{"id":75601,"date":"2024-10-02T10:24:23","date_gmt":"2024-10-02T08:24:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75601"},"modified":"2024-10-02T10:24:23","modified_gmt":"2024-10-02T08:24:23","slug":"keine-corona-soforthilfe-ohne-nebenbestimmungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-corona-soforthilfe-ohne-nebenbestimmungen\/","title":{"rendered":"Keine Corona-Soforthilfe ohne Nebenbestimmungen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 4 A 357\/21 vom 01.10.2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 01. Oktober 2024 entschieden, dass die Nebenbestimmungen der Bewilligungsbescheide zu den Corona-Soforthilfen in NRW nicht isoliert aufgehoben werden d\u00fcrfen. Entsprechende Nebenbestimmungen waren allen von M\u00e4rz bis Mai 2020 erlassenen ca. 430.000 Bewilligungsbescheiden \u00fcber NRW-Soforthilfen 2020 beigef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h4>Hintergrund des Falls<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Bezirksregierung D\u00fcsseldorf hatte der Kl\u00e4gerin, einer Handwerksunternehmerin, Ende M\u00e4rz 2020 eine NRW-Soforthilfe 2020 in H\u00f6he von 9.000 Euro gew\u00e4hrt. Im dazugeh\u00f6rigen Bewilligungsbescheid wurden unter \u201eII. Nebenbestimmungen\u201c acht verschiedene Punkte festgehalten, gegen die die Kl\u00e4gerin Klage erhoben hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 4. Senat des OVG NRW hat nun die Berufung, welche die meisten dieser Nebenbestimmungen betraf, zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin forderte, die Soforthilfe ohne die damit verbundenen Nebenbestimmungen zu erhalten. Diesem Wunsch hat das Gericht nicht stattgegeben.<\/p>\n\n\n\n<h4>Wesentliche Begr\u00fcndungen des Urteils<\/h4>\n\n\n\n<ol><li><strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Nebenbestimmungen:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf eine Soforthilfe ohne die Nebenbestimmungen, da die gew\u00e4hrte Zuwendung in H\u00f6he des H\u00f6chstf\u00f6rdersatzes von 9.000 Euro ohne diese Regelungen unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Die Nebenbestimmungen stellen sicher, dass die Soforthilfen nur im erforderlichen Umfang und entsprechend den Vorgaben der EU-Kommission zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Eine Aufhebung dieser Bestimmungen w\u00fcrde gegen die Regelungen des Unionsrechts zu staatlichen Beihilfen versto\u00dfen.<\/li><li><strong>Unzul\u00e4ssigkeit der Klage gegen bestimmte Bestimmungen:<\/strong> Die Bestimmungen unter II. Ziffer 3 und 4 des Bescheids sind nicht selbstst\u00e4ndig anfechtbar, da sie Inhalte des Hauptbescheids konkretisieren und die Zweckbindung der EU-Kommission widerspiegeln. Diese Bestimmungen regeln die vorl\u00e4ufige Bewilligung der Hilfen und die Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung \u00fcberzahlter oder anderweitig kompensierter Betr\u00e4ge.<\/li><li><strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der anfechtbaren Nebenbestimmungen:<\/strong> Die isoliert anfechtbaren Nebenbestimmungen unter II. Ziffer 5, 6 und 8 sind nicht durch automatische Einrichtungen erstellt worden. Sie wurden auf Basis einer Entscheidung der zust\u00e4ndigen Sachbearbeiterin erlassen. Eine vollst\u00e4ndige automatisierte Bewilligung w\u00fcrde zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheids f\u00fchren und keine isolierte Aufhebung einzelner Bestimmungen rechtfertigen. Die Bestimmungen sind zudem am Zweck der Bewilligung und den EU-Vorgaben ausgerichtet, sodass eine Mittelverwendung ausschlie\u00dflich zur Kompensation der wirtschaftlichen Engp\u00e4sse aufgrund der Corona-Pandemie sichergestellt wird.<\/li><li><strong>Revision nicht zugelassen:<\/strong> Der Senat hat keine Revision zugelassen. Eine Beschwerde kann jedoch beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4>Erl\u00e4uterungen zu den Nebenbestimmungen<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Nebenbestimmungen, die der Bewilligungsbescheid der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt, umfassen folgende Regelungen:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Berechnungsgrundlage:<\/strong> Der Bescheid basiert auf vier Vollzeit\u00e4quivalenten.<\/li><li><strong>Grundlage des Bescheids:<\/strong> Grundlage ist der Antrag vom 28.03.2020.<\/li><li><strong>R\u00fcckzahlungspflicht:<\/strong> Am Ende des Bewilligungszeitraums muss eine R\u00fcckzahlung erfolgen, wenn die Hilfe h\u00f6her ist als der Umsatzausfall abz\u00fcglich eingesparter Kosten.<\/li><li><strong>Weitere Hinweise:<\/strong> Zus\u00e4tzliche Informationen zur R\u00fcckzahlungspflicht finden sich auf der offiziellen Webseite.<\/li><li><strong>Steuerliche Behandlung:<\/strong> Der r\u00fcckerstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.<\/li><li><strong>R\u00fcckzahlung bei \u00dcberkompensation:<\/strong> Bei Falsch- oder unvollst\u00e4ndigen Angaben sowie \u00dcberkompensation ist die Soforthilfe zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li><strong>Pr\u00fcfungsrecht:<\/strong> Die Bewilligungsbeh\u00f6rde beh\u00e4lt sich eine Pr\u00fcfung der Verwendung der Soforthilfe vor, einschlie\u00dflich Buchpr\u00fcfung und Kontrolle durch verschiedene Institutionen.<\/li><li><strong>Aufbewahrungsfristen:<\/strong> Alle Unterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.<\/li><li><strong>Richtigkeit der Angaben:<\/strong> Mit Erhalt des Bescheids versichert der Empf\u00e4nger die Richtigkeit der gemachten Angaben.<\/li><li><strong>Nachweis der Verwendung:<\/strong> Der Nachweis der Mittelverwendung erfolgt bei der n\u00e4chsten Steuererkl\u00e4rung unter Zuhilfenahme eines Online-Vordrucks.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.10.2024 zum Urteil 4 A 357\/21 vom 01.10.2024 Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 01. 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