{"id":76960,"date":"2025-04-08T11:38:43","date_gmt":"2025-04-08T09:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=76960"},"modified":"2025-04-08T11:38:43","modified_gmt":"2025-04-08T09:38:43","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-erhebung-einer-sportwettensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-erhebung-einer-sportwettensteuer\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Erhebung einer Sportwettensteuer"},"content":{"rendered":"\n<p>Am 08. April 2025 ver\u00f6ffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Pressemitteilung zu den Beschl\u00fcssen 1 BvR 2253\/23 und 1 BvR 115\/24 vom 27. Februar 2025. Darin wurde bekanntgegeben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Beschwerden richteten sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in H\u00f6he von 5 % der Wetteins\u00e4tze, basierend auf \u00a7 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG) in der Fassung vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2021 f\u00fcr Anmeldungszeitr\u00e4ume im Jahr 2012. Das BVerfG stufte die Beschwerden als unzul\u00e4ssig ein. Was bedeutet dies f\u00fcr die betroffenen Unternehmen und die steuerliche Praxis? Unser Steuer-Team beleuchtet den Fall.<\/p>\n\n\n\n<h4>Sachverhalt<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen sind Kapitalgesellschaften nach maltesischem Recht mit Sitz in Malta, die 2012 Online-Sportwetten anboten. Die Beschwerdef\u00fchrerin im Verfahren 1 BvR 2253\/23 war direkt an den Wetten beteiligt, w\u00e4hrend die Beschwerdef\u00fchrerin im Verfahren 1 BvR 115\/24 eine Wettb\u00f6rse betrieb. Bei dieser legten Spieler selbst die Quoten fest, und Wetten kamen nur zustande, wenn zwei Spieler die jeweilige Quote akzeptierten. Die Wettb\u00f6rsen-Betreiberin erhielt eine Provision aus den Gewinnen. Aufgrund der Sportwettensteuer zog sie sich im November 2012 vom deutschen Markt zur\u00fcck, da sie den Betrieb nicht mehr profitabel halten konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>Beide Unternehmen wandten sich gegen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und mittelbar gegen die Regelung des \u00a7 17 Abs. 2 RennwLottG. Sie argumentierten unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Der Bund habe keine Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Steuer.<\/li><li>Der BFH h\u00e4tte den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) wegen einer m\u00f6glichen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit durch Doppelbesteuerung (Malta und Deutschland) einbeziehen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Beschwerdef\u00fchrerin II sah ihre Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt, da die Steuer ihre Provisionen \u00fcberstieg und nicht auf Kunden \u00fcbertragbar war.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>Entscheidung des BVerfG<\/h4>\n\n\n\n<p>Das BVerfG lehnte die Annahme der Verfassungsbeschwerden ab, da diese unzul\u00e4ssig seien. Die wesentlichen Erw\u00e4gungen der Kammer:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Fehlende Gesetzgebungskompetenz nicht ausreichend dargelegt<\/strong><br \/>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen konnten nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcnden, dass dem Bund die Kompetenz nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 GG fehlt. Sie erw\u00e4hnten zwar eine m\u00f6gliche staatsvertragliche Koordination der L\u00e4nder, gingen aber nicht auf die Problematik ein, dass ein Land aus einem solchen Konsens ausbrechen k\u00f6nnte. Zudem fehlte eine differenzierte Analyse des Steuerwettbewerbs zwischen in- und ausl\u00e4ndischen Anbietern und dessen Einfluss auf das Ziel der Gl\u00fccksspielsucht-Eind\u00e4mmung.<\/li><li><strong>Keine Pflichtverletzung zur EuGH-Vorlage<\/strong><br \/>Die Beschwerdef\u00fchrerinnen legten nicht dar, dass der BFH willk\u00fcrlich seine Pflicht zur Vorlage an den EuGH verletzt habe. Der EuGH hatte 2020 bereits entschieden, dass eine parallele Gl\u00fccksspielabgabe in zwei Mitgliedstaaten (z. B. Malta und Italien) die Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt. Dies wurde von den Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht ausreichend widerlegt.<\/li><li><strong>Berufsfreiheit nicht hinreichend verletzt<\/strong><br \/>Die Beschwerdef\u00fchrerin II konnte nicht schl\u00fcssig zeigen, dass die Sportwettensteuer ihre Berufsfreiheit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einschr\u00e4nkt. Selbst wenn der Betrieb einer Wettb\u00f6rse ein eigenst\u00e4ndiger Beruf w\u00e4re und nicht mehr profitabel betrieben werden k\u00f6nnte, fehlten konkrete Argumente zu den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen. Der Hinweis auf mangelnde Gewinnm\u00f6glichkeiten reichte nicht aus. Auch wurde nicht dargelegt, warum die Eind\u00e4mmung der Gl\u00fccksspielsucht kein legitimer Zweck sein sollte oder warum eine alternative Bemessungsgrundlage (z. B. Bruttorohertrag) ebenso effektiv w\u00e4re.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h4>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Steuerberater und Unternehmen in der Gl\u00fccksspielbranche bleibt die Sportwettensteuer rechtlich abgesichert. Die Entscheidung zeigt, dass Verfassungsbeschwerden hohe Anforderungen an die Begr\u00fcndung erf\u00fcllen m\u00fcssen \u2013 blo\u00dfe Behauptungen reichen nicht aus. Unternehmen sollten:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ihre Steuerlast genau pr\u00fcfen und m\u00f6gliche Doppelbesteuerungen im internationalen Kontext analysieren lassen.<\/li><li>Bei Wettb\u00f6rsen-Modellen die steuerliche Belastung fr\u00fchzeitig in die Gesch\u00e4ftsplanung einbeziehen, da eine Abw\u00e4lzung auf Kunden oft schwierig ist.<\/li><li>Bei Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit steuerlicher Regelungen eine fundierte Argumentation vorbereiten, die auch alternative L\u00f6sungen und deren Wirkung beleuchtet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4>Fazit<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Sportwettensteuer bleibt bestehen, und die Beschwerdef\u00fchrerinnen konnten ihre verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchsetzen. Dies unterstreicht die Stabilit\u00e4t der aktuellen Rechtslage und die hohen H\u00fcrden f\u00fcr eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde. Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite, um steuerliche Auswirkungen im Gl\u00fccksspielsektor zu bewerten und Optimierungsm\u00f6glichkeiten zu finden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 08. April 2025 ver\u00f6ffentlichte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Pressemitteilung zu den Beschl\u00fcssen 1 BvR 2253\/23 und 1 BvR 115\/24 vom 27. Februar 2025. Darin wurde bekanntgegeben, dass die 3. Kammer des Ersten Senats zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen hat. 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