{"id":78853,"date":"2025-12-15T17:49:52","date_gmt":"2025-12-15T15:49:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=78853"},"modified":"2025-12-15T17:49:52","modified_gmt":"2025-12-15T15:49:52","slug":"keine-einziehung-und-verwertung-eines-havarierten-oeltankers-und-seiner-ladung-in-der-ostsee","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-einziehung-und-verwertung-eines-havarierten-oeltankers-und-seiner-ladung-in-der-ostsee\/","title":{"rendered":"Keine Einziehung und Verwertung eines havarierten \u00d6ltankers und seiner Ladung in der Ostsee"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>BFH best\u00e4tigt Vorinstanz im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz<\/strong><br \/><strong>BFH, Beschl\u00fcsse vom 26.11.2025 \u2013 VII B 81\/25 (AdV) und VII B 80\/25 (AdV), Pressemitteilung Nr. 79\/25 vom 11.12.2025<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei sachlich zusammenh\u00e4ngenden Beschwerdeverfahren im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein von der Zollverwaltung sichergestellter \u00d6ltanker sowie dessen Ladung vorerst weder eingezogen noch verwertet werden d\u00fcrfen. Hintergrund sind Ma\u00dfnahmen der Zollverwaltung im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europ\u00e4ischen Union (EU). Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidungen der Vorinstanz und bejahte ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungs- und Verwertungsverf\u00fcgungen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Der betroffene \u00d6ltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien und erlitt in der Ostsee eine Havarie. Das Schiff wurde man\u00f6vrierunf\u00e4hig, trieb in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser und wurde schlie\u00dflich auf die Reede vor Sassnitz (Insel R\u00fcgen) geschleppt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die geladene \u00d6lmenge galt bereits zu diesem Zeitpunkt als sanktioniertes Gut im Sinne von Art. 3i Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014. Das Schiff selbst wurde jedoch erst <strong>nach der Havarie<\/strong> durch die Verordnung (EU) 2025\/395 in den Anhang XLII zu Art. 3s der Sanktionsverordnung aufgenommen. In diesem Anhang sind Schiffe aufgef\u00fchrt, die \u2013 h\u00e4ufig als sogenannte \u201eSchattenflotte\u201c bezeichnet \u2013 im Verdacht stehen, zur Umgehung der Russland-Sanktionen eingesetzt zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund ordnete das zust\u00e4ndige Hauptzollamt (HZA) zun\u00e4chst die Sicherstellung von Schiff und Ladung an. In einem weiteren Schritt verf\u00fcgte es die <strong>Einziehung und Verwertung<\/strong> auf Grundlage von Art. 198 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des Zollkodex der Union in Verbindung mit \u00a7 13 Abs. 1 ZollVG. Die Eigent\u00fcmer bzw. Charterer wandten sich hiergegen mit Erfolg an das Finanzgericht, das die Vollziehung der Ma\u00dfnahmen im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) stoppte.<\/p>\n\n\n\n<h3>Entscheidung des BFH<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Beschwerden des Hauptzollamts zur\u00fcck und best\u00e4tigte die AdV-Entscheidungen der Vorinstanz. Ma\u00dfgeblich war, dass <strong>begr\u00fcndete Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsma\u00dfnahmen<\/strong> bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h4>Zweifel hinsichtlich des Tankers<\/h4>\n\n\n\n<p>Bezogen auf das Schiff selbst sieht der BFH mehrere ungekl\u00e4rte Rechtsfragen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Es ist rechtlich offen, ob ein nach der EU-Sanktionsverordnung verbotenes \u201eVerbringen in die Union\u201c auch dann vorliegt, wenn ein Schiff man\u00f6vrierunf\u00e4hig ist und ohne eigenen Willensentschluss in EU-Gew\u00e4sser driftet.<\/li><li>Ebenso zweifelhaft ist, ob die einschl\u00e4gigen Sanktionsregelungen auch ein \u201eVerbringen aus der Union\u201c erfassen, obwohl der betreffende Tatbestand \u2013 anders als andere Embargobestimmungen \u2013 eine Ausfuhr nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus hebt der BFH die Bedeutung <strong>v\u00f6lkerrechtlicher Aspekte<\/strong> hervor. Zu ber\u00fccksichtigen seien insbesondere das v\u00f6lkerrechtlich anerkannte Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art. 17 und 18 des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen (SR\u00dc).<\/p>\n\n\n\n<h4>Zweifel hinsichtlich der Ladung<\/h4>\n\n\n\n<p>Auch hinsichtlich der \u00d6lladung sieht der BFH offene Rechtsfragen. Insbesondere ist bislang ungekl\u00e4rt, ob die in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833\/2014 vorgesehene Ausnahme, die gelisteten Schiffen in Notsituationen das Anlaufen eines sicheren Hafens erlaubt, nach Sinn und Zweck der Regelung auch das <strong>Wieder-Auslaufen eines zuvor havarierten und erst danach gelisteten Schiffs einschlie\u00dflich seiner Ladung<\/strong> umfassen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese ungekl\u00e4rten Fragen rechtfertigen es nach Auffassung des BFH, die Einziehung und Verwertung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz auszusetzen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Bedeutung der Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Beschl\u00fcsse verdeutlichen, dass auch im Kontext weitreichender EU-Sanktionen eine sorgf\u00e4ltige rechtliche Pr\u00fcfung erforderlich ist. Insbesondere bei Notlagen auf See treffen Sanktionsrecht, Zollrecht und V\u00f6lkerrecht unmittelbar aufeinander. Der BFH stellt klar, dass Sanktionen nicht schematisch angewendet werden d\u00fcrfen, wenn gewichtige rechtliche Zweifel bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig handelt es sich um Entscheidungen im <strong>vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz<\/strong>. Eine abschlie\u00dfende Kl\u00e4rung der aufgeworfenen unions-, zoll- und v\u00f6lkerrechtlichen Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<h3>Praxishinweis<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis zeigt die Entscheidung:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Einziehungen nach dem Zollkodex der Union im Sanktionskontext unterliegen strengen rechtlichen Anforderungen.<\/li><li>Unionsrechtliche Sanktionsnormen sind unter Ber\u00fccksichtigung ihres Wortlauts, ihres Zwecks und v\u00f6lkerrechtlicher Rahmenbedingungen auszulegen.<\/li><li>In komplexen Grenzf\u00e4llen kann der vorl\u00e4ufige Rechtsschutz ein wirksames Instrument sein, um irreversible Ma\u00dfnahmen wie Verwertung zu verhindern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Bundesfinanzhof, Beschl\u00fcsse vom 26.11.2025 \u2013 VII B 80\/25 (AdV), VII B 81\/25 (AdV); Pressemitteilung Nr. 79\/25 vom 11.12.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH best\u00e4tigt Vorinstanz im vorl\u00e4ufigen RechtsschutzBFH, Beschl\u00fcsse vom 26.11.2025 \u2013 VII B 81\/25 (AdV) und VII B 80\/25 (AdV), Pressemitteilung Nr. 79\/25 vom 11.12.2025 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei sachlich zusammenh\u00e4ngenden Beschwerdeverfahren im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz entschieden, dass ein von der Zollverwaltung sichergestellter \u00d6ltanker sowie dessen Ladung vorerst weder eingezogen noch verwertet werden d\u00fcrfen. 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