{"id":76890,"date":"2025-03-26T18:05:22","date_gmt":"2025-03-26T16:05:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76890"},"modified":"2025-03-26T18:05:22","modified_gmt":"2025-03-26T16:05:22","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-solidaritaetszuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerde-gegen-solidaritaetszuschlag\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidarit\u00e4tszuschlag"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Solidarit\u00e4tszuschlag 2020\/2021<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit heute verk\u00fcndetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zum 1. Januar 1995 eingef\u00fchrte Solidarit\u00e4tszuschlag stellt eine Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar. Der Senat f\u00fchrt in seinem Urteil aus, dass eine solche Erg\u00e4nzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundz\u00fcgen zu umrei\u00dfen ist. Im Fall des Solidarit\u00e4tszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter f\u00fchrt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begr\u00fcndet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber \u2013 bei einer l\u00e4nger andauernden Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe \u2013 eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen L\u00e4nder zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer gegen die unver\u00e4nderte Fortf\u00fchrung der Solidarit\u00e4tszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidarit\u00e4tszuschlags wenden, blieb daher erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<p>Richterin Wallrabenstein hat sich der Senatsmehrheit im Ergebnis angeschlossen, jedoch hinsichtlich der Begr\u00fcndung ein Sondervotum verfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Der \u2013 auch heute noch erhobene \u2013 Solidarit\u00e4tszuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingef\u00fchrt. Er wird als Erg\u00e4nzungsabgabe zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erhoben. Seit dem Jahr 2021 werden nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen und nach wie vor alle K\u00f6rperschaftsteuersubjekte mit dem Solidarit\u00e4tszuschlag belastet. Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Zuschlag sind im Falle der Veranlagung zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer grunds\u00e4tzlich die berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte K\u00f6rperschaftsteuer beziehungsweise die zu entrichtenden Vorauszahlungen. Wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben, ist f\u00fcr die Bemessung des Solidarit\u00e4tszuschlags grunds\u00e4tzlich diese ma\u00dfgebend. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit\u00e4tszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Im \u00dcbrigen lehnen sich Festsetzung und Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags an die entsprechenden Vorschriften des Einkommen- beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuergesetzes an.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem Jahr 1998 betr\u00e4gt der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer 5,5 %.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgabepflichtig sind nach \u00a7 2 SolZG 1995 unter anderem nat\u00fcrliche Personen, die nach \u00a7 1 Einkommensteuergesetz einkommensteuerpflichtig sind. Weiter wird der Solidarit\u00e4tszuschlag von K\u00f6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\u00f6gensmassen erhoben, die nach \u00a7 1 oder \u00a7 2 K\u00f6rperschaftsteuergesetz k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig sind. Im Bereich der Einkommensteuer sind Freigrenzen vorgesehen. \u00dcberschreitet die Bemessungsgrundlage diese Freigrenzen nicht, f\u00e4llt ein Solidarit\u00e4tszuschlag nicht an. Bei einer \u00dcberschreitung kommt nicht sofort der volle Zuschlagsatz zur Anwendung (sog. Gleitzone). Durch das Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 wurden die Freigrenzen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 deutlich angehoben. Diese Freigrenzen finden jedoch nicht f\u00fcr alle in \u00a7 3 Abs. 1 SolZG 1995 geregelten Bemessungsgrundlagen Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdef\u00fchrerinnen und Beschwerdef\u00fchrer einerseits im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 2020 gegen die unver\u00e4nderte Fortf\u00fchrung der Solidarit\u00e4tszuschlagspflicht und andererseits ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gegen den nur teilweisen Abbau des Solidarit\u00e4tszuschlags. Sie r\u00fcgen unter anderem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie einen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-wesentliche-erwagungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p>Die zul\u00e4ssige Verfassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>Das SolZG 1995 ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 im Dezember 2019 kam dem Bundesgesetzgeber nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die (modifizierte) Fortf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags ab dem Jahr 2020 zu. Die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe