{"id":78601,"date":"2025-11-01T18:44:26","date_gmt":"2025-11-01T16:44:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=78601"},"modified":"2025-11-01T18:44:26","modified_gmt":"2025-11-01T16:44:26","slug":"bfh-zur-ausuebung-des-vorsteuerabzugs-kein-rueckwirkender-abzug-bei-nachtraeglichem-steuerausweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-ausuebung-des-vorsteuerabzugs-kein-rueckwirkender-abzug-bei-nachtraeglichem-steuerausweis\/","title":{"rendered":"<strong>BFH zur Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs: Kein r\u00fcckwirkender Abzug bei nachtr\u00e4glichem Steuerausweis<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH, Urteil vom 25.06.2025 \u2013 XI R 17\/22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Beim Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt entscheidend \u2013 das best\u00e4tigt erneut ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Besonders relevant ist die Entscheidung f\u00fcr Unternehmer, die ihre Inlandst\u00e4tigkeit aufgegeben haben oder bereits steuerbefreite Leistungen erbringen.<\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Worum ging es?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmer hatte im Inland Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt und war damit zum Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren berechtigt. Erst nachdem er seine inl\u00e4ndischen Ums\u00e4tze aufgegeben hatte, erhielt er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis \u2013 bzw. eine berichtigte Rechnung, die den Steuerausweis erstmals enthielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zentrale Frage: <strong>Darf der Unternehmer den Vorsteuerabzug noch im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen? Und wirkt die Rechnungsberichtigung r\u00fcckwirkend?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar:<\/p>\n\n\n\n<p>\u2705 <strong>Zeitpunkt des Entstehens entscheidend<\/strong><br \/>Ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, kann der Unternehmer dieses Recht auch noch sp\u00e4ter aus\u00fcben \u2013 selbst wenn er inzwischen <strong>keine inl\u00e4ndischen Ums\u00e4tze mehr ausf\u00fchrt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>\u2705 <strong>Kein r\u00fcckwirkender Vorsteuerabzug bei erstmaligem Steuerausweis<\/strong><br \/>Wird die Umsatzsteuer <strong>erstmals<\/strong> in einer (berichtigten) Rechnung ausgewiesen, entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug <strong>erst in diesem Zeitpunkt<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>\u27a1\ufe0f <strong>Eine R\u00fcckwirkung \u2013 wie sie bei anderen Arten der Rechnungsberichtigung m\u00f6glich ist \u2013 findet hier ausdr\u00fccklich nicht statt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leitsatz des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p>\u201eIst das Recht auf Vorsteuerabzug zu einer Zeit entstanden, in der das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden war, \u2026 kann er das Recht auch dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren aus\u00fcben, wenn er die Rechnung mit Steuerausweis \u2026 erh\u00e4lt, in der er im Inland keine Ums\u00e4tze mehr ausf\u00fchrt.<br \/>Der erstmalige Ausweis von Umsatzsteuer \u2026 f\u00fchrt nicht r\u00fcckwirkend zum Vorsteuerabzug.\u201c<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p><em>(BFH, Urteil XI R 17\/22 vom 25.06.2025 \u2013 Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0954335)<\/em><\/p>\n\n\n\n<h3><strong>Was bedeutet das in der Praxis?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>1. Vorsteuerabzug bleibt erhalten \u2013 trotz sp\u00e4terer Rechnung<\/strong><br \/>F\u00fcr Unternehmer gibt es Planungssicherheit: Auch wenn die Rechnung mit Steuerausweis versp\u00e4tet kommt oder erst nach Aufgabe der inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeit \u2013 der Vorsteuerabzug bleibt grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, sofern er urspr\u00fcnglich entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Aber: Keine R\u00fcckwirkung!<\/strong><br \/>Wird Umsatzsteuer erst nachtr\u00e4glich ausgewiesen, kann der Abzug <strong>erst im Zeitpunkt des Rechnungszugangs<\/strong> erfolgen. Eine r\u00fcckwirkende Steuererstattung oder Zinsberechnung zugunsten des Unternehmers gibt es nicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Wichtig f\u00fcr Betriebspr\u00fcfungen<\/strong><br \/>Streitpunkte rund um versp\u00e4tete Rechnungen oder Rechnungsberichtigungen spielen in Au\u00dfenpr\u00fcfungen regelm\u00e4\u00dfig eine Rolle. Das Urteil schafft Klarheit bei folgenden Konstellationen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Aufgabe der Inlandst\u00e4tigkeit<\/li><li>Umstellung auf steuerfreie Ums\u00e4tze<\/li><li>versp\u00e4tete Lieferung oder Berichtigung von Rechnungen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3><strong>F\u00fcr wen ist das Urteil besonders relevant?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<ul><li>Unternehmer, die ihr Gesch\u00e4ft ins Ausland verlagern<\/li><li>Holding- oder Investmentgesellschaften ohne laufende Inlandserl\u00f6se<\/li><li>Unternehmen mit versp\u00e4teten oder fehlerhaften Eingangsrechnungen<\/li><li>Steuerberater, die in Betriebspr\u00fcfungen Vorsteuerpotenziale sichern wollen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h3><strong>Fazit<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt die Rechtssicherheit: <strong>Ein entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bleibt bestehen, auch wenn Unternehmer sp\u00e4ter keine inl\u00e4ndischen Ums\u00e4tze mehr ausf\u00fchren.<\/strong><br \/>Allerdings gilt: <strong>Der erstmalige Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung wirkt nicht r\u00fcckwirkend.<\/strong> Der Vorsteuerabzug ist erst zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs m\u00f6glich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 25.06.2025 \u2013 XI R 17\/22 Beim Vorsteuerabzug ist der Zeitpunkt entscheidend \u2013 das best\u00e4tigt erneut ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). 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