{"id":78868,"date":"2025-12-15T18:06:38","date_gmt":"2025-12-15T16:06:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=78868"},"modified":"2025-12-15T18:06:38","modified_gmt":"2025-12-15T16:06:38","slug":"betrieblich-genutzte-raeume-eines-freiberuflichen-musikers-koennen-als-haeusliches-arbeitszimmer-angesehen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betrieblich-genutzte-raeume-eines-freiberuflichen-musikers-koennen-als-haeusliches-arbeitszimmer-angesehen-werden\/","title":{"rendered":"<strong>Betrieblich genutzte R\u00e4ume eines freiberuflichen Musikers k\u00f6nnen als h\u00e4usliches Arbeitszimmer angesehen werden<\/strong>"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 2 K 1243\/20 E vom 28.08.2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1243\/20 E) hat der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass mehrere freiberuflich genutzte R\u00e4ume eines Musikers im ansonsten privat genutzten Haus als ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer angesehen werden k\u00f6nnen, sodass der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro pro Jahr zu begrenzen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br \/>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter sowie Betreiber von zwei Musikschulen t\u00e4tig. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Anwesen, das ein Hauptgeb\u00e4ude und eine hiermit durch Innent\u00fcren verbundene Einliegerwohnung umfasste, nutzte der Kl\u00e4ger verschiedene R\u00e4ume f\u00fcr Arbeits-, \u00dcbungs-, Verwaltungs- und Lagert\u00e4tigkeiten. F\u00fcr diese R\u00e4ume (je ein Arbeitszimmer der beiden Eheleute, Musikzimmer, G\u00e4stezimmer, K\u00fcche, Galerie, Garderobe, Lagerraum, drei WCs sowie zwei Flure), die insgesamt 226 m\u00b2 und damit 45 % der insgesamt 500 m\u00b2 umfassenden Gesamtwohnfl\u00e4che des Anwesens umfassten, machte der Kl\u00e4ger einen Betriebsausgabenabzug von ca. 15.000 Euro bis 20.000 Euro j\u00e4hrlich geltend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster:<\/strong><br \/>Das Finanzamt erkannte lediglich das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers und das Musikzimmer als einheitliches Arbeitszimmer an und begrenzte den j\u00e4hrlichen Betriebsausgabenabzug auf 1.250 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der Klage des Kl\u00e4gers jedoch nicht statt. Das Arbeitszimmer und das Musikzimmer stellten ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer dar, da beide R\u00e4ume in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden seien und vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf die freiberufliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers dienten. Diese R\u00e4ume seien nicht als betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlich anzusehen, da sie nicht f\u00fcr den Publikumsverkehr bestimmt und zug\u00e4nglich waren. Aufgrund der nahezu identischen Nutzung bildeten beide R\u00e4ume eine funktionale Einheit, sodass lediglich von einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer auszugehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei nicht als Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers zu qualifizieren. Da die Ehefrau keine Eink\u00fcnfte erzielt habe, k\u00f6nne ihre Nutzung nicht in die steuerliche Betrachtung des Kl\u00e4gers einbezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Betriebsausgabenabzug:<\/strong><br \/>Der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer war nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre g\u00fcltigen Fassung auf 1.250 Euro j\u00e4hrlich begrenzt. Dies gelte, da das h\u00e4usliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Bet\u00e4tigung des Kl\u00e4gers gebildet habe. Die wesentlichen Handlungen seiner T\u00e4tigkeiten habe der Kl\u00e4ger an den jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Revision beim Bundesfinanzhof:<\/strong><br \/>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die unter dem Az. VIII R 20\/25 gef\u00fchrt wird. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer Bestandteil der funktionellen Einheit des Arbeitszimmers des Kl\u00e4gers sei. Zudem sei es m\u00f6glich, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liege und die Begrenzung auf 1.250 Euro daher nicht greife.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong><br \/>Finanzgericht M\u00fcnster, Newsletter Dezember 2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 2 K 1243\/20 E vom 28.08.2024 Mit Urteil vom 28. August 2024 (Az. 2 K 1243\/20 E) hat der 2. 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