sind auch seither (noch) nicht evident entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Welche verfassungsrechtlichen Auswirkungen es hat, wenn eine vom Bundesgesetzgeber urspr\u00fcnglich in kompetenzrechtlich zul\u00e4ssiger Weise eingef\u00fchrte Steuer aufgrund nachtr\u00e4glicher Ver\u00e4nderungen aus dem Rahmen der herk\u00f6mmlichen Merkmale dieser Steuer herausf\u00e4llt, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich des vorliegend relevanten Steuertypus der Erg\u00e4nzungsabgabe ist davon auszugehen, dass ein evidenter Wegfall der f\u00fcr ihre Erhebung erforderlichen Voraussetzungen eine Verpflichtung des Gesetzgebers begr\u00fcndet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Dies ist im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Erg\u00e4nzungsabgabe gegen\u00fcber anderen Steuern Besonderheiten aufweist. So kn\u00fcpft sie nicht an einen steuerbegr\u00fcndenden Vorgang oder einen bestimmten Steuergegenstand an. Ihre Erhebung wird vielmehr im Wesentlichen durch das Erfordernis eines finanziellen Mehrbedarfs des Bundes, der zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen Aufgaben ben\u00f6tigt wird, bestimmt. Damit ist die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe weitgehend von den vom Gesetzgeber angetroffenen und bewerteten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen abh\u00e4ngig. \u00c4ndern sich diese sp\u00e4ter in solch signifikanter Weise, dass der urspr\u00fcnglich angenommene finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen ist, wird der Typusbegriff des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht mehr gewahrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Frage des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs des Bundes besteht zwar ein weiter Einsch\u00e4tzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Sieht er aber keinen Anpassungsmechanismus f\u00fcr den Fall einer (wesentlichen) \u00c4nderung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse vor, \u00fcberpr\u00fcft das Bundesverfassungsgericht, ob die auf dieser Grundlage getroffene Regelung auch unter ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen noch von der Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Gesetzgebers getragen wird und daher im Ergebnis weiter zu rechtfertigen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn sich eine Regelung unter ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Bedingungen als evident nicht mehr realit\u00e4tsgerecht erweist.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber \u2212 bei einer l\u00e4nger andauernden Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe \u2212 eine Beobachtungsobliegenheit. Er ist gehalten, in solchen F\u00e4llen seine urspr\u00fcngliche Entscheidung zur Einf\u00fchrung einer Erg\u00e4nzungsabgabe in gewissen Abst\u00e4nden daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die seinerzeit angenommene Entwicklung des finanziellen Bedarfs noch der Realit\u00e4t entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Es kommt damit ma\u00dfgeblich darauf an, welche Merkmale eine Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG pr\u00e4gen und ob diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuergesetzes vorlagen und auch heute noch nicht evident entfallen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Wortlaut des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG sieht \u2013 \u00fcber eine gewisse Akzessoriet\u00e4t zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer hinaus \u2013 keine weiteren Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe vor. Der Erg\u00e4nzungsabgabe sind allerdings angesichts des ihr vom verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber verliehenen Charakters, ihrer in den Gesetzesmaterialien ausf\u00fchrlich beschriebenen Funktion innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassungsordnung sowie der finanzverfassungsrechtlichen Systematik weitere Grenzen gezogen.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Die Erg\u00e4nzungsabgabe setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach Einsch\u00e4tzung des Gesetzgebers durch die Erf\u00fcllung einer vom Bund angef\u00fchrten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Erg\u00e4nzungsabgabe notwendig erscheint. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren offenzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung ist die heute in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG verankerte Erg\u00e4nzungsabgabe geschaffen worden, um \u201ein begrenztem Rahmen\u201c eine m\u00f6glichst reibungslose und flexible Deckung eines finanziellen Mehrbedarfs des Bundes zu gew\u00e4hrleisten, ohne die sachgerechte und stabile Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und L\u00e4ndern infrage zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hieraus folgt, dass die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe nicht voraussetzungslos m\u00f6glich sein soll, sondern ihre inhaltliche Ausgestaltung durch die mit ihr verbundene Zielsetzung, die notwendige finanzielle Flexibilit\u00e4t des Bundes bedarfsorientiert