{"id":76779,"date":"2025-03-07T18:46:14","date_gmt":"2025-03-07T16:46:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76779"},"modified":"2025-03-07T18:46:14","modified_gmt":"2025-03-07T16:46:14","slug":"erweiterte-gewerbesteuerkuerzung-bei-betriebsverpachtung-ein-praxisfall-mit-positiver-wendung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erweiterte-gewerbesteuerkuerzung-bei-betriebsverpachtung-ein-praxisfall-mit-positiver-wendung\/","title":{"rendered":"<strong>Erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung bei Betriebsverpachtung: Ein Praxisfall mit positiver Wendung<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Die erweiterte K\u00fcrzung der Gewerbesteuer gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG<\/strong> ist ein wichtiges steuerliches Instrument f\u00fcr Immobilienunternehmen, das unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche Steuerersparnis erm\u00f6glicht. Entscheidend ist, dass das Unternehmen ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Eine gewerbliche Betriebsverpachtung kann dabei problematisch sein \u2013 allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des <strong>Bundesfinanzhofs (BFH vom 19.12.2023, IV R 5\/21)<\/strong>, dass eine solche Verpachtung nicht zwangsl\u00e4ufig den Anspruch auf die K\u00fcrzung ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall pachtete die klagende Gesellschaft ein Grundst\u00fcck mit einem <strong>Autohaus, einer Reparaturwerkstatt und einer Waschanlage<\/strong> und vermietete dieses im Rahmen eines Gewerbemietvertrags an den Betreiber des Autohauses weiter. Sie beantragte die <strong>erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung<\/strong>, da sie ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz vermiete.<\/p>\n\n\n\n<p>Das <strong>Finanzgericht M\u00fcnster<\/strong> wies den Antrag jedoch zur\u00fcck (<strong>Urteil vom 6.12.2019, 14 K 3999\/16 G<\/strong>) mit der Begr\u00fcndung, dass durch die Mitvermietung der Waschanlage auch eine Betriebsvorrichtung \u2013 und nicht nur Grundbesitz \u2013 \u00fcberlassen werde. Die Waschanlage sei keine blo\u00dfe &#8222;Ausstattung&#8220; des Geb\u00e4udes, sondern geh\u00f6re zur aktiven Nutzung des Betriebes. Damit sei die erweiterte K\u00fcrzung nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die <strong>Revision der Kl\u00e4gerin<\/strong> f\u00fchrte zur Aufhebung der Entscheidung und zur R\u00fcckverweisung an das Finanzgericht. Der BFH stellte dabei folgende wichtige Punkte klar:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Eine Betriebsverpachtung ist nicht automatisch sch\u00e4dlich<\/strong><ul><li>Eine Betriebsverpachtung schlie\u00dft die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung nicht grunds\u00e4tzlich aus.<\/li><li>Entscheidend ist, ob <strong>ausschlie\u00dflich eigener Grundbesitz<\/strong> \u00fcberlassen wird oder ob auch Betriebsvorrichtungen in die Vermietung einbezogen sind.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann k\u00fcrzungssch\u00e4dlich sein<\/strong><ul><li>Die Waschanlage ist eine <strong>Betriebsvorrichtung<\/strong>, die grunds\u00e4tzlich eine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche T\u00e4tigkeit begr\u00fcnden kann.<\/li><li>Entscheidend ist jedoch die genaue <strong>Vertragsgestaltung<\/strong>: Falls die Waschanlage gar nicht Teil des Mietvertrags war oder eigenst\u00e4ndig genutzt wurde, k\u00f6nnte die K\u00fcrzung trotzdem gew\u00e4hrt werden.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Pr\u00fcfung des Mietvertrags ist essenziell<\/strong><ul><li>Der BFH mahnte an, dass das Finanzgericht den Mietvertrag detailliert pr\u00fcfen muss, um zu kl\u00e4ren, ob die Waschanlage <strong>tats\u00e4chlich mitvermietet<\/strong> wurde oder nicht.<\/li><li>Falls der Mieter die Waschanlage eigenst\u00e4ndig betreibt oder sie nicht Bestandteil des Mietvertrags ist, k\u00f6nnte die erweiterte K\u00fcrzung weiterhin m\u00f6glich sein.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen f\u00fcr Immobilienunternehmen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Pr\u00e4zise Vertragsgestaltung ist entscheidend<\/strong>: Wenn Betriebsvorrichtungen existieren, sollte genau definiert werden, ob und in welchem Umfang sie vermietet werden.<\/li><li><strong>Die Abgrenzung zwischen Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen ist essenziell<\/strong>: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vermietungst\u00e4tigkeit nicht durch die unbeabsichtigte Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen k\u00fcrzungssch\u00e4dlich wird.<\/li><li><strong>Neue Rechtslage ab 2021 beachten<\/strong>: Seit der Gesetzes\u00e4nderung k\u00f6nnen <strong>Einnahmen aus der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen<\/strong> unsch\u00e4dlich sein, wenn sie weniger als <strong>5 % der gesamten Mieteinnahmen<\/strong> betragen. F\u00fcr diesen Fall war diese Regelung jedoch noch nicht relevant.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3><strong>Fazit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die BFH-Entscheidung zeigt, dass <strong>die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung auch bei einer Betriebsverpachtung m\u00f6glich bleibt<\/strong>, sofern der Mietvertrag <strong>ausschlie\u00dflich den Grundbesitz<\/strong> betrifft. Steuerpflichtige sollten daher ihre Vertr\u00e4ge sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und dokumentieren, um den k\u00fcrzungssch\u00e4dlichen Einfluss von Betriebsvorrichtungen zu vermeiden. Der Fall unterstreicht zudem, dass finanzgerichtliche Entscheidungen nicht immer endg\u00fcltig sind \u2013 eine genaue Pr\u00fcfung kann sich lohnen!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die erweiterte K\u00fcrzung der Gewerbesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist ein wichtiges steuerliches Instrument f\u00fcr Immobilienunternehmen, das unter bestimmten Bedingungen eine erhebliche Steuerersparnis erm\u00f6glicht. 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