{"id":77322,"date":"2025-05-19T12:00:42","date_gmt":"2025-05-19T10:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=77322"},"modified":"2025-05-19T12:00:42","modified_gmt":"2025-05-19T10:00:42","slug":"insolvenzverfahren-und-werbungskosten-bfh-verwehrt-abzug-bei-rein-insolvenzbedingten-aufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvenzverfahren-und-werbungskosten-bfh-verwehrt-abzug-bei-rein-insolvenzbedingten-aufwendungen\/","title":{"rendered":"<strong>Insolvenzverfahren und Werbungskosten: BFH verwehrt Abzug bei rein insolvenzbedingten Aufwendungen<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 6. Februar 2024 (IX R 10\/21) klargestellt: <strong>Aufwendungen, die ausschlie\u00dflich durch ein Insolvenzverfahren verursacht sind, d\u00fcrfen nicht als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften abgezogen werden.<\/strong> Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Kosten auch au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens angefallen w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Hintergrund: Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb der Spekulationsfrist<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Urteilsfall ging es um die steuerliche Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundst\u00fccks w\u00e4hrend eines Insolvenzverfahrens angefallen waren. Die Ver\u00e4u\u00dferung erfolgte innerhalb der 10-j\u00e4hrigen Spekulationsfrist und unterlag damit der Einkommensteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 23 EStG. Der Kl\u00e4ger machte verschiedene Kosten \u2013 darunter Steuerberatungskosten und Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen \u2013 als Werbungskosten geltend.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Das Urteil des BFH: Keine Werbungskosten bei reiner Insolvenzveranlassung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH verneinte den Werbungskostenabzug, soweit die Aufwendungen <strong>allein auf die Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/strong> waren. Diese Kosten seien der privaten Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuordnen und steuerlich irrelevant.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aber:<\/strong> Aufwendungen, die <strong>auch bei einer Ver\u00e4u\u00dferung au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens<\/strong> angefallen w\u00e4ren (z.\u202fB. Notarkosten, Steuerberaterhonorare f\u00fcr die Verkaufsabwicklung, Bankentgelte), <strong>k\u00f6nnen anteilig<\/strong> als Werbungskosten geltend gemacht werden \u2013 soweit sie <strong>eindeutig dem steuerpflichtigen Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zuzuordnen<\/strong> sind.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p class=\"\"><strong>Praxis-Tipp:<\/strong> Die Aufwendungen m\u00fcssen entsprechend aufgeteilt werden. Der steuerlich relevante Anteil ist \u2013 wie vom BFH gefordert \u2013 <strong>zu sch\u00e4tzen<\/strong>.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Insolvenzverfahren: Keine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Neben dem Werbungskostenabzug pr\u00fcfte der BFH auch, ob die Insolvenzkosten als <strong>au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/strong> (\u00a7 33 EStG) geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Auch hier erteilte das Gericht eine klare Absage: Insolvenzen seien nicht un\u00fcblich, sondern <strong>ein allgemeines Lebensrisiko<\/strong>. Damit fehlt es an der gesetzlich geforderten Au\u00dfergew\u00f6hnlichkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die fr\u00fchere \u2013 gro\u00dfz\u00fcgigere \u2013 Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2016, die eine Ausnahme bei unverschuldeter \u00dcberschuldung zulie\u00df, ist damit <strong>\u00fcberholt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Betriebsverm\u00f6gen: Insolvenzkosten ggf. als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Abweichend davon k\u00f6nnen Insolvenzaufwendungen durchaus <strong>Betriebsausgaben<\/strong> sein, wenn sie <strong>mit dem Betriebsverm\u00f6gen im Zusammenhang stehen<\/strong>. Das gilt etwa dann, wenn der Insolvenzverwalter mit der Fortf\u00fchrung oder Abwicklung eines Betriebs beauftragt wurde. Entscheidend ist hier die betriebliche Veranlassung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob im Verfahren auch private Schulden angemeldet werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Offene Rechtsfrage: Einkommensteuer aus Zwangsversteigerung \u2013 Masseverbindlichkeit oder nicht?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ein weiteres, nun beim BFH (Az. IX R 5\/24) anh\u00e4ngiges Verfahren betrifft die <strong>einkommensteuerliche Einordnung der Steuerlast<\/strong> aus einer Zwangsversteigerung w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens. Das <strong>FG M\u00fcnster<\/strong> entschied, dass die Einkommensteuer <strong>keine Masseverbindlichkeit<\/strong> ist, wenn die Beschlagnahme vor, die Versteigerung aber nach Insolvenzer\u00f6ffnung stattfand. Das Finanzamt m\u00fcsse sich in die Gl\u00e4ubigerliste einreihen und bekomme nur die Quote.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p class=\"\">Anders hatte dies der <strong>X. Senat des BFH im Jahr 2020<\/strong> gesehen, wenn der Insolvenzverwalter vor der Versteigerung ausreichend Zeit zur Freigabe des Grundst\u00fccks hatte.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Das neue Urteil des IX. Senats d\u00fcrfte hier f\u00fcr Kl\u00e4rung sorgen \u2013 und ist f\u00fcr viele laufende Insolvenzverfahren von erheblicher Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2><strong>Fazit: Insolvenzaufwendungen nur in Ausnahmef\u00e4llen steuerlich relevant<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<ul><li class=\"\"><strong>Kosten rein aufgrund des Insolvenzverfahrens<\/strong> sind <strong>nicht<\/strong> als Werbungskosten abziehbar.<\/li><li class=\"\"><strong>Kosten, die unabh\u00e4ngig vom Insolvenzverfahren<\/strong> angefallen w\u00e4ren, <strong>k\u00f6nnen anteilig ber\u00fccksichtigt werden<\/strong>.<\/li><li class=\"\">Eine <strong>Abzugsf\u00e4higkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung<\/strong> ist ausgeschlossen.<\/li><li class=\"\">F\u00fcr Betriebsausgaben gelten <strong>andere Ma\u00dfst\u00e4be<\/strong> \u2013 bei betrieblicher Veranlassung ist ein Abzug m\u00f6glich.<\/li><li class=\"\">Offene Fragen zur steuerlichen Einordnung von Insolvenzfolgen bleiben \u2013 das BFH-Verfahren IX R 5\/24 wird mit Spannung erwartet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3><strong>Sie betreuen ein Insolvenzverfahren oder m\u00f6chten Ver\u00e4u\u00dferungskosten steuerlich geltend machen?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Wir pr\u00fcfen, welche Kosten im Einzelfall steuerlich abzugsf\u00e4hig sind \u2013 und sichern Ihre Interessen im laufenden Verfahren bestm\u00f6glich ab. <strong>Sprechen Sie uns an!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Kosten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren ist immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. 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