{"id":79020,"date":"2026-01-15T18:00:46","date_gmt":"2026-01-15T16:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79020"},"modified":"2026-01-15T18:00:46","modified_gmt":"2026-01-15T16:00:46","slug":"firmenwagen-bfh-entscheidet-gegen-arbeitnehmer-bei-stellplatzkosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/firmenwagen-bfh-entscheidet-gegen-arbeitnehmer-bei-stellplatzkosten\/","title":{"rendered":"Firmenwagen: BFH entscheidet gegen Arbeitnehmer bei Stellplatzkosten"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 eine f\u00fcr viele Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung getroffen. Wer f\u00fcr seinen Dienstwagen selbst einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Leitsatz des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kernaussage des h\u00f6chsten deutschen Finanzgerichts ist eindeutig: &#8222;Die unentgeltliche \u00dcberlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenst\u00e4ndiger Vorteil neben den Vorteil f\u00fcr die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern daher den geldwerten Vorteil aus der Kfz-\u00dcberlassung nicht.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das konkret?<\/h2>\n\n\n\n<h3>Die bisherige Hoffnung vieler Arbeitnehmer<\/h3>\n\n\n\n<p>Viele Firmenwagennutzer zahlten bisher selbst f\u00fcr einen Stellplatz oder eine Garage am Wohnort, weil der Arbeitgeber keine entsprechende Parkm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stellte. Die Hoffnung: Diese Kosten k\u00f6nnten den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens mindern.<\/p>\n\n\n\n<h3>Die Realit\u00e4t nach dem BFH-Urteil<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht das anders und trennt strikt zwischen zwei verschiedenen Vorteilen:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Der Vorteil aus der Firmenwagennutzung<\/strong>: Dieser wird nach der bekannten 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode ermittelt und versteuert.<\/li><li><strong>Der Vorteil aus der Stellplatz\u00fcberlassung<\/strong>: Stellt der Arbeitgeber einen Stellplatz zur Verf\u00fcgung, ist auch dies ein eigenst\u00e4ndiger geldwerter Vorteil, der zus\u00e4tzlich zu versteuern w\u00e4re.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Diese beiden Vorteile sind laut BFH voneinander unabh\u00e4ngig. Zahlt der Arbeitnehmer den Stellplatz selbst, bedeutet dies lediglich, dass ihm kein zus\u00e4tzlicher Vorteil aus der Stellplatz\u00fcberlassung zuflie\u00dft \u2013 es mindert aber nicht den Vorteil aus der Fahrzeugnutzung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praktisches Beispiel<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Ausgangssituation<\/strong>: Ein Arbeitnehmer nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Nach der 1-Prozent-Regelung ergibt sich ein monatlicher geldwerter Vorteil von 500 Euro, den er versteuern muss. Da er keine Parkm\u00f6glichkeit am Wohnort hat, mietet er privat einen Stellplatz f\u00fcr 100 Euro monatlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wunsch des Arbeitnehmers<\/strong>: Der geldwerte Vorteil sollte um die 100 Euro Stellplatzkosten auf 400 Euro gemindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong>: Der geldwerte Vorteil bleibt bei 500 Euro. Die selbst getragenen Stellplatzkosten von 100 Euro mindern diesen nicht. Der Arbeitnehmer zahlt also faktisch doppelt: einmal die realen Stellplatzkosten und einmal die Steuer auf den vollen geldwerten Vorteil.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Begr\u00fcndung des BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof argumentiert systematisch: Wenn die unentgeltliche \u00dcberlassung eines Stellplatzes durch den Arbeitgeber einen eigenst\u00e4ndigen, zus\u00e4tzlichen geldwerten Vorteil darstellt, dann k\u00f6nnen umgekehrt vom Arbeitnehmer selbst getragene Stellplatzkosten nicht den bereits bestehenden Vorteil aus der Fahrzeug\u00fcberlassung mindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Logik ist zwar nachvollziehbar, f\u00fchrt aber zu einer wirtschaftlich belastenden Situation f\u00fcr betroffene Arbeitnehmer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Alternativen gibt es?