{"id":76520,"date":"2025-01-27T17:04:15","date_gmt":"2025-01-27T15:04:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76520"},"modified":"2025-01-27T17:04:15","modified_gmt":"2025-01-27T15:04:15","slug":"keine-steuerliche-foerderung-nach-der-wohnraumoffensive-fuer-ersatzneubauten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-steuerliche-foerderung-nach-der-wohnraumoffensive-fuer-ersatzneubauten\/","title":{"rendered":"<strong>Keine steuerliche F\u00f6rderung nach der Wohnraumoffensive f\u00fcr Ersatzneubauten<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Die steuerliche F\u00f6rderung des Neubaus von Mietwohnungen gem\u00e4\u00df der <em>Wohnraumoffensive<\/em> des Bundes, der L\u00e4nder und der Gemeinden aus dem Jahr 2019 ist nicht auf Ersatzneubauten anwendbar. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln in seinem Urteil vom 12. September 2024 (Az. 1 K 2206\/21) entschieden. Die Richter stellten klar, dass eine steuerliche F\u00f6rderung nur dann gew\u00e4hrt werden kann, wenn durch Bauma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich zus\u00e4tzlicher Wohnraum geschaffen wird. Das blo\u00dfe Ersetzen eines bestehenden Geb\u00e4udes durch einen Neubau erf\u00fcllt diese Voraussetzung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund des Urteils<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall ging es um die Eigent\u00fcmer eines vermieteten Einfamilienhauses, die sich entschlossen hatten, das Geb\u00e4ude abzurei\u00dfen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Den Neubau wollten sie ebenfalls als Mietwohnung anbieten. Sie beantragten eine steuerliche F\u00f6rderung gem\u00e4\u00df der Wohnraumoffensive, die eine Sonderabschreibung f\u00fcr Neubauten zur Schaffung von zus\u00e4tzlichem Wohnraum vorsieht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag ab, da es sich nach Ansicht des Finanzamts nicht um die Schaffung neuen Wohnraums handelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln entschied, dass die Ma\u00dfnahme der Kl\u00e4ger \u2013 das Ersetzen eines bestehenden Geb\u00e4udes durch einen Neubau \u2013 nicht als \u201eSchaffung von neuem Wohnraum\u201c im Sinne der Wohnraumoffensive angesehen werden k\u00f6nne. Die Wohnraumoffensive habe das Ziel, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum f\u00fcr Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegenzuwirken, indem Neubauten oder Umbauma\u00dfnahmen gef\u00f6rdert werden, die zu einer Erh\u00f6hung des Wohnraumangebots f\u00fchren. Ein Ersatzbau, der lediglich den vorhandenen Wohnraum ersetzt, erh\u00f6he jedoch nicht die Wohnraumsituation.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kein Anspruch auf F\u00f6rderung f\u00fcr \u201eErsatzneubauten\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter stellten klar, dass das Gesetz zur steuerlichen F\u00f6rderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I Nr. 29, Art. 1) ausdr\u00fccklich nur dann eine Sonderabschreibung vorsieht, wenn durch die Bauma\u00dfnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entsteht. Zwar wurde von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrt, dass der Neubau einen besseren energetischen Standard aufweise, doch dieser Aspekt \u00e4ndere nichts daran, dass durch den Neubau kein zus\u00e4tzlicher Wohnraum geschaffen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Sonderabschreibung nur f\u00fcr Neubauten vorgesehen ist, die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 beantragt werden. Eine sp\u00e4tere steuerliche F\u00f6rderung f\u00fcr energetische Neubauten sei jedoch erst f\u00fcr sp\u00e4tere Veranlagungszeitr\u00e4ume vorgesehen und war im Streitjahr noch nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtsmittel und Ausblick<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig, da die Kl\u00e4ger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen IX R 24\/24 beim Bundesfinanzhof gef\u00fchrt wird, k\u00f6nnte in der Zukunft eine Pr\u00e4zedenzwirkung haben und f\u00fcr weitere F\u00e4lle von Interesse sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit f\u00fcr Investoren und Immobilienbesitzer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Eigent\u00fcmer, die einen Neubau im Rahmen der <em>Wohnraumoffensive<\/em> steuerlich f\u00f6rdern lassen m\u00f6chten, ist es wichtig, dass durch die Bauma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich zus\u00e4tzlicher Wohnraum entsteht. Ersatzneubauten, bei denen bestehender Wohnraum lediglich ersetzt wird, sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen. Investoren und Eigent\u00fcmer sollten sich daher im Vorfeld genau \u00fcber die Anforderungen der Wohnraumoffensive informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass ihre Ma\u00dfnahmen f\u00f6rderf\u00e4hig sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Weitere Informationen und Beratung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Falls Sie Fragen zu steuerlichen F\u00f6rderungen im Bereich Neubau oder Sanierung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung. Unsere Steuerberatungspraxis bietet Ihnen fundierte Unterst\u00fctzung und hilft Ihnen, steuerliche Vorteile bestm\u00f6glich zu nutzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche F\u00f6rderung des Neubaus von Mietwohnungen gem\u00e4\u00df der Wohnraumoffensive des Bundes, der L\u00e4nder und der Gemeinden aus dem Jahr 2019 ist nicht auf Ersatzneubauten anwendbar. 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