{"id":75685,"date":"2024-10-16T15:38:41","date_gmt":"2024-10-16T13:38:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75685"},"modified":"2024-10-16T15:38:41","modified_gmt":"2024-10-16T13:38:41","slug":"prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-keine-aussergewoehnlichen-belastungen-bei-eigenen-einkuenften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-keine-aussergewoehnlichen-belastungen-bei-eigenen-einkuenften\/","title":{"rendered":"Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts: Keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen bei eigenen Eink\u00fcnften"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. September 2024 entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Eink\u00fcnfte \u00fcber dem Existenzminimum erzielt.<\/p>\n\n\n\n<h4>Hintergrund des Falls<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die nach der Trennung von ihrem Ehemann Trennungs- und sp\u00e4ter nachehelichen Unterhalt einklagte, erzielte bereits w\u00e4hrend des Verfahrens Eink\u00fcnfte aus Vermietung und einer Teilzeitbesch\u00e4ftigung. Sie argumentierte, dass das Verfahren zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage notwendig war und die angefallenen Prozesskosten daher als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n\n\n\n<h4>Entscheidung des Finanzgerichts<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt lehnte den Abzug der Prozesskosten ab und verwies auf \u00a7 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, der festlegt, dass Prozesskosten nur dann au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen darstellen, wenn ohne den Prozess die Existenzgrundlage gef\u00e4hrdet gewesen w\u00e4re. Der Kl\u00e4gerin verblieb jedoch ein frei verf\u00fcgbares Einkommen von ca. 1.200 Euro im Monat, was nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnster \u00fcber dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum lag. Auch die befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin wurden nicht als ausreichend unsicher angesehen, da sie aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung nahtlos neue Anstellungen fand.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht folgte damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach das sozialhilferechtliche Existenzminimum als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Existenzgef\u00e4hrdung gilt. Prozesskosten sind nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar, wenn die Existenzgrundlage ohne den gef\u00fchrten Prozess akut bedroht w\u00e4re \u2013 was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil verdeutlicht, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts nur in Ausnahmef\u00e4llen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt werden. Wer \u00fcber eigene Eink\u00fcnfte oberhalb des Existenzminimums verf\u00fcgt, kann in der Regel keinen Abzug dieser Kosten geltend machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 18. September 2024 entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Eink\u00fcnfte \u00fcber dem Existenzminimum erzielt. 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