>Fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung:<\/strong> Das Gericht setzte sich nicht ausreichend mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs auseinander, insbesondere in Bezug auf die Anwendung eines altersunabh\u00e4ngigen Durchschnittsbetrags f\u00fcr den Kinderfreibetrag. Auch die angebliche Verfassungswidrigkeit des um 72 Euro zu niedrig bemessenen Kinderfreibetrags wurde ohne gr\u00fcndliche Pr\u00fcfung dargelegt.<\/li><li><strong>Saldierung der Freibetr\u00e4ge:<\/strong> Der Vorlagebeschluss behandelte die Frage, ob der Kinderfreibetrag und der zus\u00e4tzliche Freibetrag f\u00fcr Betreuung und Erziehung zusammengerechnet werden k\u00f6nnen. Auch hier gelang es dem Gericht nicht, eine ausreichende Begr\u00fcndung vorzulegen, weshalb eine solche Saldierung verfassungswidrig sein sollte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Vorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts den Darlegungsanforderungen f\u00fcr eine verfassungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der H\u00f6he des Kinderfreibetrags im Jahr 2014 nicht gerecht wird. Damit bleibt die Regelung zum <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Kindergeld.html\">Kinderfreibetrag<\/a> gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 EStG in ihrer damaligen Form weiterhin unbeanstandet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Bundesverfassungsgericht<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BVerfG, Pressemitteilung vom 02.10.2024 zum Beschluss 2 BvL 3\/17 vom 05.09.2024 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem heute ver\u00f6ffentlichten Beschluss die Unzul\u00e4ssigkeit einer Richtervorlage des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts zur H\u00f6he des Kinderfreibetrags gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2014 festgestellt. 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