{"id":76617,"date":"2025-02-07T12:22:59","date_gmt":"2025-02-07T10:22:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76617"},"modified":"2025-02-07T12:22:59","modified_gmt":"2025-02-07T10:22:59","slug":"die-bedeutung-der-bmf-arbeitshilfe-zur-kaufpreisaufteilung-bfh-beschluss-vom-21-januar-2020-ix-r-26-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-bedeutung-der-bmf-arbeitshilfe-zur-kaufpreisaufteilung-bfh-beschluss-vom-21-januar-2020-ix-r-26-19\/","title":{"rendered":"<strong>Die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung \u2013 BFH-Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26\/19)<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Frage der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Geb\u00e4udeanteil spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/AfA-Vermietung.html\">Abschreibung f\u00fcr Abnutzung (AfA)<\/a>. Im Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26\/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Relevanz der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereitgestellten &#8222;<a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/aufteilung_kaufpreises_immobilien.html\">Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck<\/a>&#8220; aufgegriffen. Dabei wurde das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und Stellung zur methodischen Angemessenheit der Arbeitshilfe zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Hintergrund des Verfahrens<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Im Zentrum des Falles stand eine vermietete Eigentumswohnung, deren Kaufpreis in der notariellen Urkunde in einen Grundst\u00fccks- und einen Geb\u00e4udewertanteil aufgeteilt wurde. Das Finanzamt (FA) folgte jedoch nicht dieser vertraglichen Aufteilung, sondern legte die BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung zugrunde. Diese f\u00fchrte zu einer deutlich abweichenden Wertverteilung und damit zu einer geringeren AfA-Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Steuerpflichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass der vom FA angesetzte Bodenwert unrealistisch hoch sei, insbesondere aufgrund der ung\u00fcnstigen Lage des Grundst\u00fccks. Der Geb\u00e4udewertanteil m\u00fcsse aufgrund der besonderen Bauweise und der Ausstattung h\u00f6her angesetzt werden. Das FA hingegen berief sich auf die BMF-Arbeitshilfe, die es als objektives und sachgerechtes Mittel zur Aufteilung des Kaufpreises ansah.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Bewertung durch das Finanzgericht<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage der Steuerpflichtigen mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Arbeitshilfe des BMF ein geeignetes Instrument zur sachgerechten Kaufpreisaufteilung sei. Es sei methodisch nachvollziehbar und k\u00f6nne als Grundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der Aufteilung herangezogen werden. Zudem w\u00fcrden nur erhebliche konkrete Abweichungen eine andere Berechnungsgrundlage rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Revision vor dem BFH<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>In der Revision argumentierte die Kl\u00e4gerin, dass die Arbeitshilfe des BMF systematisch zu einem zu hohen Bodenwert f\u00fchre, w\u00e4hrend der Geb\u00e4udewert unangemessen niedrig angesetzt werde. Dies benachteilige insbesondere Steuerpflichtige in innerst\u00e4dtischen Lagen, wo die Bodenrichtwerte h\u00e4ufig hoch angesetzt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH nahm die Revision zum Anlass, grundlegend die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zu kl\u00e4ren. Der Senat sah es als notwendig an, das BMF in das Verfahren einzubeziehen, um dessen Sichtweise zu den methodischen Grundlagen und m\u00f6glichen systematischen Verzerrungen der Arbeitshilfe zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Relevanz f\u00fcr Steuerpflichtige<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Der Beschluss des BFH ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da die BMF-Arbeitshilfe von der Finanzverwaltung regelm\u00e4\u00dfig zur Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Steuerpflichtige, die eine abweichende Kaufpreisaufteilung geltend machen m\u00f6chten, m\u00fcssen fundierte Gegenargumente liefern, beispielsweise durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten oder alternative Berechnungsmethoden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BFH k\u00f6nnte k\u00fcnftig kl\u00e4ren, ob die Finanz\u00e4mter in jedem Fall an die BMF-Arbeitshilfe gebunden sind oder ob sie eine umfassendere Einzelfallpr\u00fcfung vornehmen m\u00fcssen. Bis dahin bleibt es f\u00fcr Steuerpflichtige wichtig, eine detaillierte Begr\u00fcndung f\u00fcr ihre eigene Kaufpreisaufteilung zu liefern, um eine abweichende Ber\u00fccksichtigung bei der Steuerveranlagung zu erreichen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Fazit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung ist ein wesentliches Instrument der Finanzverwaltung, dessen Anwendung jedoch nicht unkritisch erfolgen sollte. Der Beschluss des BFH unterstreicht, dass eine pauschale Anwendung der Arbeitshilfe nicht zwingend den realen Wertverh\u00e4ltnissen entspricht. Steuerpflichtige sollten daher pr\u00fcfen, ob eine alternative Aufteilung plausibel begr\u00fcndet werden kann, um ihre steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen. Das Verfahren IX R 26\/19 bleibt daher mit Spannung zu ve<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage der Kaufpreisaufteilung zwischen Grund und Boden sowie Geb\u00e4udeanteil spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Abschreibung f\u00fcr Abnutzung (AfA). Im Beschluss vom 21. Januar 2020 (IX R 26\/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Relevanz der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereitgestellten &#8222;Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr ein bebautes Grundst\u00fcck&#8220; aufgegriffen. Dabei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/die-bedeutung-der-bmf-arbeitshilfe-zur-kaufpreisaufteilung-bfh-beschluss-vom-21-januar-2020-ix-r-26-19\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\"><strong>Die Bedeutung der BMF-Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung \u2013 BFH-Beschluss vom 21. 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