{"id":75608,"date":"2024-10-02T15:32:32","date_gmt":"2024-10-02T13:32:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75608"},"modified":"2024-10-02T15:32:32","modified_gmt":"2024-10-02T13:32:32","slug":"was-gilt-fuer-den-antrag-auf-teileinkuenfteverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/was-gilt-fuer-den-antrag-auf-teileinkuenfteverfahren\/","title":{"rendered":"Was gilt f\u00fcr den Antrag auf Teileink\u00fcnfteverfahren?"},"content":{"rendered":"\n<h4>1. <strong>Wann kann das Teileink\u00fcnfteverfahren (TEV) beantragt werden?<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Das TEV kann bei Eink\u00fcnften aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. Gem\u00e4\u00df der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) m\u00fcssen die Voraussetzungen f\u00fcr die Antragstellung jedoch nur <strong>im Jahr der Antragstellung<\/strong> vorliegen. Entfallen diese Voraussetzungen in den Folgejahren, ist dies f\u00fcr den Abzug nachlaufender Beteiligungsaufwendungen (z. B. Schuldzinsen) unerheblich. Der BFH hat damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.<\/p>\n\n\n\n<h4>2. <strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 17.07.2024 (VIII R 37\/23) hat der BFH klargestellt, dass der Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der Antragstellung auf das TEV <strong>unbeachtlich<\/strong> ist. Der BFH betont, dass der Abzug der Werbungskosten auch in den vier Folgejahren nach Antragstellung m\u00f6glich ist, selbst wenn die Beteiligung ver\u00e4u\u00dfert wurde.<\/p>\n\n\n\n<h4>3. <strong>Sachlage im Streitfall<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war zu einem Drittel an einer GmbH beteiligt und hatte den Erwerb seines Anteils vollst\u00e4ndig fremdfinanziert. Zum Zweck des Abzugs der Schuldzinsen beantragte er das TEV. Obwohl er seinen Anteil 2010 verkaufte und weiterhin Schuldzinsen aus dem Darlehen entstanden, machte er diese in den Jahren 2011 bis 2014 als Werbungskosten geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt (FA) lehnte den Abzug ab, da es die Voraussetzungen f\u00fcr den Werbungskostenabzug nach der Ver\u00e4u\u00dferung als nicht mehr gegeben ansah. Das Finanzgericht gab der anschlie\u00dfenden Klage jedoch statt. Der BFH best\u00e4tigte diese Entscheidung und wies die Revision des FA zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h4>4. <strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des TEV<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li>Das TEV ist optional und kann bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen unter bestimmten Bedingungen anstelle der Abgeltungssteuer angewendet werden.<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr die Antragstellung ist, dass der Steuerpflichtige:<ul><li>Im Jahr der Antragstellung unmittelbar oder mittelbar <strong>zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft<\/strong> beteiligt ist (\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) <strong>oder<\/strong><\/li><li>Zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt <strong>und<\/strong> beruflich f\u00fcr diese t\u00e4tig ist (\u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).<\/li><\/ul><\/li><li>Der Antrag muss sp\u00e4testens mit der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden und gilt f\u00fcr die folgenden <strong>vier Veranlagungszeitr\u00e4ume<\/strong>.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>5. <strong>BFH-Urteil: Anwendung der Grunds\u00e4tze<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li>Nach der Auffassung des BFH ist der Werbungskostenabzug auch dann m\u00f6glich, wenn die Voraussetzungen in den Folgejahren nach der Antragstellung entfallen (z. B. durch Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung).<\/li><li>Der BFH begr\u00fcndet dies damit, dass der Gesetzgeber den mit dem Erwerb der Beteiligung zusammenh\u00e4ngenden Aufwand aus dem Werbungskostenabzugsverbot ausnehmen wollte. Dieser Zweck bleibt bestehen, selbst wenn aus der Beteiligung keine Eink\u00fcnfte mehr erzielt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>In dem Streitfall konnte der Kl\u00e4ger daher die Schuldzinsen auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung seiner Beteiligung als Werbungskosten abziehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>6. <strong>Praxishinweis<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li><strong>Antragstellung:<\/strong> Ein Antrag auf das TEV kann nur im Jahr der entsprechenden Beteiligung gestellt werden. Ein nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung gestellter Antrag ist unwirksam und erm\u00f6glicht keinen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten.<\/li><li><strong>Frist:<\/strong> Steuerpflichtige sollten den Antrag rechtzeitig stellen, um die Vorteile des TEV und den Abzug nachlaufender Aufwendungen auch nach einer Ver\u00e4u\u00dferung nutzen zu k\u00f6nnen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hat klargestellt, dass der Abzug von Werbungskosten unter Anwendung des TEV auch dann m\u00f6glich ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug in den Folgejahren entfallen. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen <strong>im Jahr der Antragstellung<\/strong> erf\u00fcllt sind. Durch diese Entscheidung ist es auch nach der Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen m\u00f6glich, nachlaufende Aufwendungen wie Schuldzinsen als Werbungskosten geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass eine rechtzeitige Antragstellung notwendig ist. Ein Antrag, der nach der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile gestellt wird, erf\u00fcllt nicht die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/teileinkuenfteverfahren.html\">TEV<\/a> und erm\u00f6glicht keinen Abzug von nachlaufenden Aufwendungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 17.07.2024 &#8211; VIII R 37\/23<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wann kann das Teileink\u00fcnfteverfahren (TEV) beantragt werden? Das TEV kann bei Eink\u00fcnften aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden. 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