sicherzustellen, gepr\u00e4gt und begrenzt wird. Dem verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber ging es somit darum, die Erg\u00e4nzungsabgabe ohne Zustimmung des Bundesrats aktivieren zu k\u00f6nnen, nicht aber darum, sie ohne Benennung eines Mehrbedarfs erheben zu d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit die Erg\u00e4nzungsabgabe den ihr unver\u00e4ndert zugewiesenen Zweck erf\u00fcllen kann, ist es notwendig, aber auch hinreichend, dass sich der finanzielle Mehrbedarf auf eine bestimmte Aufgabe zur\u00fcckf\u00fchren l\u00e4sst. Die Identifizierung eines solchen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs des Bundes als Voraussetzung der Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe sichert die Interessen der L\u00e4nder, die mangels Zustimmungserfordernis des Bundesrats keinen entscheidenden Einfluss auf die einfachgesetzliche Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe nehmen k\u00f6nnen und die selbst \u00fcber kein vergleichbares Einnahmeinstrument verf\u00fcgen. Angesichts der grunds\u00e4tzlich strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung muss der Gesetzgeber den aufgabenbezogenen Mehrbedarf allerdings nur in seinen Grundz\u00fcgen umrei\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aufgabenbezogenheit der Erg\u00e4nzungsabgabe hat zugleich eine zeitliche Komponente. F\u00fcr die Berechtigung ihrer Weitererhebung kommt es nicht auf den Ablauf ausschlie\u00dflich zeitlich definierter Fristen wie etwa diejenige eines \u201eGenerationenabstands\u201c an, sondern allein darauf, ob der aufgabenbezogene Mehrbedarf evident weggefallen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Weiter darf die Erg\u00e4nzungsabgabe das finanzielle Ausgleichssystem des Grundgesetzes nicht zu Lasten der L\u00e4nder in einer Art und Weise antasten, die Steuerarten oder Steuern aush\u00f6hlen w\u00fcrden, deren Aufkommen allein den L\u00e4ndern zuflie\u00dft oder die Bund und L\u00e4ndern gemeinsam zustehen (sog. Aush\u00f6hlungsverbot).<\/p>\n\n\n\n<p>cc) Dagegen ist die Erg\u00e4nzungsabgabe nicht als subsidi\u00e4res Finanzierungsinstrument ausgestaltet worden. Der Bundesgesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht gezwungen, von der Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe abzusehen, wenn auch eine Erh\u00f6hung der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer beziehungsweise eine Anhebung der dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern in Betracht k\u00e4me, dies aber aus politischen Gr\u00fcnden nicht opportun oder durchsetzbar erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>dd) Eine Erg\u00e4nzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist von Verfassungs wegen auch nicht von vornherein zu befristen. Gegen eine Befristung spricht insbesondere die Funktion, die die Erg\u00e4nzungsabgabe als flexible Alternative zur Anpassung der Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer als gemeinschaftliche Steuern oder zur Erh\u00f6hung der allein dem Bund zuflie\u00dfenden Verbrauchsteuern erf\u00fcllen soll.<\/p>\n\n\n\n<p>ee) Schlie\u00dflich beschr\u00e4nkt Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG den Bundesgesetzgeber auch nicht darauf, eine Erg\u00e4nzungsabgabe nur w\u00e4hrend einer \u201eNotlage\u201c oder \u201eAusnahmelage\u201c, nicht aber auch in einer \u201efinanzverfassungsrechtlichen Normallage\u201c zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Daf\u00fcr, dass die Erg\u00e4nzungsabgabe nur in \u201eNotf\u00e4llen\u201c erhoben werden soll, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen tragf\u00e4higen Anhaltspunkt. Weder in den Gesetzesmaterialien zum Finanzverfassungsgesetz 1955 beziehungsweise zur Finanzreform 1969 noch im Verfassungstext des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG werden den Erhebungszeitraum eingrenzende Formulierungen verwendet. Soweit in der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Finanzverfassungsgesetz 1955 unter anderem von \u201eanderweitig nicht auszugleichenden Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt\u201c die Rede ist, ist deren Deckung nicht als isolierte Zielstellung formuliert, sondern in eine untrennbare Aufz\u00e4hlung mit weiteren, miteinander eng verkn\u00fcpften Zwecken gestellt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>c) In Anbetracht der beschriebenen Ma\u00dfst\u00e4be besa\u00df der Bund im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 am 10. Dezember 2019 die daf\u00fcr erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Er ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, den Solidarit\u00e4tszuschlag wegen eines sp\u00e4teren evidenten Wegfalls des angef\u00fchrten aufgabenbezogenen Mehrbedarfs aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Zun\u00e4chst wird durch die mit dem Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 ab dem Jahr 2021 erheblich ausgeweitete Staffelung des Solidarit\u00e4tszuschlags die eine Erg\u00e4nzungsabgabe pr\u00e4gende Akzessoriet\u00e4t zur Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer nicht infrage gestellt und damit der