{"id":782,"date":"2012-02-28T14:18:57","date_gmt":"2012-02-28T12:18:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=782"},"modified":"2012-09-18T11:57:09","modified_gmt":"2012-09-18T09:57:09","slug":"einkommensteuer-vorauszahlungssystem-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-vorauszahlungssystem-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer-Vorauszahlungssystem ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Einkommensteuer-Vorauszahlungssystem ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige hat am 10. M\u00e4rz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Bemessungsgrundlage ist grunds\u00e4tzlich die Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. \u00dcber eine Anpassung der Vorauszahlung hat das Finanzamt nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zu entscheiden. Eine ausdr\u00fcckliche Regelung, nach welchem Ma\u00dfstab die Vorauszahlungen zu verteilen sind, ist nicht existent.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielt als Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise setzte das beklagte Finanzamt gegen den Kl\u00e4ger 4 gleich hohe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2008 fest. Der Kl\u00e4ger behauptet, seine Kanzlei erziele regelm\u00e4\u00dfig nur 30 % ihres Gewinns im ersten Halbjahr, weshalb eine Vorauszahlungsverpflichtung bis zum 10.6. von 50 % Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn nicht gerechtfertigt sei. Er begehrt deshalb die viertelj\u00e4hrlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in ansteigender H\u00f6he festzusetzen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Kl\u00e4ger keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Trotz ihres unvollst\u00e4ndigen Wortlauts ist die Regelung \u00fcber die Einkommensteuer-Vorauszahlung einer erg\u00e4nzenden Auslegung zug\u00e4nglich und bed\u00fcrftig. Der BFH verweist hierzu auf die historische Rechtsentwicklung, wonach sich der Gesetzgeber bewusst f\u00fcr ein Vorauszahlungssystem entschieden hat, das aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ohne unterj\u00e4hrige Ermittlungen auskommt. Dieses ist auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in grundrechtlich gesch\u00fctzte Positionen ein noch verst\u00f6\u00dft es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsf\u00e4higkeit. Schwankungen bei den Gewinnzufl\u00fcssen sind durch R\u00fccklagen auszugleichen. Hingegen k\u00f6nnen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Vorauszahlungen durch die M\u00f6glichkeit der Anpassung vermieden werden. Individuelle Zahlungsschwierigkeiten werden ferner im Rahmen des Erhebungsverfahrens ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Selbst wenn der Steuerpflichtige saisonale Einnahmen erzielt, sind die Vorauszahlungen grunds\u00e4tzlich in 4 gleichen Betr\u00e4gen zu leisten. Besonderheiten k\u00f6nnen im Erhebungsverfahren z. B. durch Stundung ber\u00fccksichtigt werden. Unter Umst\u00e4nden besteht diesbez\u00fcglich ein Rechtsanspruch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer-Vorauszahlungssystem ist verfassungsgem\u00e4\u00df Rechtslage Der Steuerpflichtige hat am 10. M\u00e4rz, 10. Juni, 10. September und 10. 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