{"id":76536,"date":"2025-01-28T18:00:04","date_gmt":"2025-01-28T16:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76536"},"modified":"2025-01-28T18:00:04","modified_gmt":"2025-01-28T16:00:04","slug":"entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entgeltabrechnungen-als-elektronisches-dokument\/","title":{"rendered":"Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument"},"content":{"rendered":"\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2025 ein wegweisendes Urteil (Az.: 9 AZR 48\/24) zur elektronischen Bereitstellung von Entgeltabrechnungen gef\u00e4llt. Dieses Urteil bringt Klarheit f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Entgeltabrechnungen im digitalen Zeitalter rechtskonform bereitgestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Elektronische Entgeltabrechnung: Die rechtliche Grundlage<\/h2>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Bereitstellung in einem passwortgesch\u00fctzten digitalen Mitarbeiterpostfach erf\u00fcllt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Textform gilt damit auch f\u00fcr elektronische Dokumente, wenn diese in einem gesicherten Umfeld zum Abruf bereitgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall: Papierform vs. Digital<\/h2>\n\n\n\n<p>Im verhandelten Fall war die Kl\u00e4gerin als Verk\u00e4uferin in einem Einzelhandelsbetrieb t\u00e4tig. Der Konzern, zu dem der Arbeitgeber geh\u00f6rt, hatte mit einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 7. April 2021 geregelt, dass Personaldokumente ausschlie\u00dflich \u00fcber ein passwortgesch\u00fctztes digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Diese Vereinbarung sah vor:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bereitstellung der Entgeltabrechnungen durch einen externen Anbieter.<\/li><li>Zugang f\u00fcr Besch\u00e4ftigte \u00fcber ein Online-Portal.<\/li><li>M\u00f6glichkeit, Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken, wenn privater Zugriff nicht m\u00f6glich ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte weiterhin die Zustellung ihrer Abrechnungen in Papierform. Das Landesarbeitsgericht gab ihr zun\u00e4chst recht, da das digitale Postfach der Kl\u00e4gerin nicht als Empfangsvorrichtung geeignet angesehen wurde.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte klar:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Erf\u00fcllung der Textform<\/strong>: Die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach wahrt die Textform nach \u00a7 108 Abs. 1 Satz 1 GewO.<\/li><li><strong>Holschuldprinzip<\/strong>: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltabrechnung ist eine sogenannte Holschuld. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer sicherzustellen. Es gen\u00fcgt, dass die Abrechnung elektronisch bereitgestellt wird.<\/li><li><strong>Ber\u00fccksichtigung berechtigter Interessen<\/strong>: Arbeitgeber m\u00fcssen sicherstellen, dass Besch\u00e4ftigte ohne privaten Online-Zugang die M\u00f6glichkeit haben, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.<\/li><li><strong>Konzernbetriebsvereinbarung<\/strong>: Die digitale Bereitstellung nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die Rechte der Arbeitnehmer ein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Allerdings verwies das BAG die Sache zur\u00fcck an das Landesarbeitsgericht, da noch gepr\u00fcft werden muss, ob die Einf\u00fchrung des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zust\u00e4ndigkeit des Konzernbetriebsrats f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Arbeitnehmer und Arbeitgeber?<\/h2>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Arbeitgeber:<\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Die elektronische Bereitstellung von Entgeltabrechnungen ist zul\u00e4ssig und erf\u00fcllt die Anforderungen der GewO, sofern die Dokumente in einem passwortgesch\u00fctzten Postfach bereitgestellt werden.<\/li><li>Arbeitgeber m\u00fcssen sicherstellen, dass Besch\u00e4ftigte ohne privaten Online-Zugang die Abrechnungen alternativ im Betrieb einsehen k\u00f6nnen.<\/li><li>Betriebsvereinbarungen zur digitalen Bereitstellung sind ein geeignetes Mittel, um Prozesse zu standardisieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Arbeitnehmer:<\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Arbeitnehmer k\u00f6nnen nicht grunds\u00e4tzlich auf eine Zustellung der Abrechnungen in Papierform bestehen.<\/li><li>Sie sollten sicherstellen, dass sie Zugang zum digitalen Mitarbeiterpostfach haben, um ihre Dokumente rechtzeitig abzurufen.<\/li><li>Bei fehlendem privatem Zugriff besteht das Recht, die Abrechnungen im Betrieb einzusehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BAG zeigt, dass die Digitalisierung von Entgeltabrechnungen rechtlich m\u00f6glich und praxistauglich ist, solange berechtigte Interessen der Arbeitnehmer ber\u00fccksichtigt werden. Arbeitgeber sollten jedoch sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, ob ihre internen Regelungen den Anforderungen des BAG entsprechen und Betriebsvereinbarungen entsprechend ausgestalten.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 28.01.2025<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2025 ein wegweisendes Urteil (Az.: 9 AZR 48\/24) zur elektronischen Bereitstellung von Entgeltabrechnungen gef\u00e4llt. Dieses Urteil bringt Klarheit f\u00fcr Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Entgeltabrechnungen im digitalen Zeitalter rechtskonform bereitgestellt werden k\u00f6nnen. 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