{"id":75687,"date":"2024-10-16T15:39:47","date_gmt":"2024-10-16T13:39:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75687"},"modified":"2024-10-16T15:39:47","modified_gmt":"2024-10-16T13:39:47","slug":"zum-vorliegen-einer-ersten-taetigkeitsstaette-eines-an-einer-ausbildungsstaette-eingesetzten-beamten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-vorliegen-einer-ersten-taetigkeitsstaette-eines-an-einer-ausbildungsstaette-eingesetzten-beamten\/","title":{"rendered":"Zum Vorliegen einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte eines an einer Ausbildungsst\u00e4tte eingesetzten Beamten"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 2. September 2024 entschieden, dass eine Ausbildungsst\u00e4tte nicht als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gilt, wenn ein Beamter im Wege einer mehrfach verl\u00e4ngerten Versetzung \u00fcber mehrere Jahre an der Ausbildungsst\u00e4tte eingesetzt wird. Diese Entscheidung betraf den Fall zweier Beamter, die von ihrem Dienstort auf eine befristete Lehrt\u00e4tigkeit an eine Ausbildungsst\u00e4tte versetzt wurden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund des Falls<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger, zwei Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 an eine Ausbildungsst\u00e4tte versetzt. Urspr\u00fcnglich war die Versetzung auf vier Jahre befristet, jedoch wurde diese mehrfach um jeweils zwei Jahre verl\u00e4ngert. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2020 machten sie die Fahrten zur Ausbildungsst\u00e4tte als Reisekosten geltend, da sie die Ausbildungsst\u00e4tte nicht als ihre erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ansahen. Das Finanzamt hingegen ber\u00fccksichtigte nur die Entfernungspauschale und ging davon aus, dass die Ausbildungsst\u00e4tte die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sei.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Gerichts<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschied zugunsten der Kl\u00e4ger und erkannte die Fahrten als Reisekosten an. Nach der gesetzlichen Regelung werde die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte vorrangig durch die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers bestimmt. Da im vorliegenden Fall keine dauerhafte Zuordnung zur Ausbildungsst\u00e4tte vorlag, sondern lediglich eine befristete Versetzung, sei die Ausbildungsst\u00e4tte nicht als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte anzusehen. Die Kl\u00e4ger wurden urspr\u00fcnglich f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren versetzt, und auch die anschlie\u00dfenden Verl\u00e4ngerungen \u00e4nderten nichts daran, dass der Einsatz nur befristet war.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Begr\u00fcndung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht stellte klar, dass nach \u00a7 9 Abs. 4 Satz 3 EStG eine dauerhafte Zuordnung vorliegen muss, um von einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte sprechen zu k\u00f6nnen. Da die Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich nur befristet versetzt wurden, sah das Finanzgericht die Ausbildungsst\u00e4tte nicht als dauerhafte erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte an. Auch der Umstand, dass die Kl\u00e4ger \u00fcber mehrere Jahre regelm\u00e4\u00dfig an der Ausbildungsst\u00e4tte t\u00e4tig waren, \u00e4nderte nichts an der steuerlichen Beurteilung, da diese Beurteilung aus einer ex-ante-Perspektive zu erfolgen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht stellte zudem fest, dass der flexible und befristete Einsatz der Kl\u00e4ger im Konzept des Dienstherrn vorgesehen war, wodurch eine dauerhafte Zuordnung zur Ausbildungsst\u00e4tte ausgeschlossen war.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Finanzgerichts M\u00fcnster zeigt, dass eine zeitlich befristete Versetzung an eine Ausbildungsst\u00e4tte, selbst bei mehrmaliger Verl\u00e4ngerung, nicht automatisch zur Annahme einer ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte f\u00fchrt. Dies hat zur Folge, dass die Fahrten zur Ausbildungsst\u00e4tte weiterhin als Reisekosten absetzbar sind, was insbesondere f\u00fcr Beamte mit befristeten Eins\u00e4tzen von Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, sodass in Zukunft noch eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung durch das h\u00f6chste deutsche Finanzgericht erfolgen k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: Finanzgericht M\u00fcnster, Newsletter Oktober 2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 2. September 2024 entschieden, dass eine Ausbildungsst\u00e4tte nicht als erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gilt, wenn ein Beamter im Wege einer mehrfach verl\u00e4ngerten Versetzung \u00fcber mehrere Jahre an der Ausbildungsst\u00e4tte eingesetzt wird. 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