{"id":75612,"date":"2024-10-02T16:02:06","date_gmt":"2024-10-02T14:02:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75612"},"modified":"2024-10-02T16:02:06","modified_gmt":"2024-10-02T14:02:06","slug":"erbfall-was-gilt-fuer-den-beguenstigungstransfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbfall-was-gilt-fuer-den-beguenstigungstransfer\/","title":{"rendered":"Erbfall: Was gilt f\u00fcr den Beg\u00fcnstigungstransfer?"},"content":{"rendered":"\n<h4>1. <strong>Wann kann der Beg\u00fcnstigungstransfer genutzt werden?<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist der Beg\u00fcnstigungstransfer f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen, vermieteten Wohnraum und das selbstgenutzte Familienheim im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auch m\u00f6glich, wenn das Verm\u00f6gen <strong>mehr als sechs Monate nach dem Erbfall<\/strong> \u00fcbertragen wird. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die eine \u00dcbertragung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall verlangte (Hinweise in H E 13a.11 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).<\/p>\n\n\n\n<h4>2. <strong>Hintergrund des BFH-Urteils<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 15.05.2024 (II R 12\/21) entschieden, dass der Transfer der Steuerbeg\u00fcnstigungen unter Miterben nur voraussetzt, dass die \u00dcbertragung der Verm\u00f6genswerte <strong>im Rahmen der Teilung des Nachlasses<\/strong> erfolgt. Eine bestimmte Frist ist dabei nicht vorgeschrieben.<\/p>\n\n\n\n<h4>3. <strong>Sachverhalt im Streitfall<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger (K) und sein Bruder erbten zu gleichen Teilen das Verm\u00f6gen ihrer Eltern, die im Jahr 2015 kurz nacheinander verstarben. Zum Nachlass geh\u00f6rten u.a. Grundst\u00fccke und Kommanditbeteiligungen.<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Die Erbschaftsteuer wurde zun\u00e4chst unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgesetzt, und K erhielt die Steuerbeg\u00fcnstigungen nach \u00a7 13a ErbStG und \u00a7 13c ErbStG a.F. sowie eine Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung.<\/li><li>Zur Erbauseinandersetzung \u00fcbertrugen K und sein Bruder verschiedene Verm\u00f6genswerte, darunter Grundst\u00fccke und Kommanditbeteiligungen. K beantragte danach eine \u00c4nderung des Erbschaftsteuerbescheids, um die Beg\u00fcnstigungen nach \u00a7\u00a7 13a ff. ErbStG neu zuzuordnen.<\/li><li>Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass eine Erbauseinandersetzung steuerlich nur zeitnah nach dem Erbfall ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne.<\/li><li>Der BFH sah dies anders und entschied, dass eine Erbauseinandersetzung auch sp\u00e4ter erfolgen kann.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>4. <strong>Grunds\u00e4tze zur Erbauseinandersetzung und Beg\u00fcnstigungstransfer<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li>Wenn mehrere Personen erben und das Verm\u00f6gen sp\u00e4ter untereinander aufteilen, k\u00f6nnen die <strong>Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr bestimmte Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde<\/strong> im Rahmen der Erbschaftsteuer neu aufgeteilt werden.<\/li><li>Die steuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen, vermietete Immobilien oder das selbstgenutzte Familienheim sind <strong>neu zuzuordnen<\/strong>, wenn im Rahmen der Nachlassteilung Verm\u00f6gen auf andere Miterben \u00fcbertragen wird.<\/li><li>Die H\u00f6he der erbschaftsteuerlichen Beg\u00fcnstigung wird durch die erhaltenen Verm\u00f6gensteile beeinflusst, ohne dass eine andere Zurechnung der Erwerbsgegenst\u00e4nde erfolgt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>5. <strong>BFH-Urteil: \u00dcbertragung auch nach sechs Monaten m\u00f6glich<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li>Der BFH entschied, dass das Gesetz keine feste Frist f\u00fcr die Erbauseinandersetzung vorgibt. Der Beg\u00fcnstigungstransfer kann daher auch <strong>nach Ablauf der sechs Monate<\/strong> erfolgen, solange die Teilung des Nachlasses im <strong>inneren Zusammenhang mit dem Erbfall<\/strong> steht.<\/li><li>Die BFH-Entscheidung widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, die einen engen zeitlichen Rahmen vorsah.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>6. <strong>Praxishinweis<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li>Das Urteil schafft <strong>mehr Flexibilit\u00e4t<\/strong> bei der Aufteilung des Nachlasses. Eine strikte Frist, bis wann eine Erbauseinandersetzung erfolgen muss, wird nicht mehr vorgegeben.<\/li><li>Voraussetzung bleibt jedoch, dass die Teilung noch in einem <strong>inneren Zusammenhang mit dem Erbfall<\/strong> steht. Erben sollten sich dennoch nicht unbegrenzt Zeit lassen, um den Beg\u00fcnstigungstransfer zu nutzen.<\/li><li>F\u00fcr die Praxis bedeutet dies, dass Miterben mehr Spielraum haben, sich \u00fcber die Verteilung des Verm\u00f6gens zu einigen, auch wenn dies mehr Zeit in Anspruch nimmt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BFH hat klargestellt, dass der Beg\u00fcnstigungstransfer im Rahmen der Erbauseinandersetzung auch dann m\u00f6glich ist, wenn die \u00dcbertragung von Verm\u00f6gen mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt. Wichtig ist, dass die Teilung des Nachlasses im inneren Zusammenhang mit dem Erbfall steht. Dies verschafft Miterben mehr Flexibilit\u00e4t und nimmt Zeitdruck aus der Nachlassteilung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 15.05.2024 &#8211; II R 12\/21<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wann kann der Beg\u00fcnstigungstransfer genutzt werden? 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