{"id":75809,"date":"2024-11-06T12:31:05","date_gmt":"2024-11-06T10:31:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=75809"},"modified":"2024-11-06T12:31:05","modified_gmt":"2024-11-06T10:31:05","slug":"e-rechnungspflicht-ab-2025-uebergangsfrist-fuer-unternehmen-bis-2027","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/e-rechnungspflicht-ab-2025-uebergangsfrist-fuer-unternehmen-bis-2027\/","title":{"rendered":"<strong>E-Rechnungspflicht ab 2025: \u00dcbergangsfrist f\u00fcr Unternehmen bis 2027<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die allgemeine Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) f\u00fcr Leistungen zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmen (B2B) in Kraft. Um den Umstellungsprozess m\u00f6glichst reibungslos zu gestalten, wurde jedoch eine \u00dcbergangsfrist bis Ende 2026 eingef\u00fchrt, w\u00e4hrend der herk\u00f6mmliche Rechnungsformate weiterhin erlaubt sind. F\u00fcr bestimmte Unternehmen gibt es auch nach 2027 Ausnahmen.<\/p>\n\n\n\n<h3>\u00dcbergangsfrist bis 2027: Was Unternehmen wissen sollten<\/h3>\n\n\n\n<p>Unternehmen k\u00f6nnen in den Jahren 2025 und 2026 noch Rechnungen in Papierform oder, mit Zustimmung des Leistungsempf\u00e4ngers, als PDF-Dokument per E-Mail versenden. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die E-Rechnungspflicht jedoch umfassend, mit einer Ausnahme f\u00fcr Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro. Diese Unternehmen k\u00f6nnen weiterhin auf alternative Rechnungsformate zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eGerade f\u00fcr kleine und mittelst\u00e4ndische Unternehmen stellt die Einf\u00fchrung der E-Rechnung eine gro\u00dfe Herausforderung dar,\u201c erkl\u00e4rt Finanzminister Dr. Heiko Geue. Die \u00dcbergangsfrist soll diesen Unternehmen ausreichend Zeit geben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und ihre Prozesse anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Langfristige Ausnahmen f\u00fcr bestimmte Rechnungen<\/h3>\n\n\n\n<p>Bestimmte Rechnungsarten bleiben auch langfristig von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, darunter:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro<\/strong><\/li><li><strong>Fahrausweise<\/strong><\/li><li><strong>Rechnungen von Kleinunternehmern nach \u00a7 19 UStG<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Diese Ausnahmen sollen vor allem kleine Unternehmen entlasten und ihnen Flexibilit\u00e4t bei der Rechnungsstellung erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Empfang von E-Rechnungen: Keine \u00dcbergangsfrist<\/h3>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend es f\u00fcr die Ausstellung eine \u00dcbergangsfrist gibt, m\u00fcssen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 sicherstellen, dass sie E-Rechnungen empfangen k\u00f6nnen, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung \u00fcbermittelt. Unternehmen sollten daher bereits jetzt pr\u00fcfen, ob ihre Systeme daf\u00fcr ger\u00fcstet sind.<\/p>\n\n\n\n<h3>Unterst\u00fctzung und Empfehlungen zur Umstellung<\/h3>\n\n\n\n<p>Finanzminister Geue und der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg betonen die Bedeutung einer fr\u00fchzeitigen Auseinandersetzung mit der Umstellung auf E-Rechnungen. \u201eNutzen Sie die \u00dcbergangsfrist, um die n\u00f6tigen Systeme einzuf\u00fchren und sich an die neuen Anforderungen zu gew\u00f6hnen,\u201c empfiehlt Birger Birkholz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Unternehmerverbands. \u201eEs ist oft einfacher, als viele annehmen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzministerium und der Unternehmerverband stehen in engem Austausch, um die Umstellung f\u00fcr die Unternehmen so praktikabel wie m\u00f6glich zu gestalten. Durch diese Zusammenarbeit sollen L\u00f6sungen gefunden werden, die auf die spezifischen Bed\u00fcrfnisse der Betriebe zugeschnitten sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong>: Die neue E-Rechnungspflicht bringt Ver\u00e4nderungen mit sich, die durch die \u00dcbergangsfrist und Ausnahmeregelungen f\u00fcr viele Unternehmen jedoch schrittweise eingef\u00fchrt werden. Eine fr\u00fchzeitige Vorbereitung wird empfohlen, um den Wechsel erfolgreich zu meistern.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 1. Januar 2025 tritt in Deutschland die allgemeine Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) f\u00fcr Leistungen zwischen inl\u00e4ndischen Unternehmen (B2B) in Kraft. 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