<\/h2>\n\n\n\n<p>Angesichts dieser klaren BFH-Rechtsprechung sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternative Gestaltungen pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<h3>1. Arbeitgeber \u00fcbernimmt Stellplatzkosten<\/h3>\n\n\n\n<p>Die sauberste L\u00f6sung: Der Arbeitgeber mietet den Stellplatz an und stellt ihn dem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung. In diesem Fall entsteht zwar ein zus\u00e4tzlicher geldwerter Vorteil aus der Stellplatz\u00fcberlassung, aber keine doppelte Belastung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuerliche Bewertung<\/strong>: Der geldwerte Vorteil f\u00fcr einen Stellplatz betr\u00e4gt in der Regel den orts\u00fcblichen Mietpreis. Dieser ist jedoch oft geringer als die tats\u00e4chlichen Kosten, die der Arbeitnehmer sonst selbst tragen m\u00fcsste, da der Arbeitgeber oft g\u00fcnstigere Konditionen aushandeln kann.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Barzuschuss des Arbeitgebers<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber zahlt einen steuerpflichtigen Zuschuss zu den Stellplatzkosten. Dies ist zwar ebenfalls steuerpflichtig, kann aber im Rahmen einer Gehaltsverhandlung ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Gehaltsumwandlung mit Stellplatzoption<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer Gehaltsumwandlung k\u00f6nnte vereinbart werden, dass der Arbeitgeber neben dem Firmenwagen auch den Stellplatz \u00fcbernimmt, im Gegenzug das Bruttogehalt entsprechend angepasst wird.<\/p>\n\n\n\n<h3>4. Pr\u00fcfung der Fahrtenbuchmethode<\/h3>\n\n\n\n<p>Arbeitnehmer, die nur geringe Privatfahrten t\u00e4tigen, sollten pr\u00fcfen, ob die Fahrtenbuchmethode statt der 1-Prozent-Regelung vorteilhafter ist. Auch hier \u00e4ndern sich zwar die Stellplatzkosten nicht, aber der Gesamtvorteil k\u00f6nnte geringer ausfallen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Arbeitnehmer<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Gespr\u00e4ch mit dem Arbeitgeber suchen<\/strong>: Besprechen Sie die Problematik und suchen Sie nach gemeinsamen L\u00f6sungen.<\/li><li><strong>Vertragsgestaltung pr\u00fcfen<\/strong>: Lassen Sie bestehende Firmenwagenvereinbarungen \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anpassen.<\/li><li><strong>Gesamtpaket betrachten<\/strong>: Ber\u00fccksichtigen Sie bei Gehaltsverhandlungen die Stellplatzkosten als zus\u00e4tzlichen Kostenfaktor.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3>F\u00fcr Arbeitgeber<\/h3>\n\n\n\n<ol><li><strong>Stellplatzregelungen in Car Policies aufnehmen<\/strong>: Definieren Sie klar, wie mit Stellplatzkosten umgegangen wird.<\/li><li><strong>Einheitliche L\u00f6sungen schaffen<\/strong>: Entwickeln Sie faire und praktikable Regelungen f\u00fcr alle Firmenwagennutzer.<\/li><li><strong>Mitarbeiter informieren<\/strong>: Kl\u00e4ren Sie Ihre Mitarbeiter \u00fcber die steuerlichen Konsequenzen auf.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Einordnung und Ausblick<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des BFH ist rechtlich nachvollziehbar, f\u00fchrt aber zu einer wirtschaftlich unbefriedigenden Situation f\u00fcr Arbeitnehmer, die auf einen privat angemieteten Stellplatz angewiesen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hier nicht t\u00e4tig werden wird, sodass die Rechtsprechung Bestand haben d\u00fcrfte.<\/p>\n\n\n\n<p>Umso wichtiger ist es, bereits bei der Vereinbarung zur Firmenwagennutzung die Stellplatzfrage zu kl\u00e4ren und vertraglich zu regeln. Eine vorausschauende Gestaltung kann unn\u00f6tige steuerliche Belastungen vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BFH macht deutlich: Stellplatzkosten und Firmenwagennutzung sind steuerlich strikt zu trennen. Selbst getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam nach praktikablen L\u00f6sungen suchen, um diese Doppelbelastung zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nutzen Sie einen Firmenwagen und zahlen Ihren Stellplatz selbst? Wir beraten Sie gerne zu Optimierungsm\u00f6glichkeiten!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/\">www.steuerschroeder.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BFH, Urteil VI R 7\/23 vom 09.09.2025<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9. September 2025 eine f\u00fcr viele Arbeitnehmer nachteilige Entscheidung zur Firmenwagenbesteuerung getroffen. Wer f\u00fcr seinen Dienstwagen selbst einen Stellplatz oder eine Garage anmietet, kann diese Kosten nicht vom geldwerten Vorteil abziehen. 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