Typus dieser Steuer nicht schon deshalb verfehlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar mag der Gesetzgeber bei einer Erg\u00e4nzungsabgabe wie dem Solidarit\u00e4tszuschlag nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sein; dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass er in Anbetracht des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Einkommensteuerpflichtigen zu einer solchen Abstufung berechtigt ist. Das gilt auch dann, wenn die sozialen Erw\u00e4gungen \u2013 wie beim Solidarit\u00e4tszuschlag 1995 \u2013 nicht bereits bei dessen Einf\u00fchrung, sondern erst bei dessen teilweiser R\u00fcckf\u00fchrung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes war bei Erlass des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 noch nicht in evidenter Weise entfallen. Auch heute kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen L\u00e4nder zum Bundesgebiet zur\u00fcckzuf\u00fchrenden \u2013 wenn auch verringerten \u2013 Mehrbedarfs des Bundes (noch) nicht festgestellt werden. Der Bund verzeichnet weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zus\u00e4tzlichen Finanzierungsbedarf. Diese Einsch\u00e4tzung h\u00e4lt sich im Rahmen des dem Bundesgesetzgeber bei der Bestimmung einer Aufgabe und des durch sie bedingten finanziellen Mehrbedarfs zukommenden Spielraums. Dieser besteht zwar angesichts der langen Erhebungszeit des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 nicht mehr in dem urspr\u00fcnglichen Umfang. Er bleibt dem Gesetzgeber aber insoweit erhalten, als das Bundesverfassungsgericht lediglich nachpr\u00fcfen kann, ob die Aufgabe, auf die die Einf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 gest\u00fctzt worden war, im Jahr 2020 oder danach offensichtlich in keiner Weise mehr einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes begr\u00fcndet. Dies ist jedenfalls derzeit noch nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein im Verfahren vorgelegtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland verbleiben und es auch noch bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts gibt. Die erhobenen, in dem Gutachten ausgewerteten Daten und die daraus von den beteiligten sachkundigen Dritten gezogenen Schlussfolgerungen zeigen, dass von einem evidenten Entfallen des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs des Bundes noch nicht ausgegangen werden kann. Auch der Umstand, dass unter den in der m\u00fcndlichen Verhandlung angeh\u00f6rten \u00d6konomen gerade keine einheitliche Bewertung zu erzielen war, verdeutlicht die fehlende Evidenz eines Wegfalls des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs. Die Frage, ob Ausgaben des Bundes jedenfalls auch auf ein bestimmtes Ereignis (hier: Wiedervereinigung) (mit) zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen oder m\u00f6glicherweise vollst\u00e4ndig durch andere Einflussfaktoren bestimmt sind, kann je nach \u00f6konomischer Grundannahme unterschiedlich beantwortet werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine Auswahl zwischen diesen Annahmen zu treffen, solange die Annahme, auf die sich der Gesetzgeber gest\u00fctzt hat, nicht evident neben der Sache liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Auslaufen des sog. Solidarpakts II mit Ablauf des Jahres 2019 ist hingegen unerheblich. Dadurch ist lediglich die bis dahin erfolgte konkrete Ausgestaltung der Unterst\u00fctzung der neuen L\u00e4nder durch den Bund zu ihrem Ende gekommen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bund \u2212 wie er im vorliegenden Verfahren hinreichend dargetan hat \u2212 nicht auch nach diesem Zeitpunkt wiedervereinigungsbedingte Bedarfe der neuen L\u00e4nder im gesamtstaatlichen Interesse, namentlich zur Herstellung m\u00f6glichst gleichwertiger Lebensbedingungen, finanziell auszugleichen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das SolZG 1995 in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung gen\u00fcgt auch den materiellen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.<\/p>\n\n\n\n<p>a) Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass vorliegend mit dem Ansatz des Solidarit\u00e4tszuschlags in H\u00f6he von 5,5 % der Einkommen- beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuer eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige, mit einer verfassungsrechtlichen Obergrenze zumutbarer Besteuerung nicht mehr vereinbare Steuerbelastung verbunden w\u00e4re und damit ein Versto\u00df gegen den allgemeinen Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vorl\u00e4ge. Dies gilt sowohl f\u00fcr das Jahr 2020, in dem \u2212 mit wenigen Ausnahmen \u2212 grunds\u00e4tzlich von allen Einkommen- beziehungsweise K\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen die Abgabe erhoben wurde, als auch f\u00fcr die Jahre ab 2021, in denen in Bezug auf die Einkommensteuerpflichtigen grunds\u00e4tzlich nur noch h\u00f6here Einkommensgruppen der Erg\u00e4nzungsabgabe unterworfen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch steht der Zuschlagsatz in H\u00f6he von 5,5 % derzeit noch nicht evident au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu