{"id":75614,"date":"2024-10-02T16:06:56","date_gmt":"2024-10-02T14:06:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75614"},"modified":"2024-10-02T16:06:56","modified_gmt":"2024-10-02T14:06:56","slug":"beteiligungen-verlustabzug-bei-wechsel-der-gewinnermittlungsart","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beteiligungen-verlustabzug-bei-wechsel-der-gewinnermittlungsart\/","title":{"rendered":"Beteiligungen: Verlustabzug bei Wechsel der Gewinnermittlungsart"},"content":{"rendered":"\n<h4>1. <strong>Wann sind Beteiligungsverluste abziehbar?<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 31.01.2024 (X R 11\/22) klargestellt, dass der Verlust von Kapitalgesellschaftsanteilen, die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelunternehmers geh\u00f6ren, auch bei einem Wechsel zur <strong>Einnahmen\u00fcberschussrechnung (E\u00dcR)<\/strong> den Gewinn mindern kann. Entscheidend ist dabei, wann die f\u00fcr den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endg\u00fcltig verlorengegangen sind.<\/p>\n\n\n\n<h4>2. <strong>Sachverhalt<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger (K) war an der X GmbH beteiligt und f\u00fchrte zudem ein gewerbliches Einzelunternehmen, das Beratungsleistungen erbrachte und Wirtschaftsg\u00fcter vermietete (darunter auch an die X GmbH).<\/p>\n\n\n\n<ul><li>K ermittelte seinen Gewinn zun\u00e4chst durch <strong>Betriebsverm\u00f6gensvergleich<\/strong> und aktivierte in den Bilanzen die Beteiligung an der X GmbH sowie Darlehensforderungen gegen\u00fcber der GmbH.<\/li><li>Sp\u00e4ter wechselte K zur <strong>Einnahmen\u00fcberschussrechnung (E\u00dcR)<\/strong>. Zu diesem Zeitpunkt stellte die X GmbH ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ein.<\/li><li>K erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr einen Verlust aus der Aufl\u00f6sung der X GmbH. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten diesen Verlust nicht an. Der BFH sah dies jedoch teilweise anders.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>3. <strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH stellte fest, dass die GmbH-Beteiligung und die Darlehensforderungen <strong>bis zum Streitjahr<\/strong> zum Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmers K geh\u00f6rten. Die folgenden Grunds\u00e4tze wurden dabei konkretisiert:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Keine Entnahme durch Gewinnermittlungswechsel:<\/strong> Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart (z. B. von Bilanzierung zur E\u00dcR) f\u00fchrt <strong>nicht<\/strong> automatisch zu einer Entnahme von Wirtschaftsg\u00fctern aus dem Betriebsverm\u00f6gen. Die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft bleibt weiterhin Teil des Betriebsverm\u00f6gens, solange keine aktive Entnahme erfolgt.<\/li><li><strong>Verlustber\u00fccksichtigung:<\/strong> Der Verlust der Beteiligung ist im Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen, in dem die aufgewendeten Mittel f\u00fcr das Wirtschaftsgut endg\u00fcltig verlorengegangen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4tte K den Verlust bei der Umstellung auf die E\u00dcR im \u00dcbergangsergebnis ansetzen m\u00fcssen.<\/li><li><strong>Nachtr\u00e4gliche Zahlungen:<\/strong> Da K in den Streitjahren noch weitere Zahlungen geleistet hatte, verwies der BFH die Angelegenheit zur\u00fcck an das FG, um zu kl\u00e4ren, ob diese Zahlungen zu einer Verlustber\u00fccksichtigung f\u00fchren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>4. <strong>Praxishinweis<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<ul><li><strong>Verlustber\u00fccksichtigung bei E\u00dcR:<\/strong> Die Entscheidung des BFH macht deutlich, dass eine Beteiligung, die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt, diese Zuordnung erst durch eine <strong>Entnahme<\/strong> verliert. Der Wechsel zur Einnahmen\u00fcberschussrechnung (E\u00dcR) allein f\u00fchrt nicht zu einer solchen Entnahme.<\/li><li><strong>Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs:<\/strong> F\u00fcr den Verlustabzug ist der Zeitpunkt entscheidend, <strong>wann<\/strong> die aufgewendeten Mittel endg\u00fcltig verlorengegangen sind. Dies bedeutet, dass der Verlust nicht beliebig verlagert werden kann, sondern zu dem Zeitpunkt anzusetzen ist, an dem der Wertverfall endg\u00fcltig eingetreten ist.<\/li><li><strong>Kein R\u00fcckgriff auf \u00a7 17 EStG:<\/strong> Die Grunds\u00e4tze zur Verlustber\u00fccksichtigung im Betriebsverm\u00f6gen sind unabh\u00e4ngig von den Regelungen f\u00fcr Beteiligungsverluste im <strong>Privatverm\u00f6gen<\/strong> nach \u00a7 17 Abs. 4 EStG. Somit kann die spezielle Behandlung nach \u00a7 17 EStG hier nicht angewendet werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BFH kl\u00e4rt, dass eine Beteiligung, die zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelgewerbetreibenden geh\u00f6rt, auch nach einem <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Uebergangsgewinn.html\">Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Einnahmen\u00fcberschussrechnung<\/a> weiterhin Teil des Betriebsverm\u00f6gens bleibt. Ein Verlust dieser Beteiligung kann daher auch im Rahmen der E\u00dcR gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Verlustabzug ist, wann die f\u00fcr die Beteiligung aufgewendeten Mittel endg\u00fcltig verloren sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 31.01.2024 &#8211; X R 11\/22<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Wann sind Beteiligungsverluste abziehbar? 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