{"id":765,"date":"2012-03-31T13:07:53","date_gmt":"2012-03-31T11:07:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=765"},"modified":"2012-09-18T14:25:04","modified_gmt":"2012-09-18T12:25:04","slug":"arbeitgeberseitiger-druck-zum-krankenkassenwechsel-ist-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeberseitiger-druck-zum-krankenkassenwechsel-ist-unzulassig\/","title":{"rendered":"Arbeitgeberseitiger Druck zum Krankenkassenwechsel ist unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeberseitiger Druck zum Krankenkassenwechsel ist unzul\u00e4ssig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Klinikbetreiber versuchen gelegentlich, Krankenkassen, insbesondere diejenigen, die hohe Anteile an der Bettenbelegung in der Klinik haben, zu beg\u00fcnstigen. Das Landgericht Frankfurt\/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten sich nunmehr mit einem Fall zu besch\u00e4ftigen, in der ein Klinikbetreiber seine Angestellten zur Krankenversicherung in einer bestimmten Krankenkasse gedr\u00e4ngt hatte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Klinikbetreiber hatte einem befristet besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer bereits im Vorstellungsgespr\u00e4ch mitgeteilt, es sei Einstellungsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer zu einer anderen Krankenkasse wechsele, n\u00e4mlich zu derjenigen, die den gr\u00f6\u00dften Anteil an der Bettenbelegung in der Klinik habe. Der Arbeitnehmer wechselte zu dieser Krankenkasse, widerrief seinen Wechsel daraufhin aber wieder. Nachdem dies bekannt wurde, verl\u00e4ngerte man sein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Hinweis auf den Widerruf seines Krankenkassenwechsels nicht. Ob ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchgef\u00fchrt wurde, ist unbekannt. Als der Sachverhalt publik wurde, verklagte aber ein Wettbewerbsverband die Klinik wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und verurteilte die Klinik auf Unterlassung. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nach der m\u00fcndlichen Verhandlung wegen offenbarer Aussichtslosigkeit zur\u00fcckgenommen. Das Verhalten der Klinik stellte eine Wettbewerbsverletzung dar, denn Arbeitgebern ist es untersagt, sachwidrig auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klinik angeblich keine Kenntnis von diesem Verhalten in Person der Personalverantwortlichen gehabt haben sollte; denn das Verhalten dieser Personen wird der Klinik zugerechnet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber d\u00fcrfen auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen. Eine Einflussnahme stellt einen Versto\u00df gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Hinblick auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis wird der konkret betroffene Arbeitnehmer wegen seines befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses wohl kaum Chancen auf einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben. Eine K\u00fcndigung wegen des Widerrufs des Krankenkassenwechsels w\u00e4re aber unzul\u00e4ssig gewesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeberseitiger Druck zum Krankenkassenwechsel ist unzul\u00e4ssig Rechtslage Klinikbetreiber versuchen gelegentlich, Krankenkassen, insbesondere diejenigen, die hohe Anteile an der Bettenbelegung in der Klinik haben, zu beg\u00fcnstigen. Das Landgericht Frankfurt\/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten sich nunmehr mit einem Fall zu besch\u00e4ftigen, in der ein Klinikbetreiber seine Angestellten zur Krankenversicherung in einer bestimmten Krankenkasse gedr\u00e4ngt hatte. 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