der H\u00f6he des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs, der mit dem Solidarit\u00e4tszuschlag gedeckt werden soll. Zwar betrug das Aufkommen aus dem Solidarit\u00e4tszuschlag im Jahr 2020 18,7 Milliarden Euro, wohingegen die Summe der zumindest auch vereinigungsbedingten \u00fcberproportionalen Belastungen des Bundeshaushalts in den Jahren ab 2020 lediglich rund 13 Milliarden Euro betr\u00e4gt. Der Bundesgesetzgeber reagierte jedoch hierauf entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungsobliegenheit mit dem Gesetz zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995, indem er den Solidarit\u00e4tszuschlag nicht mehr von allen einkommensteuerpflichtigen Personen erhob und damit das Aufkommen f\u00fcr die Jahre ab 2021 deutlich verringerte. Im Jahr 2021 betrug das Aufkommen aus dem Solidarit\u00e4tszuschlag nur noch 11 Milliarden Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Das SolZG 1995 verletzt auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die soziale Staffelung der Erg\u00e4nzungsabgabe kann offenbleiben, ob eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung darin liegen k\u00f6nnte, dass sich der Gesetzgeber (durch eine Gleitzone abgemilderter) Freigrenzen und keiner alle Steuerpflichtigen entlastender Freibetr\u00e4ge bedient beziehungsweise sich nicht daf\u00fcr entschieden hat, alle Steuerpflichtigen gleichm\u00e4\u00dfig zu belasten. Eine solche w\u00e4re jedenfalls gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Freigrenzen nach \u00a7 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG 1995 grunds\u00e4tzlich nicht auf die im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhobene, sondern nur auf die veranlagte Einkommensteuer und Lohnsteuer Anwendung finden, handelt es sich nicht um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte. Dies gilt ebenso, soweit die ab dem Jahr 2021 geltenden Freigrenzen nur auf Einkommensteuer- und nicht auch auf K\u00f6rperschaftsteuersubjekte Anwendung finden. Insoweit liegen ebenfalls keine im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte vor.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-abweichende-meinung-der-richterin-wallrabenstein\">Abweichende Meinung der Richterin Wallrabenstein<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Ma\u00dfstabsbildung und den damit konstruierten Kontrollanspruch des Senats dar\u00fcber, ob vom Gesetzgeber angef\u00fchrte Finanzbedarfe (fort)bestehen, halte ich f\u00fcr verfehlt. Auch wenn der Senat diese Kontrolle zur\u00fcckgenommen aus\u00fcbt, erschweren die neue Benennungspflicht und Beobachtungsobliegenheit die Erhebung einer Erg\u00e4nzungsabgabe. Dies schafft verfassungsrechtliche Unsicherheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Erfasst man den grundgesetzlichen Gestaltungsrahmen f\u00fcr den Steuergesetzgeber anhand von Art. 14 GG, bilden Privatn\u00fctzigkeit und Sozialbindung seine beiden Pole. Der Schutz vor einer Steuerlast durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist wesentlich auch durch Art. 14 Abs. 2 GG gepr\u00e4gt. Gerade wegen der Entscheidung des Grundgesetzes f\u00fcr den Schutz des Privateigentums sind Steuern das wesentliche Instrument f\u00fcr eine regelm\u00e4\u00dfige und damit nachhaltig freiheitssichernde Korrektur der Eigentumsentwicklung, die der Umverteilung bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>Indem der Senat die Erg\u00e4nzungsabgabe an materielle Voraussetzungen bindet, verk\u00fcrzt er diesen Gestaltungsspielraum einseitig. Der Bundestag muss dadurch seine Budgetentscheidungen nicht nur allen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern gegen\u00fcber demokratisch verantworten. Zus\u00e4tzlich ist er nun speziell denjenigen, deren Eigentum er durch eine Erg\u00e4nzungsabgabe belastet, nochmals rechenschaftspflichtig. Diese Erweiterung der Eigent\u00fcmerstellung zu einem Kontrollrecht \u00fcber Staatsausgaben ist mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem belegt der Senat die Erg\u00e4nzungsabgabe mit einem f\u00fcr das Steuerrecht grundlegend neuartigen Kassationsrisiko. Ob der aufgabenbezogene Mehraufwand, den der Bundestag zur Rechtfertigung einer Erg\u00e4nzungsabgabe angeben muss, tats\u00e4chlich und in der H\u00f6he des durch die Erg\u00e4nzungsabgabe erzielten Steuervolumens besteht und nicht in evidenter Weise entfallen ist, will der Senat entscheiden. Dies zeigt seine Bereitschaft, in die Finanzpolitik einzugreifen. Das widerspricht meinem Grundverst\u00e4ndnis der aus dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung folgenden Kompetenzgrenzen des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 30\/2025 vom 26.03.2025 zum Urteil 2 BvR 1505\/20 vom 26.03.2025<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Solidarit\u00e4tszuschlag 2020\/2021 Mit heute verk\u00fcndetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidarit\u00e4tszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur R\u00fcckf\u00fchrung des Solidarit\u00e4tszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zur\u00fcckgewiesen. Der zum 1. 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