{"id":76063,"date":"2024-12-06T12:30:02","date_gmt":"2024-12-06T10:30:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76063"},"modified":"2024-12-06T12:30:02","modified_gmt":"2024-12-06T10:30:02","slug":"diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-ueberstundenzuschlaegen-urteil-des-bag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/diskriminierung-von-teilzeitbeschaeftigten-bei-ueberstundenzuschlaegen-urteil-des-bag\/","title":{"rendered":"Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten bei \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen: Urteil des BAG"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 5. Dezember 2024 entschied der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Fall 8 AZR 370\/20 \u00fcber die Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten in Bezug auf \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge. Das Gericht stellte fest, dass tarifvertragliche Regelungen, die f\u00fcr \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge das \u00dcberschreiten der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten voraussetzen, Teilzeitbesch\u00e4ftigte benachteiligen. Diese Praxis verst\u00f6\u00dft gegen das <strong>Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und auch gegen das <strong>Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<\/strong>, wenn keine sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ungleichbehandlung vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Hintergrund des Urteils<\/h4>\n\n\n\n<p>Im zugrunde liegenden Fall war die Kl\u00e4gerin als Teilzeit-Pflegekraft (40 % einer Vollzeitstelle) bei einem ambulanten Dialyseanbieter besch\u00e4ftigt. Der Arbeitgeber wendete den <strong>Manteltarifvertrag (MTV)<\/strong> an, nach dem f\u00fcr \u00dcberstunden, die \u00fcber die Arbeitszeit eines Vollzeitbesch\u00e4ftigten hinausgehen, ein Zuschlag von 30 % gezahlt wird. Die Kl\u00e4gerin forderte aufgrund ihrer geleisteten \u00dcberstunden die entsprechende Zeitgutschrift und zus\u00e4tzlich eine Entsch\u00e4digung nach \u00a7 15 Abs. 2 AGG, da sie aufgrund ihrer Teilzeitbesch\u00e4ftigung gegen\u00fcber Vollzeitkr\u00e4ften benachteiligt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h4>Entscheidung des BAG<\/h4>\n\n\n\n<p>Das BAG entschied, dass die tarifvertragliche Regelung zur \u00dcberstundenverg\u00fctung in diesem Fall <strong>unwirksam<\/strong> ist, da sie Teilzeitbesch\u00e4ftigte diskriminiert. Die tarifliche Regelung sah keine anteilige Reduzierung des Schwellenwerts f\u00fcr \u00dcberstundenverg\u00fctungen entsprechend der Teilzeitquote vor. Dies f\u00fchrte zu einer <strong>ungerechtfertigten Benachteiligung<\/strong> von Teilzeitkr\u00e4ften, die keine sachliche Rechtfertigung hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus entschied das BAG, dass die Anwendung dieser Regelung auch eine <strong>mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts<\/strong> darstellt, da in dem betroffenen Unternehmen ein \u00fcberdurchschnittlich hoher Anteil an Frauen in Teilzeit besch\u00e4ftigt ist. Die Kl\u00e4gerin wurde demnach auch wegen ihres Geschlechts benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Folge der Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung wurde der Kl\u00e4gerin eine <strong>zus\u00e4tzliche Zeitgutschrift<\/strong> f\u00fcr die \u00dcberstunden gew\u00e4hrt und ihr eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von <strong>250 Euro<\/strong> zugesprochen. Dieser Betrag soll den immateriellen Schaden durch die Diskriminierung ausgleichen und gleichzeitig eine <strong>abschreckende Wirkung<\/strong> gegen\u00fcber dem Arbeitgeber entfalten.<\/p>\n\n\n\n<h4>Bedeutung des Urteils<\/h4>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil stellt einen wichtigen Schritt zur Bek\u00e4mpfung der <strong>Diskriminierung von Teilzeitbesch\u00e4ftigten<\/strong> dar. Teilzeitbesch\u00e4ftigte, die in vielen F\u00e4llen vor allem Frauen betreffen, d\u00fcrfen nicht benachteiligt werden, insbesondere wenn es um die Gew\u00e4hrung von \u00dcberstundenzuschl\u00e4gen geht. Arbeitgeber sind nun dazu aufgefordert, ihre tariflichen und arbeitsrechtlichen Regelungen auf ihre <strong>Gleichbehandlung<\/strong> hin zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass Tarifvertr\u00e4ge, die Teilzeitbesch\u00e4ftigte in Bezug auf \u00dcberstundenzuschl\u00e4ge benachteiligen, <strong>unwirksam<\/strong> sind, sofern keine sachlichen Gr\u00fcnde vorliegen. Arbeitgeber sollten daher ihre internen Regelungen \u00fcberpr\u00fcfen und sicherstellen, dass Teilzeitbesch\u00e4ftigte gleichberechtigt behandelt werden. Arbeitnehmer, die sich in einer \u00e4hnlichen Situation befinden, sollten ihre Rechte kennen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 5. 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