{"id":76782,"date":"2025-03-07T20:04:50","date_gmt":"2025-03-07T18:04:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76782"},"modified":"2025-03-07T20:04:50","modified_gmt":"2025-03-07T18:04:50","slug":"anerkennung-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-bei-geringer-entfernung-zur-arbeitsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anerkennung-einer-doppelten-haushaltsfuehrung-bei-geringer-entfernung-zur-arbeitsstaette\/","title":{"rendered":"<strong>Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung bei geringer Entfernung zur Arbeitsst\u00e4tte<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die steuerliche Anerkennung einer <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten_Doppelte_Haushaltsfuehrung.html\">doppelten Haushaltsf\u00fchrung<\/a> ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsst\u00e4tte vergleichsweise gering ist. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448\/22 E) mit einem solchen Fall befasst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar, machten Kosten f\u00fcr die beruflich bedingte Zweitwohnung des Ehemannes als Werbungskosten geltend. Der Ehemann hatte seinen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde (A) etwa 30 Kilometer von seinem Arbeitsplatz (B) entfernt. Aufgrund der Fahrzeit von ca. 50 bis 55 Minuten entschied er sich, eine Zweitwohnung in der N\u00e4he seines Arbeitsplatzes anzumieten. Die Finanzbeh\u00f6rde lehnte jedoch die Anerkennung der doppelten Haushaltsf\u00fchrung ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Begr\u00fcndung des Finanzamts: Eine Entfernung von weniger als 50 Kilometern und eine Fahrzeit unter einer Stunde seien zumutbar, sodass keine Notwendigkeit f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung best\u00fcnde. Dementsprechend wurden die Aufwendungen nicht anerkannt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Einspruch und Klage<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger legten Einspruch gegen die Entscheidung ein und verwiesen auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020. Danach kann eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung anerkannt werden, wenn die Fahrzeit von der Zweitwohnung zur Arbeitsst\u00e4tte weniger als die H\u00e4lfte der Fahrzeit von der Hauptwohnung betr\u00e4gt. Zudem argumentierten sie, dass die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel eine Fahrzeit von mehr als zwei Stunden bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Finanzbeh\u00f6rde wies den Einspruch zur\u00fcck, da der Ehemann nachweislich einen Dienstwagen nutzte und somit von den langen Fahrzeiten mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln nicht betroffen war. Die Beh\u00f6rde st\u00fctzte sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2017 (VI R 31\/16), nach der Fahrzeiten unter einer Stunde als zumutbar gelten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der anschlie\u00dfenden Klage f\u00fchrten die Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich an, dass steigende Benzinpreise und die Kosten der Dienstwagennutzung den Ehemann veranlasst h\u00e4tten, auf \u00f6ffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Das Gericht wies diesen Punkt jedoch zur\u00fcck, da der Dienstwagen weiterhin genutzt wurde und f\u00fcr den Steuerpflichtigen keine zus\u00e4tzlichen Kosten entstanden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Entscheidung des Finanzgerichts<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht entschied, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht gegeben sind. Ausschlaggebend waren folgende Punkte:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsst\u00e4tte lag unterhalb der als kritisch angesehenen Grenze von 50 Kilometern.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche Fahrzeit im Berufsverkehr betrug unter einer Stunde und war somit als zumutbar anzusehen.<\/li><li>Die Nutzung \u00f6ffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht als ma\u00dfgeblich gewertet, da der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich den Dienstwagen nutzte.<\/li><li>Die gestiegenen Benzinpreise und sonstigen Kosten spielten keine Rolle, da der Dienstwagen als Betriebsmittel zur Verf\u00fcgung stand.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht folgte damit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH, wonach eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nur dann anerkannt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweislich einen eigenen Hausstand au\u00dferhalb des Besch\u00e4ftigungsorts unterh\u00e4lt und eine unzumutbare Pendelzeit besteht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage wurde abgewiesen, der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2020 blieb unver\u00e4ndert. Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung nicht automatisch anerkannt wird, wenn eine Zweitwohnung angemietet wird. Vielmehr sind die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde entscheidend, insbesondere die zumutbare Fahrzeit zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsst\u00e4tte. Steuerpflichtige sollten dies bei der Planung einer Zweitwohnung und der steuerlichen Geltendmachung entsprechender Kosten ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung ist ein komplexes Thema, insbesondere wenn die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsst\u00e4tte vergleichsweise gering ist. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat sich in seinem Urteil vom 6. Februar 2024 (1 K 1448\/22 E) mit einem solchen Fall befasst. 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