{"id":78866,"date":"2025-12-15T18:05:25","date_gmt":"2025-12-15T16:05:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=78866"},"modified":"2025-12-15T18:05:25","modified_gmt":"2025-12-15T16:05:25","slug":"%c2%a7-64-estg-nicht-anwendbar-bei-bestandskraeftig-abgelehntem-kindergeldanspruch-des-anderen-elternteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-64-estg-nicht-anwendbar-bei-bestandskraeftig-abgelehntem-kindergeldanspruch-des-anderen-elternteils\/","title":{"rendered":"\u00a7 64 EStG nicht anwendbar bei bestandskr\u00e4ftig abgelehntem Kindergeldanspruch des anderen Elternteils"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 28.11.2025 \u2013 7 K 615\/25 Kg, AO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 28. November 2025 (7 K 615\/25 Kg, AO) entschieden, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 64 EStG nicht er\u00f6ffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskr\u00e4ftig abgelehnt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass \u00a7 64 EStG ausschlie\u00dflich der Vermeidung von Doppelzahlungen dient und nicht dazu verwendet werden kann, einen bestehenden und bestandskr\u00e4ftigen Kindergeldanspruch nachtr\u00e4glich zu verdr\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Mutter eines Kindes, das nach der Trennung der Eltern zun\u00e4chst in ihrem Haushalt lebte. Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 wechselte das Kind vor\u00fcbergehend in den Haushalt des Vaters.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vater beantragte f\u00fcr diesen Zeitraum Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag im Jahr 2024 ab; der Ablehnungsbescheid wurde bestandskr\u00e4ftig. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse daraufhin die Kindergeldfestsetzung gegen\u00fcber der Mutter auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie an, dass nach \u00a7 64 Abs. 1 EStG f\u00fcr jedes Kind nur einer Person Kindergeld zustehe. Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er vorrangig anspruchsberechtigt und schlie\u00dfe die Mutter von der Kindergeldzahlung aus.<\/p>\n\n\n\n<h3>Entscheidung des FG M\u00fcnster<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter statt und erkl\u00e4rte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung f\u00fcr rechtswidrig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht stellte zun\u00e4chst klar, dass bei <strong>leiblichen Kindern<\/strong> \u2013 anders als bei Stiefkindern oder Enkeln \u2013 die Haushaltsaufnahme keine Anspruchsvoraussetzung f\u00fcr den Kindergeldanspruch ist. \u00a7 64 Abs. 2 Satz 1 EStG greift nur dann ein, wenn <strong>mehrere Berechtigte<\/strong> tats\u00e4chlich nebeneinander anspruchsberechtigt sind. In diesem Fall soll die Haushaltsaufnahme lediglich bestimmen, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, um eine Mehrfachzahlung zu verhindern (\u00a7 64 Abs. 1 EStG).<\/p>\n\n\n\n<h3>Kein Anwendungsbereich des \u00a7 64 EStG bei bestandskr\u00e4ftiger Ablehnung<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Gerichts war der Anwendungsbereich des \u00a7 64 EStG im Streitfall jedoch <strong>nicht er\u00f6ffnet<\/strong>, da der Kindesvater kein \u201eBerechtigter\u201c im Sinne der Vorschrift war. Einem m\u00f6glichen Kindergeldanspruch des Vaters stand die <strong>bestandskr\u00e4ftige Ablehnung seines Antrags<\/strong> durch die Familienkasse entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist dabei, dass \u00a7 64 EStG ausschlie\u00dflich der Vermeidung einer <strong>Doppelzahlung<\/strong> von Kindergeld dient. Besteht gegen\u00fcber einem Elternteil bereits eine bestandskr\u00e4ftige Ablehnung, fehlt es im Regelfall an der Gefahr einer Doppelzahlung. Damit fehlt zugleich die rechtliche Grundlage, den Kindergeldanspruch des anderen Elternteils auf \u00a7 64 EStG zu st\u00fctzen oder aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<p>Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob die Ablehnung des Kindergeldantrags des Vaters m\u00f6glicherweise aus formalen Gr\u00fcnden erfolgt ist oder ob dem Grunde nach ein Anspruch bestanden h\u00e4tte. Die Bestandskraft der Ablehnung ist ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<h3>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des FG M\u00fcnster hat erhebliche praktische Relevanz f\u00fcr Trennungs- und Wechselhaushaltsf\u00e4lle:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>\u00a7 64 EStG greift nur bei <strong>konkurrierenden, rechtlich bestehenden Anspr\u00fcchen<\/strong>.<\/li><li>Eine blo\u00df theoretische Anspruchsm\u00f6glichkeit reicht nicht aus.<\/li><li>Ist der Antrag eines Elternteils bestandskr\u00e4ftig abgelehnt, kann die Familienkasse nicht nachtr\u00e4glich unter Berufung auf \u00a7 64 EStG den Anspruch des anderen Elternteils aufheben.<\/li><li>Die Bestandskraft eines Ablehnungsbescheids sch\u00fctzt den verbleibenden Kindergeldanspruch.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr betroffene Elternteile bedeutet dies eine wichtige Klarstellung und eine deutliche St\u00e4rkung der Rechtssicherheit im Kindergeldrecht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ausblick<\/h3>\n\n\n\n<p>Ob die Familienkasse gegen das Urteil Rechtsmittel einlegt, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung f\u00fcgt sich jedoch systematisch \u00fcberzeugend in Zweck und Funktion des \u00a7 64 EStG ein und d\u00fcrfte auch \u00fcber den Einzelfall hinaus Beachtung finden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Finanzgericht M\u00fcnster, Urteil vom 28.11.2025 \u2013 7 K 615\/25 Kg, AO, Newsletter Dezember 2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Urteil vom 28.11.2025 \u2013 7 K 615\/25 Kg, AO Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 28. November 2025 (7 K 615\/25 Kg, AO) entschieden, dass der Anwendungsbereich des \u00a7 64 EStG nicht er\u00f6ffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskr\u00e4ftig abgelehnt wurde. Die Entscheidung stellt klar, dass \u00a7 64 EStG ausschlie\u00dflich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-64-estg-nicht-anwendbar-bei-bestandskraeftig-abgelehntem-kindergeldanspruch-des-anderen-elternteils\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00a7 64 EStG nicht anwendbar bei bestandskr\u00e4ftig abgelehntem Kindergeldanspruch des anderen Elternteils<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78866"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78866"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78866\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78866"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78866"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78866"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}